Revision wegen unzureichender Feststellungen zum Blutalkohol und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 73/66
- Datum
- 22.04.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Entscheidungen, die auf einem auf den Unfallzeitpunkt zurückgerechneten Blutalkoholwert beruhen, müssen Zeitpunkt der Blutentnahme sowie Resorptions- und Abbauzustand so festgestellt werden, dass die Fahreignungsbeurteilung reliabel ist.
Fehlen diese konkreten Feststellungen, reicht die Verlesung des Gutachtens nach § 265 StPO nicht aus; die Vernehmung eines Sachverständigen ist erforderlich.
Ein bloß auf die Berechnung rückgeschlossener Blutalkoholwert ohne Angaben zu Entnahmezeitpunkt und Abbauverlauf trägt die Annahme alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit nicht.
Für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nach §§ 315a Abs.1 Nr.2, 316 Abs.2 StGB a.F. ist darzulegen, dass die geschaffene Gefahr nicht in gleicher Weise auch von einem nüchternen Fahrer hätte ausgehen können.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 23. November 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Lagerarbeiter Alois █████ █ aus Kreis ████████, geboren am ███████████ 1933 in ██████, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Rüxthal als beisitzende Richter,
████████████ ███████ in der Verhandlung, ██████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 23. November 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt, die es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von neun Monaten entzogen. Die Revision des Angeklagten erhebt die Aufklärungsrüge und macht die Verletzung des sachlichen Rechts geltend. Ihr kann der Erfolg nicht versagt werden.
1. Nach den Feststellungen der Strafkammer wollte der Angeklagte am Abend des 8. Dezember 1964 gegen 21.00 Uhr mit seinem Motorrad auf der Hauptstraße der Ortschaft Binsfeld bei einer Geschwindigkeit von 25 bis 30 km/h in einem Abstand von weniger als 1 m an der in seiner Fahrtrichtung etwa vom rechten Straßenrand entfernt auf der Fahrbahn gehenden Frau F. D. vorbeifahren. Dabei erfasste er sie. Sie stürzte und zog sich Verletzungen zu. An diesen starb sie am 10. Dezember 1964. An der Unfallstelle befindet sich rechts neben der Fahrbahn ein etwa 1 m breiter befestigter Seitenstreifen.
Die Strafkammer geht davon aus, dass der Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Unfallzeit 1,33 ‰ betragen habe.
2. Die Aufklärungsrüge braucht nicht erörtert zu werden, da die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt. Der Angeklagte wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, die Beweisanträge zu stellen, die er zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich hält.
3. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nach §§ 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB a. F. nicht.
Zwar ist bei einem Blutalkoholgehalt von 1,33 ‰ ein Motorradfahrer unter allen Umständen fahruntüchtig (BGHSt VRS 16, 453, 448). Die nicht näher begründete Angabe, der Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit habe 1,33 ‰ betragen, lässt aber nicht erkennen, ob die Feststellung rechtsfehlerfrei getroffen ist. Dazu heißt es im Urteil nur, dem Angeklagten sei nach dem Unfall eine Blutprobe entnommen worden, die, auf den Unfallzeitpunkt berechnet, eine Blutalkoholkonzentration von 1,33 ‰ ergeben habe. Hieraus geht nicht hervor, wann die Blutalkoholprobe entnommen worden ist und welchen Blutalkoholgehalt sie für die Zeit der Blutentnahme ergeben hat. Vor allem ist auch nicht zu ersehen, wann der Angeklagte aufgehört hat zu trinken, wann der von ihm genossene Alkohol restlos resorbiert, insbesondere, ob das zur Unfallzeit der Fall war, ferner, ob und gegebenenfalls wann der Prozess des Blutalkoholabbaus bereits begonnen hatte und welche Abbauwerte in Betracht kamen. Nähere Darlegungen dazu waren hier unentbehrlich, weil sich nach der Annahme der Strafkammer der Blutalkoholgehalt des Angeklagten an der Grenze absoluter Fahruntüchtigkeit bewegte, also geringe Unterschiede im Blutalkoholwert für das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Fahruntüchtigkeit von Bedeutung sein konnten. Da sich die erforderlichen Feststellungen nicht durch die nach § 265 StPO an sich zulässige Verlesung des Gutachtens treffen ließen, war die Vernehmung eines Sachverständigen unerlässlich.
Voraussetzung einer Verurteilung aus §§ 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB a. F. ist ferner, dass die von dem Angeklagten für Frau F. D. geschaffene Gefahr nicht in derselben Weise auch von einem nüchternen Fahrer gedroht hätte (BGHSt 8, 28, 33 = VRS 9, 143, 146 und VRS 13, 204). Das hätte die Strafkammer eingehender darlegen müssen, als es geschehen ist. Denn gerade durch allzu nahes Überholen verursachte Gefährdungen von Fußgängern werden sehr häufig auch von nüchternen Fahrern hervorgerufen.
Diese Mängel führen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Sollte sich allerdings in der neuen Hauptverhandlung wiederum ergeben, dass der Angeklagte die Gefahrenlage für Frau ████ durch eine auf Alkoholgenuss beruhende fehlerhafte Fahrweise herbeigeführt hat, so würde die Strafkammer nicht gehindert sein, bereits daraus auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Angeklagten zu schließen. Es käme dann nicht mehr darauf an, ob der Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit mindestens 1,3 ‰ betrug oder unterhalb dieses Grenzwerts lag.
4. Da der Angeklagte wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung verurteilt worden ist, umfasst die Aufhebung des Urteils auch die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung. Insoweit ist allerdings die Feststellung, dass der Angeklagte in einem Abstand von weniger als 1 m an Frau ████ ███████ gefahren ist, rechtsirrtumsfrei getroffen. Die Annahme, dass dieser Abstand bei der von dem Angeklagten gefahrenen Geschwindigkeit zu gering war, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. dazu BGH VRS 5, 46). Das würde auch unabhängig davon gelten, ob die Fahrweise des Angeklagten alkoholbedingt war oder nicht.
| Scharpenseel | Mayr | Rüxthal | |||
| Flitner | Sanders |