Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Körperverletzung im Amt: Teilaufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 73/53
Datum
03.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, Anstaltsbeamter, wurde wegen mehrerer Körperverletzungen im Amt verurteilt. Der BGH bestätigt Teilverurteilungen, hebt jedoch die Verurteilung in einem Tatkomplex auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Entscheidend waren Zweifel an der Beurteilung des Verbotsirrtums, der Ermessensausübung bei Gewaltanwendung und möglichen Auswirkungen auf die Strafzumessung. Das Urteil im Übrigen wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Anstaltsbeamte dürfen körperliche Gewalt nur insoweit anwenden, als sie zur unmittelbaren Erzwingung eines dienstlich geforderten Verhaltens nach pflichtgemäßem Ermessen geboten ist.

2

Bei der Prüfung eines Verbotsirrtums ist maßgeblich, ob der Täter bei gehöriger, zumutbarer Anspannung seiner Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen erkennen musste, dass sein Handeln rechtswidrig war.

3

Für die Beurteilung der inneren Tatseite (Schuld) ist unerheblich, ob die gewählte Maßnahme den beabsichtigten Erfolg erzielt hat.

4

Bei der Auswahl von Zwangsmitteln hat der Anstaltsbeamte das geringstmögliche, zum Zweck geeignete Übel zu wählen; pauschale Rückgriffe auf Regelbeispiele genügen nicht zur Verneinung von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 25. November 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Oberwachtmeister Heinrich ████████ aus ███████████ (Westf.), geboren am ███████ 1902 in ███████████, wegen Körperverletzung im Amt u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, bei der Verkündung, Gerichtsassessor Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 25. November 1952 im Falle █████ in vollem Umfang, im Falle ██████ im Strafausspruch samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist im Strafgefangnis in Hagen tätig. Als er Gefangene vom Bahnhof zum Gefängnis begleitete, versuchte der Untersuchungsgefangene ██████ auf dem Bahnsteig wie im Lkw wiederholt, mit seiner Frau, die ebenfalls als Gefangene zu dem Transport gehörte, zu sprechen. Als ██████ dem Verbot des Angeklagten zum Trotz seine Unterhaltung mit seiner Frau fortsetzte, nahm der Angeklagte eine drohende Haltung ein, indem er die Hand zum Schlag hob und rief: „Halten Sie den Mund!“ Darauf sagte ██████ ihm sinngemäß: „Sie haben mir gar nichts zu sagen!“ Der Angeklagte schlug darauf ██████ mit dem Handrücken ins Gesicht.

Der Strafgefangene ████████ hatte in der Zelle nach dem Angeklagten mit dem Kübel geworfen. Dieser holte darauf den Gummiknüppel und trieb den Gefangenen, als dieser seiner Aufforderung nicht sogleich folgte, mit Schlägen auf den Rücken aus der Zelle. Dabei stürzte der Gefangene; er strampelte, auf dem Boden liegend, mit den Beinen und rief, er wolle so etwas nicht wieder tun. Der Angeklagte schlug ihm wiederholt mit dem Gummiknüppel, obwohl ████████ wimmernd bat aufzuhören. Dann fasste der Angeklagte ihn am Kragen und führte ihn in die Absonderungszelle, wobei er ihm nochmals mindestens einen Schlag mit dem Gummiknüppel versetzte.

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen zweier Körperverletzungen im Amt (§ 340 Abs. 1 StGB), davon eine in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB), verurteilt. Seine Revision erhebt die Sachbeschwerde, soweit er verurteilt ist; sie ist teilweise begründet.

Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer nur wegen der Schläge verurteilt, die ████████ erhalten hat, nachdem er vor der Zelle gestürzt war; denn der Gefangene leistete nunmehr weder Widerstand noch griff er den Aufseher an, wessen sich dieser nach der Überzeugung des Tatrichters auch bewusst war. Damit hat die Strafkammer eine Notwehrlage ausgeschlossen, so dass zu einer Untersuchung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 StGB kein Anlass bestand (OGHSt 3, 124). Auch im Übrigen lässt der Schuldspruch im Falle ███████ keine den Angeklagten beschwerende Rechtsverletzung erkennen.

Dagegen begegnet die rechtliche Würdigung des Falles ██████ durchgreifenden Bedenken. Der Angeklagte schlug dem im Ungehorsam beharrenden Gefangenen schließlich ins Gesicht, weil „er glaubte, ihn dadurch zur Ruhe bringen zu können, und annahm, zu dieser Maßnahme berechtigt zu sein“.

