Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Betrugsverurteilung in einem Fall und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 73/87
Datum
24.03.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil wegen mehrerer Betrugsfälle eingelegt. Der BGH gibt der Revision teilweise statt: Die Verurteilung in einem der Fälle wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, weil Feststellungen zu täuschendem Verhalten und Rückzahlungswillen fehlen. Die übrigen Verurteilungen bleiben bestehen; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße weitere Inanspruchnahme einer vertraglich geschuldeten Leistung nach Vertragsschluss begründet für sich genommen nicht den Tatbestand des Betrugs nach § 263 StGB.

2

Bestehende oder nachträglich eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit rechtfertigt ohne Täuschungshandlung nicht die Annahme einer betrügerischen Vorspiegelung von Zahlungsfähigkeit.

3

Eine Offenbarungspflicht bezüglich nachträglich eingetretener Zahlungsunfähigkeit besteht grundsätzlich nicht, es sei denn, es bestehen besondere Vertrauensverhältnisse oder vertragliche Nebenpflichten.

4

Zur Verurteilung wegen Betrugs aufgrund einer bei Abreise erfolgten Einwirkung (z. B. Herbeiführung eines Darlehens oder Verzichts auf Pfandrechte) sind konkrete Feststellungen zum Täuschungsvorsatz und zum Rückzahlungswillen sowie zu den konkreten Umständen des Täuschungserfolgs erforderlich.

5

Fehlen erforderliche Feststellungen zu tatbestandserheblichen Umständen, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen; ein hierdurch geänderter Rechtsfolgenspruch (z.B. über die Gesamtstrafe) ist ebenfalls aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 11. September 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 73/87 in der Strafsache gegen Friedrich Josef Bernhard aus ██████, geboren am ███ 1939 in ██ (Westfalen), wegen Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. März 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██████████ wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 11. September 1986, soweit es ihn betrifft, im Fall II, 2 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Sein Rechtsmittel hat nur hinsichtlich eines Falles (II, 2 der Urteilsgründe) Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit hat die Nachprüfung des Schuldspruchs und der Einzelstrafen keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.

Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II, 2 wegen Betruges zum Nachteil von Frau ██████ kann keinen Bestand haben.

Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß weder dem Angeklagten noch dem Mitangeklagten ██████ zu beweisen sei, daß sie bereits mit Betrugsabsicht handelten, als sie am 20. März 1985 von Frau ███████ für einige Tage ein Zimmer für den Angeklagten mieteten. Der Angeklagte habe jedoch nach der ersten Übernachtung gemerkt, daß er entgegen seinen Erwartungen keine Mittel zur Bezahlung des Mietpreises zur Verfügung hatte. Dieses habe er der Vermieterin spätestens vor der zweiten Übernachtung offenbaren oder das Mietverhältnis beenden müssen. Dadurch, daß er dort weiter wohnen geblieben sei, habe er gleichzeitig die betrügerische Schädigung der Vermieterin billigend in Kauf genommen.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts erfüllt dieses Verhalten des Angeklagten noch nicht die Voraussetzungen des § 263 StGB. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß in der bloßen weiteren Ausnutzung eines ohne Täuschung über Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft abgeschlossenen Beherbergungsvertrages grundsätzlich noch nicht deshalb ein Betrug liegt, weil der Gast – nach Vertragsschluß – zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig geworden ist. Die weitere Entgegennahme der vertraglich vereinbarten Leistung allein bedeutet noch keine schlüssige Vorspiegelung einer (fortbestehenden) Zahlungsfähigkeit. Der Angeklagte war auch nicht – etwa aufgrund eines Vertrauensverhältnisses oder besonderer Vertragsvereinbarungen – verpflichtet, eine nachträglich eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu offenbaren (vgl. BGH GA 1974, 284/285; Lackner, StGB 16. Aufl. § 263 Anm. III, 2 bb).

Ob der Angeklagte – wie der Generalbundesanwalt meint – die Voraussetzungen des § 263 StGB dadurch erfüllt hat, daß er bei seiner Abreise Frau ███████ durch vorsätzliche Täuschung zur Gewährung eines Darlehens von 50,– DM und zum Verzicht auf die Geltendmachung eines etwaigen Pfandrechts nach § 704 BGB (vgl. BGHSt 32, 88, 91) veranlaßt hat, läßt sich nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Insoweit fehlt es an näheren Angaben – unter anderem zum Rückzahlungswillen des Angeklagten und zu den von ihm „eingebrachten“ Sachen.

Die Verurteilung im Fall II, 2 ist daher aufzuheben und die Sache insoweit zurückzuverweisen. Damit entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die Einzelstrafen in den übrigen Fällen sind davon nicht berührt und bleiben bestehen.

GoydkeKnoblichJahnke
LaufhütteMeyer-Goßner

Zitiert von (1)