Revisionen gegen Freispruch in fahrlässiger Tötung wegen Straßenbahnhaltestelle verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 735/58
- Datum
- 27.09.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht darf die freie Tatsachenwürdigung des Tatrichters nicht durch eigene Wertung ersetzen; eine Aufklärungsrüge ist nur begründet, wenn konkrete, entscheidungserhebliche Aufklärungsdefizite dargetan werden.
Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, den gesamten Inhalt jeder Zeugenaussage wörtlich wiederzugeben; maßgeblich sind tragfähige tatsächliche Feststellungen.
§ 9 Abs. 3 StVO (mäßige Geschwindigkeit an Haltestellen) findet dann keine Anwendung, wenn Fahrgäste auf einer von der Fahrbahn abgesetzten Verkehrsinsel ein- oder aussteigen; der Kraftfahrer kann regelmäßig darauf vertrauen, dass diese Fußgänger das Vorrecht der Fahrbahn beachten.
Ein auf einer bevorrechtigten Straße fahrender Kraftfahrer ist nicht gehalten, seine Geschwindigkeit allgemein so zu drosseln, dass er bei Einmündungen oder aus nicht einsehbaren Bereichen jederzeit zum Anhalten bereit wäre; eine Geschwindigkeitsminderung ist nur erforderlich, wenn sich aus dem Sichtverhalten oder der Verkehrslage konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung ergeben.
Ein in letzter Sekunde erfolgtes Ausweichmanöver (z. B. nach links) ist nicht per se schuldhaft, wenn es als Versuch zur Gefahrenabwehr erfolgt und keine vorhersehbare, fahrlässig verursachte zusätzliche Gefährdung darstellt.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 19. November 1957
Rubrum
In der Strafsache gegen den Diplomingenieur Heinrich ███, geboren ████ in ██, CD in ██████, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter C. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Nebenkläger WC und Frau ████ gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 19. November 1957 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Am 30. Dezember 1956 gegen 18.05 Uhr fuhr der Angeklagte mit seinem Personenwagen in der Trierer Straße in Aachen aus Richtung Brand stadteinwärts. Er näherte sich mit einer Geschwindigkeit von etwa 55 km/h einer Straßenbahnhaltestelle, die rechts neben der 8,50 m breiten Fahrbahn und kurz vor der von links her einmündenden Schinforster Straße liegt. Für die ein- und aussteigenden Fahrgäste der zweigleisigen Straßenbahn befand sich zwischen den beiden Schienenpaaren, also auf der der Fahrbahn für den üblichen Verkehr abgewandten Seite, eine Verkehrsinsel. Von ihrem zur Stadtmitte hin gelegenen Ende war über die Fahrbahn hinweg zu dem aus der Sicht des Angeklagten linken Gehsteig ein Fußgängerüberweg mit nur schwach erkennbaren Zebrastreifen und ohne weitere Kennzeichnung geschaffen. Als der Angeklagte noch etwa 50 m von dem Überweg entfernt war, den er nicht nachweisbar als solchen erkennen konnte, betraten, hinter einem soeben entgegen der Richtung des Angeklagten abfahrenden Straßenbahnzug hervorkommend, der Kraftfahrer Hubert ████ und der Werkmeister Arno ███ die Fahrbahn vor dem Fahrzeug des Angeklagten, nachdem gerade ein anderer Personenwagen den Überweg stadteinwärts passiert hatte. Der Angeklagte bremste, als er die beiden Fußgänger wahrnahm, im letzten Augenblick scharf und versuchte nach links auszuweichen. Er konnte aber nicht mehr vermeiden, dass sein Wagen beide erfasste. Sie wurden auf den linken Gehsteig geschleudert und schwer verletzt. FC, der zur Unfallzeit angetrunken war (1,9 ‰ Blutalkohol), starb noch an der Unfallstelle.
I. Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf, er habe den Unfall fahrlässig verursacht oder wenigstens mitverursacht, freigesprochen. Sie hielt einen sicheren Nachweis für ein Verschulden nicht für erbracht.
II. Gegen den Freispruch richten sich die Revisionen der beiden Nebenkläger, des Verletzten Arno KD und der Frau Maria ██████, der Witwe des Getöteten. Die Rechtsmittel können keinen Erfolg haben.
