Treffer
BGH Beschluss

Anwendung des Ladenschlussgesetzes auf Autowaschanlagen an Tankstellen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat (als Senat für Bußgeldsachen)
Aktenzeichen
4 StR 73/82
Datum
10.03.1983
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Der Betreiber einer Tankstelle betrieb auf dem Gelände eine automatisierte Autowaschanlage auch an Sonn- und Feiertagen und wurde deswegen wegen Verstoßes gegen das Ladenschlussgesetz verurteilt. Die Vorlegungsfrage war, ob gewerbliches Wagenwaschen bei Tankstellen dem LSchlG unterliegt. Der BGH entschied, dass die Waschanlage Dienstleistung und keine Verkaufsstelle ist und somit nicht vom LSchlG erfasst wird; §6 LSchlG rechtfertigt kein Verbot.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Ladenschlussgesetz gilt nur für Verkaufsstellen; Tankstellen gelten als Verkaufsstellen lediglich insoweit, als in ihnen Waren feilgehalten werden.

2

Betriebe, die ausschließlich Dienstleistungen erbringen (z. B. Autowaschanlagen), sind keine Verkaufsstellen i.S.d. LSchlG und unterliegen daher nicht dessen allgemeinen Ladenschlussvorschriften.

3

Die bloße räumliche Zusammenfassung verschiedener Gewerbezweige führt nicht dazu, dass das Ladenschlussgesetz auf alle im Verbund betriebenen Tätigkeiten Anwendung findet; jeder Gewerbezirk ist nach seinen Merkmalen zu beurteilen.

4

§ 6 LSchlG ist als Spezialregelung der Ausnahmeregelung des §3 zu verstehen und erlaubt keine erweiternde Analogie, um Dienstleistungen wie Wagenwäsche während der Ladenschlusszeiten zu verbieten.

5

Zweck und Verhältnismäßigkeit des Ladenschlussgesetzes (Arbeitsschutz, Wettbewerbswahrung) rechtfertigen kein Verbot des Betriebs von Autowaschanlagen in Verbindung mit Tankstellen außerhalb der allgemeinen Ladenschlusszeiten.

Rubrum

Nachschlagewerk: ja BGHSt

LadenschlussG §§ 1, 3, 6, 24 Abs. 1 Nr. 2

Das gewerbliche Waschen eines Kraftfahrzeugs in einer Waschanlage, die in Verbindung mit einer Tankstelle betrieben wird, unterliegt nicht den Vorschriften des Ladenschlussgesetzes.

BGH, Beschluss vom 10. März 1983 – 4 StR 73/82

BUNDESGERICHTSHOF

BERICHTIGUNGSBESCHLUSS

4 StR 82

BESCHLUSS

in der Bußgeldsache

gegen

den Tankstellenpächter Peter U ███ aus ████, geboren am ████████ 1944 in ███, wegen Betreibens einer Kraftwagen-Waschanlage an Sonntagen.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Bußgeldsachen am 30. Juni 1983 durch die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Engelhardt und Dr. Jähnke

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Bußgeldsachen nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. März 1983 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Salger und die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Engelhardt, Goydke und Dr. Jähnke

Tenor

Der in dieser Sache ergangene Beschluss des Senats vom 10. März 1983 wird berichtigt.

Auf Seite 4 Zeile 4 von unten und Seite 5 Zeile 13 (Seite 4 Zeile 2 von unten und Seite 5 Zeile 15 der Beschlussausfertigung) wird „§ 3 Abs. 1 Nr. 2“ durch „§ 1 Abs. 1 Nr. 2“ und auf Seite 5 Zeile 16 und Zeile 19 (Seite 5 Zeile 18 und Zeile 21 der Beschlussausfertigung) wird „§ 3 Abs. Nr. 1“ durch „§ 4 Abs. Nr. 4“ ersetzt.

VRiBGH Salger und RiBGH Goydke sind wegen Urlaubs an der Mitwirkung verhindert.

Das gewerbliche Waschen eines Kraftfahrzeugs in einer Waschanlage, die in Verbindung mit einer Tankstelle betrieben wird, unterliegt nicht den Vorschriften des Ladenschlussgesetzes.

Gründe

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

4 StR 82

in der Bußgeldsache

gegen

den Tankstellenpächter Peter ██, aus ████, geboren am ████████ 1944 in ███, wegen Betreibens einer Kraftwagen-Waschanlage an Sonntagen.

I. Der Betroffene betreibt eine Tankstelle. Auf dem Tankstellengelände ist auch eine vollautomatische Kraftwagen-Waschanlage errichtet, die von den Kunden durch Einwurf einer Marke (Chip) in Tätigkeit gesetzt wird. Diese Marke ist an der Tankstelle zu erwerben. Die Waschanlage war in der zweiten Hälfte des Jahres 1980 mindestens bis zum 23. November auch sonntags in Betrieb. Deshalb hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen „einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 6 II, 24 I Nr. 2 LadenschlG“ zu einer Geldbuße verurteilt.

