Revision verworfen; Tat als 'versuchte Vergewaltigung' (nicht 'schwere Vergewaltigung')
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 73/99
- Datum
- 16.03.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nur dann begründet, wenn die Nachprüfung des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Revisionsführers ergibt; fehlt ein solcher Fehler, ist die Revision zu verwerfen (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).
Gerichte haben bei der Urteilsbezeichnung die gesetzlich normierten Straftatbestände zu verwenden; Begriffe, die im Gesetz nicht vorgesehen sind, sind nicht als Tatbezeichnung zu gebrauchen.
Ein und dieselbe Handlung kann sowohl als (versuchte) Vergewaltigung als auch als gefährliche Körperverletzung in Tateinheit gewertet werden, wenn die gesetzlichen Tatbestände erfüllt sind.
Wird die Revision verworfen, hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels sowie die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenbeteiligten zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 14. September 1998
Rubrum
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. März 1999 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 14. September 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Entgegen der Fassung des Tenors des landgerichtlichen Urteils und den Ausführungen des Generalbundesanwalts ist die Tat des Angeklagten (nur) als „versuchte Vergewaltigung“ (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) zu bezeichnen, da dem Gesetz der Begriff „schwere Vergewaltigung“ fremd ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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