Revision verworfen: Fahrlässige Tötung durch alkoholisierten Fahrzeugführer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 739/52
- Datum
- 19.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer ein Kraftfahrzeug führt, hat seine Fahrweise so zu gestalten, dass er andere Verkehrsteilnehmer bei gehöriger Aufmerksamkeit im Scheinwerferlicht rechtzeitig erkennt und nicht gefährdet (§ 1 StVO).
Eine erhebliche Alkoholisierung, die zu einem Blutalkoholgehalt von erheblicher Höhe führt, rechtfertigt die tatsächliche Annahme mangelnder Fahrsicherheit und kann als sorgfaltswidriges Verhalten gewertet werden.
Für den Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Unfallverletzungen und späterem Tod genügt im Strafverfahren die überwiegende Wahrscheinlichkeit auf der Grundlage sachverständiger Feststellungen; das Tatgericht muss nicht in jedem Detail die genaue Entstehung von Folgeereignissen darlegen.
Bei unklarem Unfallhergang kann der Tatrichter mehrere mögliche Abläufe offenlassen; ist in allen vertretbaren Möglichkeiten eine Pflichtverletzung erkennbar, trägt dies die Verurteilung und entkräftet Revisionsrügen, die auf unberücksichtigte Ablaufvarianten gestützt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 9. Oktober 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Angestellten █, geboren am ██, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichterin Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 9. Oktober 1952 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte fuhr am 4. September 1951 gegen 20 Uhr mit einem gemieteten Volkswagen auf der Straße „Auf der Alm“ in Arnsberg zur Stadtmitte; er hatte zuvor so viel Alkohol zu sich genommen, dass sein Blutalkoholgehalt 1,68 ‰ betrug. Auf der Fahrbahn des Angeklagten, hart am Straßenrande, lief der Monteur ██████ dem Fahrzeug entgegen; bei dessen Herannahen trat er, offenbar um ihm auszuweichen, in den an den Straßenrand anschließenden Graben. Den Fußgänger hatte der Angeklagte nicht bemerkt, er wurde auf ihn erst durch Zuruf der neben ihm sitzenden Frau aufmerksam.
In diesem Augenblick wurde ██████ „entweder auf der Straße oder im Straßengraben“ von dem Volkswagen erfasst, auf die Schutzhaube geschleudert und auf etwa 15 m mitgeschleppt. Dann fiel er nach rechts zu Boden. Neben einer Gehirnerschütterung erlitt er Schnittwunden, Brüche des Unterkiefers und des linken Unterschenkels. An den Folgen dieser Verletzungen verstarb er nach zwei Tagen.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 49 StVO und der §§ 2, 71 StVZO zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt.
Seine Revision, die Verletzung der Aufklärungspflicht und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Die Beweisaufnahme hat den Unfallhergang nicht eindeutig klären können. Das Landgericht lässt daher mehrere Möglichkeiten offen; entweder sei der Angeklagte schon vor dem Zusammenstoß in den Graben gefahren und habe dort den Fußgänger erfasst oder er sei auf den im Graben stehenden █████ unmittelbar zugefahren oder so hart am Straßenrand entlang gefahren, dass ██████ sich gefährdet sah und im letzten Augenblick noch vor dem herankommenden Wagen auf die andere Straßenseite zu springen suchte. In jedem Falle habe der Angeklagte, so führt das Landgericht ohne Rechtsirrtum aus, die ihm obliegende Sorgfaltspflicht (§ 1 StVO) verletzt, weil er bei genügender Aufmerksamkeit den ihm auf der Straße oder im Graben entgegenkommenden Fußgänger im Scheinwerferlicht rechtzeitig hätte sehen und seine Fahrweise so einrichten müssen, dass er an ███ vorbeikam, ohne ihn zu gefährden.
Der Vorwurf der Revision, das Landgericht habe nicht alle in Betracht kommenden Möglichkeiten des Unfallablaufs beachtet, entbehrt der Berechtigung.
Die Revision meint, der Fußgänger könne beim Versuch, auf die Böschung auf der der Straße abgewandten Seite des Grabens heraufzukommen, abgerutscht und, um nicht hinzufallen, über den Graben auf die Straße vor den scharf rechts fahrenden Wagen des Angeklagten gesprungen sein. Dem steht jedoch die Erwägung des Landgerichts entgegen, ein Abspringen von der Böschung vor den Wagen sei ein so törichtes Verhalten, dass es jeder Wahrscheinlichkeit widerspreche.
