Vorlagefrage: Verkehrsüberwachungsbereitschaften sind Polizeibehörden i.S.v. § 413 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 73/63
- Datum
- 10.04.1963
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 413 StPO können die Länder Polizeibehörden ermächtigen, Ermittlungsergebnisse über Übertretungen unmittelbar den Amtsgerichten zu übersenden und dort den Erlass einer Strafverfügung zu beantragen.
Werden Landespolizeibehörden (z. B. die Regierungspräsidenten) kraft Landesrechts als Polizeibehörden ausgewiesen, erstreckt sich die ihnen verliehene Ermächtigung auch auf bei ihnen eingerichtete Verkehrsüberwachungsbereitschaften.
Vorläufige Dienstanweisungen oder interne Hinweise, die eine Weitergabe der Anzeigen an eine ‚zuständige Behörde‘ vorsehen, beseitigen nicht die gesetzlich und landesrechtlich eingeräumte Befugnis zur unmittelbaren Übersendung an das Amtsgericht, soweit Landesrecht und ministerielle Ausführungsverordnungen dies vorsehen.
Die formale Bezeichnung der handelnden Stelle (z. B. „Der Regierungspräsident in …“) berührt die Wirksamkeit der Anzeige nicht, wenn die organisatorische Zurechnung zur ermächtigten Polizeibehörde gegeben ist.
Rubrum
Den im Lande Nordrhein-Westfalen bei den Regierungspräsidenten als Landespolizeibehörden eingerichteten Verkehrsüberwachungsbereitschaften stehen die Befugnisse der Polizeibehörden im Sinne des § 413 Abs. 1 StPO zu.
BGH, Beschl. v. 10. April 1963 – 4 StR 73/63 –
Beschluss
in der Strafsache gegen den Techniker Friedrich ████████ aus ██, dort geboren ████████ 1918, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. April 1963
Tenor
Den im Lande Nordrhein-Westfalen bei den Regierungspräsidenten als Landespolizeibehörden eingerichteten Verkehrsüberwachungsbereitschaften stehen die Befugnisse der Polizeibehörden im Sinne des § 413 Abs. 1 StPO zu.
Gründe
Gegen den Angeklagten hatte das Amtsgericht eine Strafverfügung wegen Übertretung der §§ 3, 9 StVO erlassen, weil er innerhalb einer geschlossenen Ortschaft zu schnell gefahren sei. Das Verfahren war auf Grund einer Übertretungsanzeige der Verkehrsüberwachungsbereitschaft der Landespolizeibehörde Detmold eingeleitet worden.
Das Oberlandesgericht in Hamm meint, die in Nordrhein-Westfalen eingerichteten Verkehrsüberwachungsbereitschaften seien Polizeibehörden im Sinne des § 413 StPO. Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts in Düsseldorf dagegen hält die Verkehrsüberwachungsbereitschaften nicht für ermächtigt, Anträge auf Erlass einer Strafverfügung zu stellen (JMBl. NW 1962, 226). Deshalb hat das Oberlandesgericht in Hamm die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
I. Die Vorlegung ist zulässig.
Für die Entscheidung über die Revision kommt es darauf an, ob ein dem Gesetz (§ 413 StPO) entsprechender Antrag einer Polizeibehörde vorliegt. Denn dieser Antrag vertritt im weiteren Verfahren den Eröffnungsbeschluss, er ist daher eine von Amts wegen zu beachtende Prozessvoraussetzung. Zwar hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts in Düsseldorf bereits im Sinne des vorlegenden Gerichts entschieden (JMBl. NW 1962, 297). Das steht jedoch der Vorlegung nicht entgegen, zumal der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts in Düsseldorf auf Anfrage erklärt hat, an seiner abweichenden Auffassung festhalten zu wollen (BGHSt 14, 319).
II. Der Bundesgerichtshof tritt der vom vorlegenden Gericht und dem 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vertretenen Ansicht bei.
1. Nach § 413 StPO können die Länder ihre Polizeibehörden ermächtigen, ihre Ermittlungsergebnisse bei Übertretungen unmittelbar dem Amtsgericht zu übersenden. Diese sind dann befugt, anstelle der an sich zuständigen Staatsanwaltschaft den Erlass einer Strafverfügung zu beantragen. Demgemäß hat das Land Nordrhein-Westfalen durch Gesetz vom 22. März 1951 (GV NW 1951, 41 = GS NW S. 568) bestimmt, dass die Polizeibehörden bei Übertretungen „ihre Verhandlungen“ unmittelbar den Amtsgerichten übersenden können. Polizeibehörden sind nach dem Gesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Land Nordrhein-Westfalen (POG) vom 11. August 1953 (GV NW 1953, 330 = GS NW S. 148) auch die Landespolizeibehörden, also die Regierungspräsidenten (§§ 5, 7 POG). Diese sind nach § 13 POG unter anderem zuständig „für die überörtliche Überwachung des Straßenverkehrs auf den Bundesstraßen und auf den Landesstraßen I. und II. Ordnung“. Ausgenommen sind Ortsdurchfahrten in kreisfreien Städten, bei denen die Kreispolizeibehörden allein zuständig sind.
