Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch bei versuchter Notzucht aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 73/61
Datum
05.05.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte führte Revision gegen Verurteilung wegen versuchter Notzucht. Der BGH bestätigte den Schuldspruch, hob jedoch den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur Neuverhandlung an das Landgericht zurück, weil die Berücksichtigung von Milderungsgründen (§§ 44, 51 StGB) nicht ersichtlich ist. Zum Rücktritt entschied das Gericht, dass Furcht vor Entdeckung keinen freiwilligen Rücktritt begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht ist an die Beweiswürdigung des Tatrichters gebunden, soweit diese nicht gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt.

2

Ein Rücktritt vom Versuch ist nicht freiwillig, wenn der Täter die Tat lediglich wegen drohender Entdeckung oder Bestrafung aufgibt; dann liegt ein von seinem Willen unabhängiger Umstand i.S.v. § 46 Nr. 1 StGB vor.

3

Bei der Strafzumessung muss das Gericht erkennbar darlegen, ob und inwieweit es die ihm nach § 44 Abs. 1, 3 und § 51 Abs. 2 StGB zustehenden Milderungsbefugnisse ausgeübt hat; fehlt eine solche Darlegung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

4

Das Revisionsgericht darf den Strafausspruch nicht zum Nachteil des Angeklagten ändern (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 16. Dezember 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus ███, ███ dort, den ███████████ ███████ geboren, wegen versuchter Notzucht

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. ███████████████ als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ████████████████ als Vertreter der ███████████████████,

Justizangestellter █████████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 16. Dezember 1960, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ███████ ist wegen versuchter Notzucht zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist nur im Strafausspruch begründet. Der Schuldspruch lässt dagegen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Ihn greift der Beschwerdeführer im Einzelnen vergeblich an.

1. Soweit die Revision beanstandet, der innere Tatbestand der versuchten Notzucht sei nicht ausreichend festgestellt worden, erschöpfen sich ihre Ausführungen in unzulässigen Angriffen auf die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils. Diese ist frei von Verstößen gegen Denkgesetze und Erfahrungsregeln. Das Revisionsgericht ist somit an die dem Tatrichter obliegenden Feststellungen gebunden.

2. Fehl geht auch der Angriff der Revision darauf, dass die Strafkammer einen freiwilligen Rücktritt des Angeklagten ███████ vom Versuch verneint hat.

In der Begründung des angefochtenen Urteils heißt es dazu: Erst als Frau Gertrud █████ auf die Zurufe der vom Angeklagten ██ bedrängten Frau Irmgard ████ die Polizei zu holen weggegangen und der Angeklagte ██████ vom Mitangeklagten ███████ davon in Kenntnis gesetzt worden sei, habe der Angeklagte ███ „es mit der Angst zu tun“ bekommen, sei gegenüber Frau ███ freundlich geworden und habe ihr gegenüber weitere Gewaltanwendungen unterlassen. Das sei aber kein freiwilliger Rücktritt gewesen, obwohl dem Angeklagten ████████ im Hinblick auf seine körperliche Überlegenheit gegenüber Frau ███ auch jetzt noch möglich gewesen sei, mit ihr zum Geschlechtsverkehr zu kommen. Denn nunmehr habe die Gefahr für ihn bestanden, dass die Polizei alsbald einschreite. Dass der Angeklagte ███ sein Verhalten gegenüber Frau ███ geändert habe, sei lediglich deswegen geschehen, weil dieser in Kürze „Hilfe zuteil werde“ und weil er „noch mehr zur Rechenschaft gezogen werden konnte, falls er seine Gewaltanwendungen fortsetzte oder gar die Notzucht vollendete“.

Die drohende Entdeckung sei somit der einzige Grund gewesen, der den Angeklagten ██████ veranlasst habe, „die Ausführung der beabsichtigten ████████ aufzugeben“. Dieser psychische Zwang stehe aber der Annahme eines freiwilligen Rücktritts entgegen.

Diese Darlegungen der Strafkammer lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ██ erkennen. Zwar vollendete der Angeklagte danach die Notzucht nicht und trat von der Vollendung dieses Verbrechens zurück, ohne unmittelbar durch äußere Störungen davon abgehalten worden zu sein. Aber innere Hemmungen hinderten ihn, die Tat zu vollbringen. Ihm drohte die Gefahr baldiger Entdeckung und Bestrafung wegen vollendeter Notzucht, wenn er sein Ziel weiter verfolgte. Dies drängte sich ihm derart auf, dass er – wie das angefochtene Urteil erkennbar werden lässt – beides vernünftigerweise nicht auf sich nehmen konnte und wollte und daher von der Ausführung der Tat Abstand nehmen musste und nahm (vgl. BGHSt 9, 48, 50 ff.). Somit ist das Landgericht ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, dass der Angeklagte an der Vollendung der Notzucht durch einen Umstand gehindert worden ist, der von seinem Willen unabhängig war (§ 46 Nr. 1 StGB).

Vergeblich wendet die Revision gegen die Gedankengänge des angefochtenen Urteils ein, der Angeklagte ███ habe nicht „entdeckt“ werden können, weil er Frau ████ bekannt gewesen sei. Die Begründung des angefochtenen Urteils ergibt deutlich, dass das Wort „Entdeckung“ sich nicht auf die Person des Angeklagten bezieht, sondern auf die weitere Durchführung der beabsichtigten Tat.

Soweit der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang eine andere Beweiswürdigung vorzunehmen versucht als der Tatrichter, kann auf die Ausführungen unter 1. Bezug genommen werden.

3. Keinen rechtlichen Bestand hat dagegen der Strafausspruch.

Die Befugnis zur Ermäßigung der Strafe nach § 44 Abs. 1 und 3 StGB stand der Strafkammer sowohl deswegen zu, weil sie den Angeklagten wegen versuchter Notzucht verurteilt hatte, als auch deswegen, weil sie die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB bejaht hatte.

Dass sie von dieser doppelten Minderungsmöglichkeit bewusst nicht vollen Gebrauch gemacht hat, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Infolgedessen lässt sich nicht ausschließen, das Landgericht habe übersehen, dass es die infolge Zubilligung mildernder Umstände in Betracht kommende Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis (§ 177 Abs. 2 StGB) zweimal nach § 44 Abs. 3 StGB, wegen Versuchs und nochmals gemäß § 51 Abs. 2 nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs, ermäßigen konnte, während es dies nur einmal getan und demzufolge als „Mindeststrafe“ drei Monate Gefängnis angesehen hat. Dies nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang an das Landgericht. Ob und inwieweit es nunmehr von der ihm durch § 44 Abs. 1 und 3 StGB und durch §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 1 und 3 StGB gegebenen Befugnis Gebrauch machen will, unterliegt seinem Ermessen. Nur darf es das angefochtene Urteil in Art und Höhe der Strafe nicht zum Nachteil des Angeklagten ändern (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO).

MartinKrummeLang-Hinrichsen
SauerFlitner