Treffer
BGH Urteil

Täuschung im Rechtsverkehr durch unzüchtige Briefe unter falschem Namen (§ 267 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 736/53
Datum
20.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte versandte über Zeitungsanzeigen unzüchtige Briefe und Bilder unter fremden Namen und Anschriften, teils unter Abänderung echter Briefe. Das LG verurteilte u.a. wegen § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 267 StGB und Beleidigung, nahm jedoch zwischen Beleidigungen und den übrigen Delikten Tatmehrheit an. Der BGH bestätigte die Strafbarkeit nach § 267 StGB, weil die Namensverwendung auch dazu diente, Betroffene von Strafverfolgung abzuhalten; der Beweggrund ist unerheblich. Wegen fehlerhafter Konkurrenzbeurteilung änderte der BGH den Schuldspruch (Tateinheit/teilweise Tateinheit) und hob den Strafausspruch samt Gesamtstrafe auf; im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Täuschung im Rechtsverkehr handelt auch, wer unechte Briefe unter fremdem Namen herstellt, um die Beteiligten von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen den wahren Urheber abzuhalten; auf den inneren Beweggrund kommt es nicht an.

2

Für § 267 StGB genügt, dass die unechte oder verfälschte Urkunde innerhalb rechtlicher Beziehungen irgendeine rechtliche Wirkung entfalten soll; der Zweck, ein rechtserhebliches Verhalten (z.B. Unterlassen von Strafanzeige/Strafantrag) herbeizuführen, reicht aus.

3

Auch wenn neben dem rechtserheblichen Zweck weitere Ziele verfolgt werden, ist § 267 StGB erfüllt; der rechtserhebliche Zweck muss nicht der einzige Handlungszweck sein.

4

Wer echte Schreiben durch nachträgliche Datumsänderung verwendet, verfälscht eine echte Urkunde im Sinne des § 267 StGB.

5

Das Vergehen nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB kann mit Beleidigung tateinheitlich zusammentreffen, wenn sich Verbreiten unzüchtiger Schriften und Kundgabe der Missachtung in denselben Ausführungshandlungen überschneiden.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 27. Juli 1953

Rubrum

StGB § 184 Abs. 1 Nr. 1, § 185, § 267

Gesetz: 1. Zur Täuschung im Rechtsverkehr handelt auch der Verfasser unzüchtiger Briefe unter Verwendung falscher Namen, wenn er damit u. a. erstrebt, die Betroffenen daran zu hindern, gegen ihn ein Strafverfahren in die Wege zu leiten. Auf den Beweggrund des Handelns kommt es im Anschluss an RG LZ 1915, 1530; RGSt 56, 115 nicht an.

Das Vergehen gegen § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB kann mit dem der Beleidigung tateinheitlich zusammentreffen.

4 StR 736/53

Urteil des BGH vom 20. Mai 1954

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Regierungsgewerberat Johannes Nikolaus Emil ███ aus ███████, geboren am ██ ███ ████ in ██, ███, wegen Verbreitung unzüchtiger Schriften u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert, Dr. als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 27. Juli 1953 im Schuldspruch dahin abgeändert: Der Angeklagte ist wegen Vergehens gegen § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in teilweiser Tateinheit mit Beleidigung in zwanzig Fällen verurteilt.

Aufgehoben werden der Strafausspruch mit den Feststellungen und die Gesamtstrafe.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung und wegen Beleidigung in 20 Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 6 Monaten verurteilt worden. Ferner wurden die von ihm hergestellten unzüchtigen Briefe, Photographien, Photokopien und Hektographien eingezogen.

Der Beschwerdeführer hatte schon in früheren Jahren an Frauen und Männer Briefe unzüchtigen Inhalts geschrieben, die nicht den Gegenstand dieses Verfahrens bilden. Danach ging er dazu über, die Briefe zu schreiben, deretwegen er angeklagt ist. Hierbei ging er in folgender Weise vor:

Zunächst gab er ein Heiratsinserat auf, auf das er Zuschriften von Frauen erhielt. Dann verfasste er auf Heiratsgesuche von Männern Antwortschreiben unzüchtigen Inhalts. Diese versah er jeweils mit dem Namen und der vollständigen Anschrift derjenigen Frauen, die ihm auf seine Heiratsanzeige geschrieben hatten, und sandte diese mit dem Namen dieser Frauen unterzeichneten Briefe unter Angabe der Chiffre-Nummer an die Verlagsbüros der betreffenden Zeitschriften zur Weiterleitung an die in Frage kommenden Männer. In anderen Fällen entnahm er die von ihm verwendeten Namen und Anschriften von Frauen und Mädchen aus den Gewinnerlisten von Preisausschreiben, wie sie in Zeitschriften veröffentlicht waren. Manchmal verwendete er von ihm selbst zu diesem Zweck in einem Vervielfältigungsverfahren hergestellte Abzüge der von ihm entworfenen unzüchtigen Briefe, die er mit dem Namen und der Anschrift der angeblich absendenden Frau unter-