2. Die im zu entscheidenden Fall erstattete Übertretungsanzeige der Verkehrsüberwachungsbereitschaft der Landespolizeibehörde in Detmold hält sich im Rahmen der Ermächtigung des § 413 StPO und des Landesrechts. Die Verkehrsüberwachungsbereitschaften stehen den Landespolizeibehörden gerade auch für die überörtliche Überwachung des Straßenverkehrs zur Verfügung (Nr. 3 des Runderlasses des nordrhein-westfälischen Innenministers vom 24. September 1953 betr. Überleitung der bisherigen Polizeiorganisation, MBl. NW 1953, 1586, 1587, Abschnitt A I des Runderlasses betr. Organisation, Bezeichnung, Amtsschilder, Dienstsiegel und Schriftverkehr der Polizeibehörden vom 24. September 1953, MBl. NW 1953, 1589). Zur Überwachung des Straßenverkehrs gehört auch die Befugnis, bei Verkehrsübertretungen gemäß § 413 StPO bei den Amtsgerichten den Erlass von Strafverfügungen zu beantragen. Davon geht auch die am 24. September 1953 vom nordrhein-westfälischen Innenminister zur Ausführung des Polizeiorganisationsgesetzes erlassene Verwaltungsverordnung (VVO zum POG) aus (MBl. NW 1953, 1573). Darin wird zu § 13 POG bestimmt, dass die „Erledigung der Übertretungsanzeigen“, soweit es sich um auf Autobahnen usw. festgestellte Verstöße handelt, nur durch die motorisierten Verkehrsstreifen der Landespolizeibehörden, also nicht daneben auch durch die Kreispolizeibehörden, zu geschehen habe, dass jedoch Anzeigen wegen Verkehrsvergehen, also nicht wegen bloßer Übertretungen, an die Kreispolizeibehörden „abzugeben“ seien. Diese Regelung gilt zwar nur für Verstöße auf Autobahnen und der Kraftwagenstraße Köln-Bonn. Jedoch lässt diese Zuständigkeitsabgrenzung die Auffassung des zuständigen Landesministers klar erkennen, dass die Übertretungsanzeigen, wie bisher auf Grund des Gesetzes vom 22. März 1951, von den Verkehrspolizeibeamten, gleich ob von der Landes- oder der Kreispolizei, unmittelbar an die Amtsgerichte, also nicht erst an weitere Behörden, „abzugeben“ seien. Dies wird bestätigt durch den Runderlass des nordrhein-westfälischen Innenministers vom 4. August 1955 (MBl. NW 1955, 1513), nach welchem die Polizeisonderdienstzweige („Verkehrsüberwachungsdienst, Verkehrsüberwachungsbereitschaften“), ebenso wie die Reviervorsteher bei den Kreispolizeibehörden, ihre Übertretungsanzeigen unmittelbar gemäß § 413 StPO den Amtsgerichten zu übersenden haben, und zwar unter Verwendung eines zugleich vorgeschriebenen, auch im vorliegenden Fall benutzten Vordrucks. Dass dieser Erlass seit 1960 nicht mehr in Kraft ist, berührt die gegenwärtig zu entscheidende Rechtsfrage nicht.
Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts in Düsseldorf stützt seine andere Auffassung auf eine im Jahre 1960 ergangene, inzwischen überholte vorläufige Dienstanweisung für die Führer der Verkehrsüberwachungszüge. Danach hatten diese die ihnen vorgelegten Anzeigen einschließlich der Strafvorschläge bei Übertretungsanzeigen, ferner Unfallvorgänge, Berichte und Meldungen nach Prüfung „an die zuständigen Behörden abzugeben“. Mit Recht hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts in Düsseldorf, in Übereinstimmung mit dem in einem von ihm angeführten Schreiben des nordrhein-westfälischen Innenministers niedergelegten Standpunkt, dargelegt, dass diese vorläufige Dienstanweisung mit „zuständiger Behörde“ bei Übertretungsanzeigen nicht die sonst zuständigen Kreispolizeibehörden, sondern gerade die Amtsgerichte gemeint hat.
Die im Lande Nordrhein-Westfalen bei den Regierungspräsidenten als Landespolizeibehörden eingerichteten Verkehrsüberwachungsbereitschaften sind daher befugt, unmittelbar bei den Amtsgerichten den Erlass von Strafverfügungen zu beantragen (§ 413 StPO). Hierbei spielt es keine Rolle, ob sie dabei auch die Bezeichnung „Der Regierungspräsident in …“ (so zwar die VVO zu § 7 POG a. a. O.) verwendet haben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Jagusch Krumme Flitner zugleich für den Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, der sich in Urlaub befindet
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