Das von dem Betroffenen mit der Rechtsbeschwerde angerufene Oberlandesgericht Hamm hat das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben. Nach seiner Ansicht gilt das Ladenschlussgesetz für den Betrieb einer Auto-Waschanlage auch dann nicht, wenn sie in Verbindung mit einer Tankstelle betrieben wird. So zu entscheiden sieht das Oberlandesgericht sich jedoch gehindert durch den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 26. Juli 1968 (OLGSt. § 6 Ladenschlussgesetz S. 1), in dem das Waschen eines ganzen Kraftfahrzeugs in der zu einer Tankstelle gehörenden Waschanlage an Sonn- und Feiertagen als Verstoß gegen § 6 des Ladenschlussgesetzes gewertet worden ist. Das Oberlandesgericht Hamm hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

Unterliegt das gewerbliche Waschen eines Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Ladenschlussgesetzes, wenn die Waschanlage im Rahmen einer Tankstellenanlage betrieben wird?

II. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind erfüllt (§ 121 Abs. 2 GVG, § 79 Abs. 3 OWiG).

III. In der Sache tritt der Senat der Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts bei.

1. Das Gesetz über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875) – LSchlG –, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 1976 (BGBl. I S. 1773), setzt in § 3 allgemeine Ladenschlusszeiten fest und enthält in §§ 4 bis 16 Sonderregelungen für bestimmte Betriebe. Den allgemeinen Ladenschlusszeiten nach § 3 LSchlG unterliegen – außer Betrieben des Friseurhandwerks (§ 18 LSchlG) und den in §§ 19, 20 geregelten Sonderformen des Feilhaltens von Waren – nur Verkaufsstellen. Verkaufsstellen im Sinne des Gesetzes sind nach § 1 Abs. 1 LSchlG:

1. Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen, Warenautomaten und Bahnhofsverkaufsstellen, 2. sonstige Verkaufsstände und Buden, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden.

Keine Verkaufsstellen sind Betriebe, in denen keine Waren feilgehalten, sondern lediglich Dienst- oder Werkleistungen angeboten oder erbracht werden, wie Annahmestellen von Reinigungsanstalten und Wäschereien (vgl. dazu schon den Erlass des Reichsarbeitsministers vom 3. April 1940, RArbBl 1940 III S. 103), Leihbüchereien und handwerkliche Reparaturstellen (Denecke/Neumann, Arbeitszeitordnung, 9. Aufl. 1976, § 1 LSchlG Rdn. 9).

Gemischte Betriebe, in denen verschiedene Gewerbe ausgeübt werden, die nicht alle dem Ladenschlussgesetz unterliegen, werden durch die räumliche Zusammenfassung nicht in ihrem gesamten Umfang dem Ladenschlussgesetz unterworfen. Vielmehr unterliegt jeder einzelne Gewerbezweig weiterhin den für ihn geltenden Bestimmungen; das Ladenschlussgesetz gilt nur, soweit die gewerbliche Tätigkeit von ihm ausdrücklich erfasst wird (BVerwG DVBl 1956, 789; BVerwG GewArch 1960, 286).

2. Tankstellen sind Verkaufsstellen im Sinne von § 3 LSchlG nur, soweit in ihnen Waren zum Verkauf feilgehalten werden. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 LSchlG, der sonstige Verkaufsstände usw. dem Ladenschlussgesetz nur unterwirft, „falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden“. Mit dieser Formulierung („ebenfalls“) hat der Gesetzgeber nach Auffassung des Senats zum Ausdruck gebracht, dass diese Voraussetzung bei den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 LSchlG genannten Verkaufsstellen schon begrifflich gegeben ist (so bereits Apel, GewArch 1963, 219). Demgegenüber kann nicht eingewendet werden, eine solche Auslegung setze voraus, dass der Nebensatz außerhalb der einzelnen Nummern am Ende des Absatzes stehe (so Zmarzlik, GewArch 1964, 3). Wenn der Gesetzgeber nämlich davon ausgegangen ist, die in dem Nebensatz enthaltene Voraussetzung sei bei den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 LSchlG genannten Verkaufsstellen begrifflich stets enthalten, brauchte er sie nur für § 1 Abs. 1 Nr. 2 LSchlG ausdrücklich aufzustellen.

Daraus folgt zum Beispiel, dass Wettbüros keine Ladengeschäfte im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 LSchlG sind, auch wenn sie in Räumen betrieben werden, die das Erscheinungsbild eines Ladengeschäfts bieten. Daraus folgt ferner, dass der Begriff der Tankstelle in § 1 Abs. 1 Nr. 1 LSchlG nicht auch eine auf demselben Grundstück vom Tankstelleninhaber (oder einem Dritten) betriebene Reparaturwerkstatt mitumfasst. Das gleiche muss für eine in Verbindung mit einer Tankstelle betriebene Waschanlage gelten, da in ihr keine Ware zum Verkauf feilgeboten, sondern eine Dienstleistung erbracht wird. Der Betrieb der Waschanlage unterliegt daher nicht den Vorschriften des Ladenschlussgesetzes. Ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn die Waschleistung nicht in einer besonderen Anlage, sondern nur als untergeordnete Nebenleistung zum Verkauf der Treibstoffe erbracht wird (vgl. BVerwG GewArch 1960, 286, 288), braucht hier nicht entschieden zu werden.