Das Landgericht konnte sich auch genügende Sachkunde zutrauen, um ohne Hilfe eines technischen Sachverständigen die Frage entscheiden zu können, ob im Lichte der abgeblendeten Scheinwerfer der entgegenkommende Fußgänger zu sehen war. Die jugendlichen Zeugen █████████ und ██████ beobachteten von dem der Unfallstelle gegenüberliegenden Bürgersteig aus im Scheinwerferlicht des Volkswagens, dass ██████ in den Graben trat. Daraus durfte das Landgericht den Schluss ziehen, dass auch der Angeklagte bei einiger Aufmerksamkeit auf seine Fahrbahn den Fußgänger im Scheinwerferlicht hätte wahrnehmen müssen. Die von der Revision gestellte Frage, ob im Scheinwerferlicht eines Volkswagens ein Fußgänger auch dann zu sehen ist, wenn er mehr als 56 cm über dem Erdboden, etwa auf einer Böschung, sich befindet, brauchte im vorliegenden Fall nicht beantwortet zu werden; denn als ██████ in das Scheinwerferlicht des Kraftwagens kam, stand er noch auf der Straße, also nicht über der Ebene, auf der sich auch der Volkswagen vorwärts bewegte.
2. Die Annahme eines Verstoßes gegen § 2 StVZO begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar enthalten die Urteilsgründe zum Nachweise des inneren Tatbestandes keine Ausführungen. Nach den Urteilsfeststellungen musste aber der Angeklagte etwa sieben Glas Bier getrunken haben, um einen Alkoholgehalt von 1,68 ‰ im Blut zu haben. Der Beschwerdeführer hätte sich daher sagen müssen, dass er nach Genuss einer solchen Menge Alkohols nicht mehr fahrsicher sein könne, wie dies der Unfall denn auch ergeben hat. Gerade von ihm als damaligen Polizeibeamten konnte eine solche Überlegung erwartet werden.
3. Nach Auffassung des Beschwerdeführers enthalten die Feststellungen des Urteils über den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Tode des █████ Verstöße gegen die Denkgesetze. Dieser Meinung kann nicht gefolgt werden. Der Sachverständige Professor Dr. ███████ hatte nach der zwei Monate nach dem Tode des █████████ vorgenommenen Leichenöffnung, insbesondere auf Grund einer mikroskopischen Untersuchung von Lunge und Gehirn, seiner Überzeugung dahin Ausdruck gegeben, der Tod des █████████ sei mit größter Wahrscheinlichkeit infolge einer Fettembolie in der Lunge in Verbindung mit einer Thrombose eingetreten; eine nicht unfallbedingte Todesursache, etwa ein plötzlicher Herztod, scheide aus. Auf Grund dieses Gutachtens in Verbindung mit den Angaben weiterer medizinischer Sachverständigen ist das Landgericht zur Überzeugung gekommen, dass ██████ an den Folgen der beim Unfall erlittenen Verletzungen verstorben ist. Diese tatrichterliche Würdigung ist nicht angreifbar (§ 261 StPO). Sie steht mit den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Das Landgericht war nicht verpflichtet darzutun, wo die Thrombose auftrat. Es hat sich auch nicht eine ihm nicht zukommende Sachkunde beigelegt; seine Ausführungen gehen ersichtlich auf die Darlegungen der Sachverständigen zurück. Im Übrigen können an die Bildung der richterlichen Überzeugung, was den Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs angeht, keine überspannten Anforderungen gestellt werden (RGSt 75, 324). Ist aber der Tod des ██████ auf eine durch den Unfall ausgelöste Fettembolie in Verbindung mit einer Thrombose zurückzuführen, so ist der ursächliche Zusammenhang zwischen der pflichtwidrigen Handlung des Angeklagten und dem Tode des Fußgängers dargetan.
Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung wird sonach von den Feststellungen des Landgerichts getragen. Eine Schrecksekunde kann dem Angeklagten, entgegen der Auffassung der Revision, nicht zugebilligt werden; er geriet nicht unverschuldet plötzlich in eine Lage, auf die er sich erst innerhalb eines kurzen Zeitraumes einstellen musste; denn bei einiger Aufmerksamkeit auf seine Fahrbahn hätte er nach den Feststellungen des Urteils auch ohne einen warnenden Zuruf rechtzeitig den Fußgänger sehen können und seine Fahrweise auf ihn einstellen müssen. Deshalb bedurfte es auch der von der Revision vermissten Feststellung nicht, ob der Angeklagte in den Graben gefahren wäre, wenn er den Fußgänger darin erblickt hätte.
Schuldspruch und Strafzumessungserwägungen ergeben eindeutig, dass der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung und nicht wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB) verurteilt ist. Die mehrfache, irrtümliche Anführung der letztgenannten Gesetzesbestimmung im angefochtenen Urteil ist daher unschädlich.
Da die Strafzumessungserwägungen auch im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen lassen, kann die Revision des Beschwerdeführers keinen Erfolg haben.
| Engels | Groß | Hille | |||
| Krumme | Dr. Augustin |