Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs durch heilkundliche Täuschung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 739/51
- Datum
- 14.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vorspiegelung falscher Tatsachen mit dem Ziel, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen, erfüllt den Tatbestand des Betrugs, wenn hierdurch eine Vermögensverfügung und eine Vermögensschädigung herbeigeführt werden.
Es ist unschädlich für die Annahme des vollendeten Betrugs, dass die Getäuschte keinen Rechtsanspruch auf die vom Täter vorgespiegelte Leistung hatte; maßgeblich ist die durch Täuschung veranlasste Vermögensverfügung.
Die subjektive Tatseite des Betrugs setzt Vorsatz voraus: der Täter muss das Bewusstsein haben, durch Täuschung einen Irrtum zu erregen und hierdurch eine Vermögensverfügung und -schädigung herbeizuführen; dies kann dem Urteilszusammenhang entnommen werden.
Die Revision ist gegen die tatrichterliche Sachverhaltswürdigung unbegründet, wenn die neu vorgetragenen oder abweichenden Behauptungen den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen widersprechen oder nicht substantiiert nachgewiesen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 4. Juli 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schachtmeister Wilhelm ██ █████████, ███████, geboren █████████████ 1900 daselbst, wegen Betrugs
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hüttle, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten Wilhelm ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 4. Juli 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Betrugs zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts; sie ist nicht begründet.
Das Landgericht hat ohne Rechtsirrtum den festgestellten Sachverhalt als Betrug gewürdigt. Danach hat der Angeklagte dadurch, dass er zunächst zögerte, den erbetenen Eingriff vorzunehmen, ihn aber dann doch ausführte, der Frau █████ durch sein Verhalten unter Ausnutzung seines Rufes als Heilkundiger vorgespiegelt, seine Behandlung sei dazu bestimmt und geeignet, einen Fruchtabgang herbeizuführen. Auf diese Weise hat er nach der weiteren Annahme des Landgerichts die Frau █████, die, wie er wusste, seine Dienste nicht entgeltlich in Anspruch nehmen wollte, dazu veranlasst, einen Geldbetrag zurückzulassen; dabei leitete ihn von Anfang an die Absicht, auf diese Weise einen Vermögensvorteil von der getäuschten Frau zu erlangen, auf den er, worüber er nicht im Zweifel war, keinen Rechtsanspruch hatte.
Die Tatbestandsmerkmale des Betrugs sind damit nachgewiesen. Der Annahme eines vollendeten Betrugs steht der Umstand nicht entgegen, dass Frau ████████ die Vornahme eines wirksamen Eingriffs keinen Rechtsanspruch hatte (vgl. RGSt 44, 230 ff). Dem von der Revision erneut vorgetragenen Einwand, der Angeklagte habe die Wasserspülung nur vorgenommen, um die Frau loszuwerden, und dem Vorbringen, demzufolge er nicht gewusst habe, dass Frau ███ Geld auf den Nachttisch gelegt habe und von wem die zwei vorgefundenen 20 DM-Scheine stammten, stehen die rechtsirrtumsfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils entgegen. Die Revision kann auch nicht mit dem neuen Vorbringen gehört werden, das Geld könnte von einem Mitbewohner zurückgelassen worden sein. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, wie der Angeklagte den Geldbetrag erlangt hat; seine Absicht, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen, reicht für die Verwirklichung des Betrugstatbestandes aus. Die Vermögensbeschädigung der Frau ██████, die die Revision nicht wahrhaben will, trat durch Zahlung jedes Betrages an den Angeklagten ein, dem bekannt war, dass er auf ihn keinen Rechtsanspruch hatte.
Die von der Revision schließlich vermisste Feststellung, dass der Angeklagte das Bewusstsein gehabt habe, durch Täuschung einen Irrtum der Frau hervorzurufen und dadurch deren Vermögensverfügung und Vermögensbeschädigung herbeizuführen, ist dem Urteilszusammenhang zu entnehmen.
Die Revision des Angeklagten kann daher keinen Erfolg haben.
| Groß | Krumme | Dr. Augustin | |||
| Engels | Dr. Hüttle |