1) Die Strafkammer erklärt in ihrem Urteil, sie habe keine sicheren Feststellungen über die genaue Lage der beiden Verkehrsopfer auf dem linken Bürgersteig treffen können. Weil beide möglicherweise vom Fahrzeug des Angeklagten zunächst mitgerissen worden seien, bevor sie auf den Bürgersteig fielen, lasse sich auch aus der Wucht, mit der sie getroffen wurden, kein Schluss auf die Geschwindigkeit des Fahrzeugs ziehen. Es fehlte demnach an einer sicheren tatsächlichen Grundlage für das Gutachten eines technischen Sachverständigen, der, wie die Revision meint, sich über die Fahrgeschwindigkeit des Angeklagten, über die Richtung, aus der die beiden Fußgänger getroffen wurden, und über den genauen Ort des Zusammenstoßes hätte äußern sollen.
Die Rüge, das Urteil enthalte keine Feststellungen darüber, was die Zeugen in der Hauptverhandlung über die Lage der Verletzten angaben, muss schon deshalb scheitern, weil das tatrichterliche Urteil den Inhalt der Aussagen der einzelnen Zeugen nicht wiederzugeben braucht.
Mit dem Vorwurf, die Strafkammer habe bei der Vernehmung zweier Zeugen deren Angaben im Ermittlungsverfahren nicht genügend beachtet und die polizeiliche Skizze über den Unfallort in der Hauptverhandlung nicht ausreichend verwertet, kann sie ebensowenig Beachtung finden. Die Aufklärungsrüge kann in aller Regel nicht damit begründet werden, der Tatrichter habe die von ihm in der Hauptverhandlung benutzten Beweismittel nicht im erforderlichen Maß ausgewertet. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, die Richtigkeit eines solchen Vorwurfs zu prüfen.
Was die Nebenklägerin ███████ übrigens zur Begründung ihrer Aufklärungsrüge geltend macht, geht offensichtlich fehl.
2) Bei der sachlich-rechtlichen Würdigung der Fahrweise des Angeklagten geht die Strafkammer davon aus, dass die von ihm eingehaltene Geschwindigkeit nicht unangemessen hoch gewesen sei. Wie sie zutreffend ausführt, lag ein Fall, wie ihn § 9 Abs. 3 StVO voraussetzt, nicht vor. Denn an der Straßenbahnhaltestelle, an der der Angeklagte vorbeifuhr, stiegen die Fahrgäste nicht, wovon § 9 Abs. 3 StVO ausdrücklich ausgeht, „auf der Fahrbahn“ ein und aus, sondern auf einer eigens geschaffenen Verkehrsinsel, die auf der von der Fahrbahn abgewandten Seite lag. Ein Straßenbahnfahrgast, der auf eine solche, dem Gefahrenbereich der Fahrbahn entrückte Insel aus einem Straßenbahnwagen aussteigt oder von dort her in ihn einsteigt, ist hierzu nicht auf die Benutzung der Fahrbahn angewiesen. Das einem Kraftfahrer in § 9 Abs. 3 StVO auferlegte Gebot, an Haltestellen von Schienenfahrzeugen nur in mäßiger Geschwindigkeit und nur in einem die Fahrgäste nicht gefährdenden Abstand vorbeizufahren, entspringt der verständlichen und berechtigten Rücksicht darauf, dass erfahrungsgemäß dort vorübergehend eine mehr oder minder große Zahl von Fußgängern die Fahrbahn betritt, deren Aufmerksamkeit vornehmlich zunächst dem Ziel gilt, rechtzeitig in das Schienenfahrzeug zu gelangen und mitbefördert zu werden oder es wieder rechtzeitig zu verlassen. Mit diesem Bestreben ist begreiflicherweise häufig eine Vernachlässigung der Verkehrsorgänge auf der Fahrbahn verbunden. Deshalb muss der Kraftfahrer auf die Fahrgäste der Straßenbahn in einem solchen Falle in besonderem Maße Rücksicht nehmen. In einer anderen Lage, sowohl örtlich wie insbesondere hinsichtlich der seelisch-geistigen Verfassung, befindet sich ein Fahrgast, der von einer zwischen den Schienen eingerichteten Verkehrsinsel aus in das Schienenfahrzeug ein- oder aus ihm aussteigt. Von ihm kann verlangt werden, dass er beim Betreten der Fahrbahn sich ebenso sorgfältig verhält wie ein Fußgänger, der das von einem gesicherten Bürgersteig her tut. Er muss das Vorrecht des Verkehrs auf der Fahrbahn beachten. Dass er dies tun werde, darauf darf der Kraftfahrer regelmäßig vertrauen. Er braucht darum seine Geschwindigkeit nicht schon deshalb zu ermäßigen, weil ein Fahrgast unter Verletzung dieser Pflicht die Fahrbahn betreten könnte, es sei denn, dass er rechtzeitig wahrnimmt oder wahrnehmen kann, dass sich ein Fußgänger nicht daran hält.