schrieb. Außerdem legte er allen von ihm verfassten Briefen zwei von ihm selbst hergestellte Aktaufnahmen einer Frau bei, mit der er in den Jahren 1948 bis 1950 ein Verhältnis gehabt hatte. Gelegentlich fügte er den unzüchtigen Briefen, die er unter Frauennamen an Männer schrieb, auch die Photokopie eines obszönen Schreibens bei, das er selbst einmal von einer Frau erhalten hatte. Diese Photokopien hatte er eigens hergestellt, um sie seinen Briefen an Männer beizufügen.

In anderen Fällen verfasste er nicht selbst Antwortschreiben auf Heiratsgesuche von Männern, sondern verwendete die ihm selbst auf seine Heiratsanzeige übersandten harmlosen Zuschriften von Frauen. Er änderte das Datum dieser Originalbriefe, fügte unzüchtige Bilder bei und gab dann diese Schreiben unter dem Kennzeichen des Inserats an das betreffende Verlagsbüro zur Weiterleitung an den ihm unbekannten männlichen Heiratswerber weiter.

Ähnliche Briefe wie die von ihm gefertigten Antwortschreiben an Männer, verfasste er mit entsprechend abgeändertem Wortlaut auf Heiratsgesuche von Frauen. Diese Briefe schrieb er teils selbst, teils verwendete er von ihm hergestellte Abzüge (Hektographien). Diese Schriftstücke unterzeichnete er jeweils mit den Namen und der vollständigen Anschrift ihm völlig unbekannter Männer, deren Personalien er dem Inseratenteil irgend einer Zeitung oder Zeitschrift entnommen hatte. Diesen Schreiben fügte er in der Regel eine von ihm selbst entworfene und vervielfältigte Zeichnung bei, die einen „Selbstbefriediger“ darstellte. Zum Teil legte er diesen Briefen von ihm hergestellte Aufnahmen bei, die seinen eigenen Geschlechtsteil in erigiertem Zustand zeigten.

Manchen Frauen übersandte er lediglich ein von ihm im Vervielfältigungsverfahren hergestelltes Schreiben mit der Skizze eines „Selbstbefriedigers“, das eine Anpreisung dieses Geräts und einen von ihm jeweils handschriftlich gefertigten Zusatz und die gleichfalls von ihm eigenhändig hinzugesetzte Absenderangabe enthielt. Diesen Schreiben fügte er stets eine Aufnahme seines gesteiften Geschlechtsteils bei.

Er schrieb diese Briefe meist sonntags und gab sie, um den Absendeort zu verschleiern, vielfach von anderen Orten aus zur Post. Insgesamt schickte er in den Jahren 1949 bis 1952 bis zu 60 Briefe dieser Art an Männer und Frauen.

In einem Fall verwendete er zu einem Schreiben unzüchtigen Inhalts an einen Mann den Namen und die Anschrift einer erst 14 Jahre alten Schülerin. Bei Frau Bo. benutzte er einmal deren Namen und Absender. Ferner schickte er dieser Betroffenen auch selbst einen Brief, in dem sich lediglich das erwähnte Photo seines Geschlechtsteils befand. Unter dem Namen und der Anschrift der Angestellten ██ schrieb er zwei Briefe, von denen der eine in die Hände eines Mannes gelangte, der daraufhin seinerseits der angeblichen Briefschreiberin eine Antwort unanständigen Inhalts zukommen ließ. Auch der Frau ████ erteilte der Empfänger eine obszöne Antwort. Im Fall P. verwendete der Angeklagte zwei einwandfreie Originalschreiben dieser Frau unter Datumsänderung und Beifügung von Aktaufnahmen. Die zwei männlichen Empfänger antworteten daraufhin der Betroffenen.

In vielen Fällen wurden die Schreiben des Angeklagten bestimmungsgemäß weitergeleitet. Ein großer Teil der Briefe wurde jedoch von dem Büro des jeweiligen Zeitschriftenverlags angehalten.

Neunzehn Personen, deren Namen der Beschwerdeführer missbraucht hatte, haben Strafantrag wegen Beleidigung gestellt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie ist nur teilweise begründet.

Die Auffassung des Landgerichts, dass der Angeklagte unzüchtige Schriften und Abbildungen zum Zweck der Verbreitung hergestellt und verbreitet hat (§ 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB), begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wird auch von der Revision nicht angegriffen.