§ 62 Abs. 1 der vorläufigen Strafvollzugsordnung für Nordrhein-Westfalen vom 11. August 1948 verbietet jeden nicht ausdrücklich erlaubten Verkehr der Gefangenen untereinander oder miteinander. Nach § 193 dieser Vollzugsordnung darf der Anstaltsbeamte einem Gefangenen gegenüber Gewalt anwenden, soweit es zur unmittelbaren Erzwingung eines im Rahmen der Anstaltsgewalt geforderten Verhaltens nach seinem pflichtgemäßen Ermessen geboten ist.

Das Landgericht ist der Meinung, dass der Beschwerdeführer die Grenzen seines Ermessens überschritten, jedoch im Irrtum über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens gehandelt habe. Den Verbotsirrtum hält es jedoch für unverzeihlich im Sinne des Beschlusses des Großen Senats für Strafsachen vom 18. März 1952 (BGHSt 2, 194); denn der Angeklagte kannte die Vollzugsordnung und war im Jahre 1946 noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass Gefangene grundsätzlich nicht geschlagen werden dürfen.

Anlass zur Belehrung gab damals der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Gefangenen, „der ihn gereizt hatte“, geohrfeigt hatte; nähere Mitteilungen über den Vorgang enthält das Urteil nicht. Diese Erwägung ist denkgesetzlich zu beanstanden. Die Vollzugsordnung gestattet dem Anstaltsbeamten erkennbar, bei schweren Fällen von Gehorsamsverweigerung auch körperlich auf den Gefangenen einzuwirken. Auf die Einhaltung des Sprechverbots zu achten und seine Befolgung durchzusetzen, war der Angeklagte umso mehr dienstlich verpflichtet, als █████ und anscheinend auch dessen Ehefrau noch Untersuchungsgefangene waren und daher Verdunkelungsgefahr bestehen konnte. Glaubte der Beschwerdeführer, nachdem wiederholte Ermahnungen und selbst die Androhung des Schlages █████ nicht zur Ordnung gebracht hatten, die Voraussetzungen für einen unmittelbaren Zwang seien bei der groben Ordnungswidrigkeit des ███ und der allgemeinen Unruhe unter den Gefangenen gegeben, so kann der Vorwurf der Pflichtwidrigkeit dieser Annahme nicht damit begründet werden, dass auf sein Wissen vom Regelfall Bezug genommen wird. Vielmehr bedurfte es des Nachweises, dass der Angeklagte bei gehöriger Anspannung seiner Erkenntniskräfte und seiner sittlichen Wertvorstellungen auch in jenem Augenblick, da er schließlich den im Ungehorsam Verharrenden schlug, zu erkennen vermocht hätte, dass auch ein Ausnahmefall nicht gegeben war. Für die Beurteilung der inneren Tatseite ist es rechtlich unerheblich, dass das angewandte Mittel den erstrebten Erfolg nicht erzielte. Der Senat vermag die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass die abschließende Feststellung des Urteils, der Angeklagte hätte bei gehöriger, ihm zumutbarer Gewissensanspannung erkennen müssen, dass der Schlag nicht gerechtfertigt war, durch die fehlerhaften Ausgangspunkte der Überlegung beeinflusst worden ist.

Der Vorwurf mangelnder Gewissensanspannung ist ferner bedenklich im Hinblick auf die Strafzumessungserwägung, der schwer gereizte Beschwerdeführer der Lage nicht gewachsen gewesen sei.

Bedenken begegnet auch die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte sei allenfalls zur Knebelung, nicht aber zum Schlag berechtigt gewesen; denn nach Nr. 194 Abs. 1 der Strafvollzugsordnung soll bei der Gewaltanwendung eine schärfere Maßnahme nur ergriffen werden, wenn eine leichtere keinen Erfolg verspricht. Die Revision verweist zutreffend darauf, dass ein einfacher Schlag mit der Hand ein weit geringeres Übel als eine nur mit Brachialgewalt mögliche Knebelung bedeutet.

Den Strafausspruch hat der Senat in vollem Umfang aufgehoben, weil nicht auszuschließen ist, dass die Verurteilung im Fall ██████ die Strafbemessung im Fall ███ beeinflusst hat.

KrummeDr. Augustin
GroßHille