Wie die Feststellungen der Strafkammer im vorliegenden Falle ergeben, hätte der Angeklagte auch bei sorgfältiger Beobachtung die beiden später verunglückten Fußgänger nicht rechtzeitig erkennen können. Sie waren nämlich für ihn durch die gerade abfahrende Straßenbahn, hinter der sie hervorkamen, verdeckt (UA S. 13). Mit der Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte unter diesen örtlichen Umständen seine Fahrgeschwindigkeit bereits hätte ermäßigen müssen, als er sich der Straßenbahnhaltestelle näherte, hält der Senat die Grundgedanken des Beschlusses der Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs vom 22. Juli 1954 (BGHSt 7, 118) für maßgebend. Wie dort mit überzeugenden Gründen dargelegt ist, kann der auf einer bevorrechtigten Straße fahrende Kraftfahrer grundsätzlich darauf vertrauen, dass nicht sichtbare wartepflichtige Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht beachten werden. Er ist deshalb nicht verpflichtet, allgemein seine Geschwindigkeit so einzurichten, dass er bei Einmündungen nicht einsehbarer Straßen für den Fall der Verletzung seines Vorfahrtsrechts anhalten kann.
Die im vorliegenden Fall zu beurteilende Verkehrslage unterscheidet sich, soweit es sich um die Frage nach der etwaigen Pflicht des Angeklagten zur Ermäßigung seiner Geschwindigkeit handelt, nicht wesentlich von derjenigen, die Anlass zur Entscheidung der Vereinigten Großen Senate gab. Auch in diesem Fall fuhr der Angeklagte in einer bevorrechtigten Straße. Die Straßenbahnfahrgäste, die an der Haltestelle auf die von der Fahrbahn abgelegene Verkehrsinsel ausgestiegen waren, konnte er nicht sehen. Sie befanden sich, ähnlich wie der auf einem Bürgersteig befindliche Fußgänger, zunächst außerhalb des Gefahrenbereichs der Fahrbahn. Die allgemeine Möglichkeit, dass der eine oder andere von ihnen weiter in Missachtung seiner Wartepflicht unvorsichtigerweise die Fahrbahn betreten werde, brauchte den Angeklagten noch nicht zu einer Drosselung seiner Geschwindigkeit zu veranlassen. Solange ihr sichtbares Verhalten ihm keinen Anlass zu der Befürchtung bot, sie könnten sich verkehrswidrig benehmen, sieht der Senat, mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles, keinen hinreichenden Grund, zu fordern, der Angeklagte habe seine Geschwindigkeit ermäßigen müssen. Diese Besonderheit besteht, wie sich aus dem mitgeteilten Sachverhalt ergibt, gerade darin, dass eine Verkehrsinsel eingerichtet war. Insoweit unterscheidet sich die Sachgestaltung im vorliegenden Falle von der Verkehrslage, die der Beurteilung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs im Urteil VI ZR 272/56 vom 28. Mai 1957 (VRS 13, 174) zugrunde lag.
Brauchte der Angeklagte somit nicht damit zu rechnen, dass überraschender Weise ein Fußgänger von der abgelegenen Verkehrsinsel her, noch dazu hinter dem abfahrenden Straßenbahnzug, seine Fahrbahn betreten werde, so hatte er aus dem gleichen Grund auch keinen Anlass, ein Signal zu geben. Er tat dies erst, als er die Fußgänger ansichtig wurde. In diesem Zeitpunkt aber war es zu spät.
Die Ausführungen der Strafkammer, dass der Angeklagte, wenn überhaupt, jedenfalls nicht in vorwerfbarer Weise sich verkehrswidrig verhalten hat, indem er versuchte, links statt rechts an den beiden bedrohten Fußgängern vorbeizufahren, verdienen volle Billigung. Was die Revision hiergegen geltend macht, geht fehl.
Die Entscheidung entsprach dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Rothberg | Krumme | Dr. Hengsberger | |||
| Sauer | Seibert |