Soweit die Strafkammer in der Handlungsweise des Beschwerdeführers ein fortgesetztes Vergehen der Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) erblickt hat, ist folgendes zu bemerken:

Die vom Angeklagten selbst gefertigten und mit der Unterschrift und Absenderangabe anderer Personen versehenen Briefe stellten sogenannte Deliktsurkunden dar (vgl. Frank, Anm. VI zu § 267 StGB; Bohne, JW 1928, 2985), da sie einen unzüchtigen wie auch beleidigenden Inhalt hatten. Dass diese Schreiben beweiserhebliche Urkunden im Sinne des § 267 StGB waren, führt die Strafkammer ohne Rechtsverstoß aus. Eine solche Auffassung ist auch in der Rechtsprechung seit langem vertreten worden (RGSt 32, 56; 56, 114; RG LZ 1915, 1530; LZ 1916, 68; RG JW 1917, 168, 169 Nr. 6; RG JW 1924, 100). Wie das Landgericht rechtlich bedenkenfrei darlegt, hat der Angeklagte bereits bei der Herstellung dieser unechten Urkunden „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ gehandelt. Die Strafkammer hat dabei nicht verkannt, dass eine bloße Einwirkung auf die, außerhalb der Rechtssphäre liegende Gemütsstimmung der Betroffenen nicht ausreichen würde (RGSt 64, 96). Nach den Feststellungen des Tatrichters ging die

Absicht des Beschwerdeführers „nicht nur dahin, zwischen dem angeblichen Absender und dem Empfänger einen Briefwechsel unzüchtigen Inhalts herbeizuführen oder auf die Gemütsstimmung der Empfänger einen Einfluss auszuüben, sondern er wollte durch die Täuschung über die Person des Urhebers auch den Empfänger oder den angeblichen Absender davon abhalten, wegen des beleidigenden Inhalts ein Strafverfahren gegen ihn einzuleiten“.

Bereits die Anbahnung oder Durchführung eines unzüchtigen Schriftwechsels zwischen Adressat und vermeintlichem Absender würde als Verbreitung unzüchtiger Schriften i. S. d. § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB oder Beleidigung (RG JW 1917, 169) ein rechtserhebliches Verhalten darstellen; denn es genügt hierfür im Rahmen des § 267 StGB, dass die unechte Urkunde innerhalb der Gesamtheit rechtlicher Beziehungen irgend eine rechtliche Wirkung entfalten soll (BGH NJW 1953, 955 Nr. 24). Auf jeden Fall wird die Rechtsauffassung der Strafkammer durch die Feststellung getragen, dass der Beschwerdeführer durch die Täuschung über die Person des Urhebers auch die Beteiligten von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn abhalten wollte. Ein solcher Zweck genügte bereits für die Erfüllung des Tatbestandes des § 267 StGB a. F. (RG LZ 1915, 1530) und reicht für die Annahme einer Betätigung zur Täuschung im Rechtsverkehr nach § 267 StGB n. F. ebenfalls aus (vgl. auch BGH NJW 1954, 320 Nr. 11).

Dass der Angeklagte die Briefe „zu seiner eigenen geschlechtlichen Befriedigung“ fertigte, stellte ersichtlich nur den inneren Beweggrund für ihn dar, auf den es nicht ankam (RGSt 56, 115; Olshausen, Anm. 48 zu § 267 StGB). Jedenfalls schloss dies die Annahme nicht aus, dass der Beschwerdeführer auch den Zweck verfolgt hat,

die Betroffenen zu einem rechtserheblichen Verhalten (Unterlassen einer Strafanzeige oder eines Strafantrags) zu veranlassen. Dieses Bestreben brauchte nicht der einzige Zweck seines Handelns zu sein (RG LZ 1915, 1530; vgl. auch BGHSt 2, 50, 52).

Die Revision macht zwar geltend, der Angeklagte habe nur seine eigene Urheberschaft tarnen wollen. Eine dahingehende, einschränkende Feststellung hat jedoch die Strafkammer nicht getroffen, ergibt sich auch nicht aus der Gesamtheit ihrer Darlegungen. Der Tatrichter hat lediglich erwähnt, der Angeklagte räume selbst ein, er habe sich fremder Namen bedient, weil er als Absender nicht habe ermittelt werden sollen und weil er sich geschämt habe, als Urheber in Erscheinung zu treten. Dies stand der Annahme der Strafkammer keineswegs entgegen, dass der Angeklagte außerdem bezweckte, die Betroffenen zu dem dargelegten rechtlich erheblichen Verhalten zu veranlassen. Eine besondere Begründung für diese rechtlich mögliche Schlussfolgerung zu geben, war der Tatrichter gesetzlich nicht verpflichtet.

