BGH: Jugendverfehlung bei unbefugtem Kraftfahrzeuggebrauch – Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 731/57
- Datum
- 20.02.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer ein fremdes Kraftfahrzeug nach unbefugtem Gebrauch so zurücklässt, dass es dem beliebigen Zugriff Dritter oder dem Zufall überlassen ist, verwirklicht die Wegnahme mit Zueignungsabsicht.
Die räumliche Nähe des Abstellorts zur Wegnahmestelle ist rechtlich unerheblich; maßgeblich ist die innere Absicht des Täters, dem Eigentümer die Wiedererlangung zu überlassen.
Tatbestände des § 105 Nr. 2 JGG sind gegeben, wenn eine Kfz-Entwendung dem äußeren Erscheinungsbild nach typische jugendliche Verfehlungen (z.B. ‚Spazierfahrten‘ ohne weitergehenden Vorteil) darstellt.
Charakterliche Umstände wie besondere Beeinflussung durch Kameraden und mangelnde Widerstandskraft gegen diesen Einfluss können die Annahme einer Jugendverfehlung rechtfertigen, auch bei insgesamt günstiger persönlicher Beurteilung.
Hält der Revisionssenat die Voraussetzungen jugendstrafrechtlicher Regelungen für erfüllt oder fehlend, kann er den Strafausspruch aufheben und die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das zuständige Jugendschöffengericht zurückverweisen; ergänzende Feststellungen bleiben dem Tatrichter vorbehalten.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Fernmeldemonteur Johann Anton W. C. aus E.-D., dort geboren am ███ ███ in C., zur Zeit Grenadier in ████ wegen einfachen Diebstahls u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Februar 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Seibert Dr. Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 6. ██████ 1957 im Strafausspruch aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Essen zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen einfachen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren eines Kraftfahrzeugs ohne Führerschein zu einer Gefängnisstrafe von zwei Wochen verurteilt worden. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlich-rechtlicher Vorschriften.
I. Gegen den Schuldspruch sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Zwar wurde der Kraftwagen, den der Angeklagte zusammen mit dem bereits rechtskräftig verurteilten █████ in der M.-Straße in E.-D. fortgenommen und mit dem er eine Fahrt nach ███████ und ████████ und zurück unternommen hatte, in der H.-Straße wieder abgestellt. Das Gericht stellt für alle Angeklagten, die sich einer ähnlichen Tat schuldig gemacht hatten, allgemein fest, dass die Wegnahme in der Absicht rechtswidriger Zueignung erfolgt sei, da es den Angeklagten darum gegangen sei, die Fahrzeuge unter Ausschluss des jeweiligen Eigentümers zu verwenden und in jeder Beziehung wie ein Eigentümer über sie zu verfügen. In den Fällen, in denen die Angeklagten die Kraftfahrzeuge nach Gebrauch weit entfernt vom Tatort abgestellt hätten, hätten sie sie dem ungehinderten Zugriff preisgegeben und es dem Zufall überlassen, ob, wann und wie die Eigentümer ihre Fahrzeuge wiedererlangen würden. Das Urteil spricht sich nun allerdings nicht darüber aus, ob auch im Falle des Angeklagten W. C. die Abstellung in weiter Entfernung von dem Orte erfolgte, an welchem der Wagen ███████████ wurde. Tatsächlich sind die M.-Straße und die ██ ████████ in Essen nicht weit voneinander entfernt. Es kann aber den Ausführungen des Urteils entnommen werden, dass – und allein dieser Zeitpunkt ist entscheidend – es den Angeklagten darauf ankam, dem Zufall zu überlassen, ob, wann und wie der Eigentümer sein Fahrzeug wiedererlangen würde. Ersichtlich war es die Überzeugung des Gerichts, dass auch die spätere Abstellung des Wagens in der H.-Straße nicht erfolgte, um dem Eigentümer die baldige Wiedererlangung des Wagens zu ermöglichen, sondern auf zufälligen Umständen beruhte. Bei dieser Sachlage ist es rechtlich nicht erheblich, dass der Wagen nach der Benutzung an einer Stelle belassen wurde, die von dem Orte der Wegnahme nicht weit entfernt lag. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof allgemein ausgesprochen, dass derjenige, der einen fremden Kraftwagen nach unbefugtem Gebrauch in einer anderen Straße einer Großstadt stehen lässt, diesen dem beliebigen Zugriff Dritter preisgibt (VRS 13, 41).
II. Jedoch gibt die Ablehnung der Voraussetzungen des § 105 Nr. 2 JGG zu durchgreifenden Bedenken Anlass.
Eine Jugendverfehlung liegt u. a. dann vor, wenn die Tat ihrem äußeren Erscheinungsbild nach kennzeichnend für Verfehlungen ist, wie sie bei Jugendlichen oft vorkommen. Gerade Kraftfahrzeugentwendungen, die lediglich zum Zwecke des „Spazierenfahrens“, nicht etwa zur Begehung weiterer Straftaten erfolgen und dem Täter einen darüber hinausgehenden Vorteil nicht bringen sollen, sind, insbesondere im Hinblick auf den für Jugendliche und Heranwachsende besonders starken Reiz des Technischen, Vorgänge, wie sie häufig in dieser Altersstufe beobachtet werden. Schon aus diesem Grunde waren nach dem festgestellten Sachverhalt die Voraussetzungen des § 105 Nr. 2 JGG zu bejahen. Hinzu kommt noch, dass die, dem Gesamtzusammenhang des Urteils zu entnehmenden Beweggründe des Angeklagten für eine Jugendverfehlung sprechen. Ersichtlich ist die Tat des in charakterlicher Hinsicht sehr günstig beurteilten Angeklagten so zu erklären, dass er dem Einfluss und schlechten Beispiel der Kameraden, insbesondere des Mittäters █████, hier erlegen war, mag er auch im Allgemeinen in sittlicher und geistiger Beziehung den anderen Angeklagten überlegen sein. Gerade die Schwäche gegenüber solchen Einflüssen ist für jene Altersstufe kennzeichnend. Die allgemeine menschliche Reife des Angeklagten steht ihr nicht entgegen.
Das Urteil musste daher im Strafausspruch aufgehoben werden. Eine Aufhebung der Feststellungen bedurfte es nicht. Dem Tatrichter steht es jedoch frei, für die Entscheidung, welche Maßnahmen gegen den Angeklagten zu verhängen sind, ergänzende Feststellungen zu treffen.
Die Sache ist in Anwendung des § 354 Abs. 3 StPO an das Jugendschöffengericht in Essen verwiesen worden.
| Rotberg | Krumme | Lang-Hinrichsen | |||
| Sauer | Seibert |