Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Beweiswürdigung und fehlender Zurechnungsfeststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 73/55
Datum
21.04.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem Kinde (§176 StGB) in Tateinheit mit §175 StGB verurteilt. Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil auf, weil die Beweiswürdigung lückenhaft ist: unklar bleibt, ob der Zeuge eine direkte Wahrnehmung oder nur eine Schlussfolgerung aus Beobachtungen durch ein Schlüsselloch berichtet hat. Zudem fehlen ausdrückliche Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit trotz Anhaltspunkten für depressive Störungen infolge Alkoholmissbrauchs. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung darf nicht allein auf bloßen Schlussfolgerungen eines Zeugen aus unklaren Wahrnehmungen beruhen; das Gericht muss seine Überzeugung auf konkrete, aus den Wahrnehmungen stammende Beweisanzeichen stützen.

2

Wenn aus dem Urteil nicht ersichtlich ist, ob ein Zeuge eine direkte Wahrnehmung oder lediglich eine Schlussfolgerung geschildert hat, ist die Beweiswürdigung mangelhaft.

3

Bestehen Anhaltspunkte für erhebliche psychische Störungen des Beschuldigten, sind ausdrückliche Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit zu treffen.

4

Unterbleiben solche Feststellungen oder bleibt die Natur wesentlicher Zeugenaussagen unklar, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 10. Dezember 1954

Rubrum

In der Strafsache gegen den Assessor Günther ██ aus ██ (Westfalen), geboren am █ 1908 in █, wegen Unzucht mit einem Kinde hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Gilde als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, erkannt:

für Recht:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster vom 10. Dezember 1954 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kind gemäß § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB in Tateinheit mit Vergehen gemäß § 175 StGB zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden.

Die Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

Zu rechtlichen Bedenken geben die Ausführungen des Urteils Anlass, der Zeuge ████████, der den Vorgang durch das Schlüsselloch der Zimmertür beobachtete, habe sich zweimal überzeugt, dass der Angeklagte den Rainer ███████ am Geschlechtsteil angefasst habe. Ob der Zeuge nur einen dahingehenden Schluss aus seinen Beobachtungen gezogen oder ob er bekundet hat, dass er dies gesehen habe, ist aus dem Urteil nicht zu entnehmen. Eine Bekundung im letzteren Sinne würde allgemeinen Erfahrungssätzen widersprechen, da sich der Vorgang unter dem Beinkleid abspielte und auf Grund von Beobachtungen des Zeugen durch das Schlüsselloch nicht hätten wahrgenommen werden können. Auf einen dahingehenden bloßen Schluss, den der Zeuge etwa daraus, dass der Angeklagte durch die Hose des Kindes gegriffen, unter ihr herumhantiert habe und hierbei geschlechtlich erregt gewesen sei, möglicherweise gezogen hat, konnte das Gericht seine Entscheidung allein nicht stützen. Urteilsgrundlage muss vielmehr die eigene Überzeugung des Gerichts sein, die sich ihrerseits auf Beweisanzeichen, die sich aus Wahrnehmungen des Zeugen ████████ ergeben könnten, im Wege der freien Beweiswürdigung gründen kann.

Ferner hat das Landgericht Feststellungen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht getroffen. Nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils war dieser zweimal wegen depressiver Störungen, die auf häufigem missbräuchlichem Alkoholgenuss beruhten, in der Provinzial-Heilanstalt Grafenberg in ärztlicher Behandlung. Auch in der Zeit, in der er seine Besuche bei der Mutter des Rainer ███████ unternahm, lagen Umstände vor, die Zweifel an seiner vollen Zurechnungsfähigkeit nahelegten. Es war daher notwendig, ausdrückliche Feststellungen über sie zu treffen. Da sich mangels solcher Feststellungen nicht ausschließen lässt, dass die Frage der Zurechnungsfähigkeit ungeprüft geblieben ist, ist das Urteil auf die allgemeine Rüge der Verletzung sachlichen Rechts aufzuheben.

Dr. AugustinGildeHaager
SeibertLang-Hinrichsen