Die vom Angeklagten in einigen Fällen statt der Originalbriefe verwendeten, von ihm mit Namen und Anschrift der angeblich absendenden Frauen oder Männer versehenen Abzüge (Hektographien) hat das Landgericht gleichfalls ohne Rechtsverstoß als Urkunden i. S. des § 267 StGB angesehen (vgl. RG JW 1931, 2248 Nr. 218; RG DJ 1937, 1681). Soweit der Beschwerdeführer echte Briefe von Frauen verwendet, aber das Datum abgeändert hat, lag zum mindesten die Verfälschung von echten Urkunden vor. Davon ist die Strafkammer offenbar ebenfalls ausgegangen.

Der Angeklagte hat von den Briefen ferner zum Zweck der Täuschung im Rechtsverkehr Gebrauch gemacht, indem er sie den Adressaten zugänglich machte, wie die Strafkammer darlegt. Doch war dies nur bei den Briefen der Fall, die durch ihr Zugehen der sinnlichen Wahrnehmung der Empfänger unterbreitet wurden (BGHSt 1, 117, 120; 2, 50, 52). Bei den Schriftstücken, die vorher angehalten und sichergestellt wurden, kann man von einem vollendeten Gebrauchmachen nicht sprechen. Jedoch wird der Schuldspruch dadurch nicht berührt, da in jedem Fall das Herstellen einer unechten oder Verfälschen einer echten Urkunde gegeben war.

Eine Urkundenfälschung lag allerdings im zweiten Fall Bo. (Bl. 3b, S. 18 UA), soweit der Sachverhalt erkennen lässt, nicht vor. Eine solche hat das Landgericht bei diesem Teilakt auch offenbar nicht für vorliegend erachtet. Die in einzelnen Fällen verwendeten Photokopien hat die Strafkammer nicht als Urkunden i. S. des § 267 StGB angesehen (vgl. dazu BGH NJW 1954, 608 Nr. 16).

Das Landgericht hat ohne Rechtsverstoß wegen Beleidigung derjenigen Personen verurteilt, die Strafantrag gestellt haben (vgl. auch BGH 4 StR 113/53 vom 25. März 1954). Hiergegen wendet sich die Revision nicht.

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB hat das Landgericht, das drei ärztliche Sachverständige zu Rate gezogen hatte, verneint. Dem kann mit Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Auch insoweit erhebt die Revision keine Angriffe.

Sie rügt jedoch mit Recht die Annahme von Tatmehrheit (§ 74 StGB) zwischen den Beleidigungen und den anderen Verfehlungen. Die Strafkammer ist selbst davon ausgegangen, dass die Tätigkeitsserien der Schriftverbreitung und der Urkundenfälschung zueinander im Verhältnis der

Tateinheit stehen. Der Tatrichter hat jedoch nicht beachtet, dass die Ausführungshandlungen des Verbreitens und der Kundgabe der Missachtung jeweils zusammenfielen oder sich wenigstens teilweise berührten (vgl. auch § 200 Abs. 1 Satz 1 StGB). Auch wenn es sich insoweit um verschiedene Rechtsgüter handelte, stand dies jedenfalls der Annahme einer natürlichen Handlungseinheit nicht entgegen (RG DR 1935 Nr. 1183).

Diesen Rechtsfehler kann das Revisionsgericht durch Änderung des Schuldspruchs richtigstellen. Dies hat die Aufhebung des Strafausspruchs und der Gesamtstrafe zur Folge.

Wenn die Strafkammer die einzelnen Beleidigungen im Verhältnis zueinander als selbständige Straftaten angesehen hat, so ist dies rechtlich nicht angreifbar.

Der Entscheidung des Senats 4 StR 113/53 vom 25. März 1954, in der eine natürliche Handlungseinheit für möglich gehalten wurde, lag insoweit ein anderer Sachverhalt zugrunde. Dadurch, dass das Landgericht im Fall ██ trotz der zwei unzüchtigen Briefe nur eine Handlung angenommen hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.

Der Tatrichter hat nunmehr nach § 73 StGB eine neue Strafe zu bilden, wobei § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachten ist; die Strafkammer ist jedoch nicht gehindert, auf dieselbe Strafe zu erkennen wie bisher.

Das Landgericht wird jetzt auch die etwaige Anwendung des nachträglich in Kraft getretenen § 23 StGB n. F. zu prüfen haben.

Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.

LG BielefeldHilleSeibert
EngelsGroßDr. Augustin