Revision verworfen: fahrlässige Tötung und Fahrerflucht nach Alkoholfahrt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 737/52
- Datum
- 16.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge in der Revision muss die Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO erfüllen; gelingt dies nicht, bleibt sie unbeachtlich.
Tatrichterliche Feststellungen zur Beweiswürdigung und zur Bewertung von Sachverständigengutachten sind vom Revisionsgericht grundsätzlich zu respektieren und nur bei erkennbaren Widersprüchen oder Rechtsfehlern zu überprüfen.
Zur Ursachenermittlung eines Unfalls kann das Gericht aus dem Gesamtbild von Fahrzeugzustand, Fahrverhalten und Gutachten auf eine bestimmte Unfallfolge schließen; bloße Möglichkeiten technischen Versagens genügen nicht zur Aufhebung einer Überzeugungsbildung.
Mehrere in Tateinheit begangene Straftaten dürfen bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden.
Fahrerflucht nach § 139a StGB setzt voraus, dass der Täter den Unfall bemerkt hat; das Verhalten Dritter am Unfallort kann das Vorliegen dieser Erkenntnis belegen.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 27. September 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen: den Kraftfahrer Rudolf ██ aus ██████████████████, dort geboren am [1929], 2, in Untersuchungshaft, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Grog als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hulle, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Landgerichtsrat [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 27. September 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 28. September 1952 weiter erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die verhängte Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte fuhr, obwohl ihm der Führerschein wegen Trunkenheit am Steuer entzogen worden war, den PKW seines Vaters, nachdem er Alkohol genossen hatte; der Sachverständige ermittelte später einen Blutalkoholgehalt von 1,43‰ für die Tatzeit. Der Angeklagte war dadurch und durch Ermüdung verkehrsunsicher. Während er in Marienloh zunächst die rechte Straßenseite einhielt, bog er unmittelbar vor oder schon auf der Lippebrücke plötzlich scharf nach links und stieß ausgangs der Brücke mit dem Motorradfahrer ███ zusammen, der ihm vorschriftsmäßig entgegenfuhr. Dieser wurde von seinem Rade geschleudert; er war sofort tot. Der PKW wurde schwer beschädigt. Der Angeklagte fuhr gleichwohl noch 5,8 km weiter.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Vergehen gegen § 24 Abs. 1 Nr. 2 KFG und mit Übertretung der §§ 1, 8, 49 StVO, 2 StVZO sowie wegen Fahrerflucht nach § 139a StGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO und ist daher unbeachtlich. Die Sachrüge ist unbegründet.
Der Beschwerdeführer hat sich in der Hauptverhandlung dahin verteidigt, der linke Vorderreifen sei kurz vor dem Unfall geplatzt. Diese Einlassung hat die Strafkammer auf Grund tatsächlicher Erwägungen für widerlegt erachtet, die keinerlei echten Widerspruch erkennen lassen. Das Landgericht geht erkennbar davon aus, dass der Schlauch des linken Vorderreifens auf dem langen Fluchtweg infolge einer Beschädigung, die entweder vor dem Zusammenstoß vorhanden war und durch diesen vergrößert worden ist oder aber erst durch den Zusammenprall hervorgerufen wurde, allmählich die Luft verloren und den letzten Teil des Weges von 5,8 km ohne Luft zurückgelegt hat. Der Tatrichter hat aber aus den ihm von den beiden Sachverständigen unterbreiteten Erwägungen, die einen solchen Schluss als möglich erscheinen lassen, dass nämlich der Schlauch nur gerissen, aber noch nicht zermahlen und der Reifen nur geringfügig beschädigt war, sowie der erheblichen Geschwindigkeit nach dem Unfall die volle Überzeugung davon gewonnen, dass der Reifen jedenfalls beim Verlassen der Unfallstelle noch nicht luftleer, vornehmlich aber nicht geplatzt war, und dass das Abbiegen von der rechten auf die linke Fahrbahn dadurch nicht bedingt sein konnte. Da auch andere Fahrzeugmängel oder äußere Umstände nicht hervorgetreten sind, die den plötzlichen Fahrbahnwechsel verursacht haben könnten, hat das Landgericht ein unachtsames Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber dem schon weithin zu erkennenden Motorradfahrer als Unfallursache für erwiesen angesehen; denn selbst, wenn schon ein Teil der Luft aus dem linken Vorderreifen vor dem Unfall entwichen wäre, was der Tatrichter für möglich, wenn auch nicht für wahrscheinlich erachtet, hätte der Beschwerdeführer den Mercedes-Wagen wegen seiner guten Straßenlage noch auf der rechten Fahrbahn halten können. Die Verurteilung aus § 222 StGB begegnet daher keinen durchgreifenden Bedenken; auch die tateinheitlich angenommenen Verfehlungen gegen § 24 Abs. 1 Nr. 2 KFG, gegen §§ 1, 8, 49 StVO und gegen §§ 2, 71 StVZO werden durch die tatsächlichen Feststellungen getragen.
In Tatmehrheit (§ 74 StGB) damit steht die Fahrerflucht nach § 139a StGB, deren Voraussetzungen die Strafkammer zutreffend bejaht hat. Der Beschwerdeführer hatte insbesondere den Unfall bemerkt. Das Verhalten des gleichfalls von ihm wahrgenommenen Kraftradfahrers ███ beweist, dass auch jemand am Unfallort vorhanden war, der sich über die Person des Täters vergewissern wollte; denn er fuhr dem Angeklagten sogleich nach, um ihn festzustellen, verlor ihn aber schließlich aus den Augen.
Die Strafzumessung ist rechtlich bedenkenfrei. Das Landgericht bezeichnet den Angeklagten zutreffend als „dreimal einschlägig vorbestraft“; denn der Beschwerdeführer ist nicht nur einer fahrlässigen Tötung, sondern auch mehrerer Verkehrsübertretungen schuldig, um die es sich auch bei seinen Vorstrafen handelt. Das rücksichtslose Verhalten des Angeklagten durfte die Strafkammer strafschärfend bewerten; darunter versteht sie, dass er sich ans Steuer gesetzt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen war, dass er erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen hat und übermüdet war. Das sind zwar Verhaltensweisen, die in den Vorschriften mit Strafe bedroht sind, gegen die sich der Beschwerdeführer tateinheitlich vergangen hat. Der Richter ist aber nicht gehindert, ein tateinheitliches Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen strafschärfend zu würdigen.
Die Anrechnung weiterer Untersuchungshaft entspricht der Billigkeit.
| Grog | Krumme | Dr. Augustin | |||
| Engels | Hulle |