Unerheblich ist, dass die Wagenwäsche den Erwerb einer Marke voraussetzt, mit deren Hilfe die automatische Anlage in Tätigkeit gesetzt wird. Diese Marke ist keine Ware, die verkauft wird; mit ihr wird lediglich die Maschine in Gang gesetzt.

3. Diese Auslegung steht auch nicht in Widerspruch zu § 6 LSchlG.

Das Bayerische Oberste Landesgericht vertritt die Auffassung, § 6 LSchlG sei eine Spezialvorschrift, die Tankstellen als ganze auf der einen Seite vom Ladenschluss ausnehme, auf der anderen Seite aber nur bestimmte Leistungen während der Ladenschlusszeiten gestatte; daraus wird gefolgert, das in § 6 Abs. 2 nicht ausdrücklich genannte Wagenwaschen sei an Tankstellen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten nicht erlaubt (NJW 1967, 1479; ebenso Denecke/Neumann, aaO, § 6 LSchlG Rdn. 2).

Dieser Auffassung vermag der Senat sich nicht anzuschließen.

§ 6 Abs. 1 LSchlG enthält eine Ausnahme von der allgemeinen Ladenschlussregelung des § 3. Er setzt also die Anwendbarkeit des § 3 voraus. Nur in diesem Umfang kann auch die Rückausnahme des § 6 Abs. 2 Bedeutung gewinnen (ebenso Dengler, GewArch 1969, 75, 76). Dafür spricht auch, dass § 6 Abs. 2 neben der Abgabe von Betriebsstoffen zwar die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge („Feilhalten von Waren zum Verkauf“) außerhalb der allgemeinen Ladenschlusszeiten ausdrücklich für zulässig erklärt, soweit sie für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, nicht aber die zu demselben Zweck notwendigen Instandsetzungsarbeiten. Diese könnten nach der vom Bayerischen Obersten Landesgericht vertretenen Auffassung nur im Wege der Analogiebildung zu § 6 Abs. 2 für zulässig erklärt werden. Es kann aber nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber die für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft mindestens ebenso wichtigen Instandsetzungsarbeiten vergessen hat. Aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 kann daher nur gefolgert werden, dass der Gesetzgeber die Vornahme von Arbeiten am Kraftfahrzeug überhaupt nicht zu dem unter §§ 1, 3 LSchlG fallenden Tankstellenbetrieb gerechnet und deshalb auch nur die Abgabe von Betriebsstoffen und Ersatzteilen in § 6 Abs. 2 ausdrücklich geregelt hat.

4. Allein diese Auslegung hält sich auch im Rahmen der Zwecke des Ladenschlussgesetzes, die den im Zwang zum Ladenschluss liegenden Eingriff in die Berufsausübung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 59, 336). Danach muss der Eingriff in die Berufsausübung mit sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls begründet werden können; das eingesetzte Mittel muss geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen; auch muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt sein (BVerfGE 59, 336, 355). Diese Gesichtspunkte sind nicht nur für die Zulässigkeit der Regelung als solche, sondern auch für ihre Auslegung in Zweifelsfällen von Bedeutung.

Das Ladenschlussgesetz sollte in erster Linie den Arbeitsschutz vervollständigen, die Angestellten in den Verkaufsstellen vor zu langer Arbeitszeit an Werktagen und vor verbotener Sonntagsbeschäftigung schützen, den Anreiz, aus Wettbewerbsgründen gegen den Arbeitsschutz zu verstoßen, möglichst vermindern, außerdem aber auch der Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen dienen (BGHZ 66, 159, 162; BVerwGE 28, 295, 298; BGHSt 18, 96, 102).

Weder der Arbeitsschutz noch die Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen können nach dem Ladenschlussgesetz ein Verbot rechtfertigen, Kraftwagen-Waschanlagen im Zusammenhang mit Tankstellen außerhalb der allgemeinen Ladenschlusszeiten zu betreiben. Da alle Tankstellen nach § 6 Abs. 4 LSchlG auch während der allgemeinen Ladenschlusszeiten offengehalten werden dürfen, werden die dort tätigen Arbeitnehmer durch ein Verbot des Betriebs der Waschanlage während dieser Zeiten nicht vor zu langer Arbeitszeit an Werktagen und vor verbotener Sonntagsarbeit geschützt, da sie in der Tankstelle selbst während dieser Zeiten beschäftigt werden dürfen. Und besteht auch kein Anreiz, aus Wettbewerbsgründen gegen Arbeitsschutzbestimmungen zu verstoßen (vgl. BVerfGE 13, 230, 235; BGHZ 66, 159, 162; 79, 99, 103).

IV. Die Vorlegungsfrage war daher in Übereinstimmung mit dem vorlegenden Gericht zu verneinen. Diese Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

AG WittenHürxthalJähnkeHürxthalGoydke
OLG HammEngelhardtSalgerEngelhardtJähnke

Zitiert von (1)