Revision verworfen – Meineid wegen Verschweigens von Zeugnisfakten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 730/51
- Datum
- 25.06.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach geleistetem Eid beschworene Zeugenaussage verpflichtet den Zeugen, nach bestem Wissen alle an ihn gerichteten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten; die Pflicht zur Wahrheit erstreckt sich auch über einen durch einen Beweisbeschluss teilweise begrenzten Vernehmungsgegenstand hinaus, soweit dazu befragt wird.
Das bewusstes Verschweigen für den Verfahrensgegenstand wesentlicher Tatsachen nach geleisteter Eidesleistung erfüllt den äußeren Tatbestand der falschen Eidesleistung (Meineids), wenn Vorsatz vorliegt.
Der Vorsatz zur falschen Eidesleistung kann der Tatrichter aus den Umständen schließen, insbesondere aus einer ausdrücklichen Belehrung und der Überzeugung, dass dem Zeugen die Bedeutung seiner Angaben bewusst war.
Erweist das Tatgericht den Vorsatz, besteht kein Anlass für eine gesonderte Prüfung auf bloße Fahrlässigkeit.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 23. Juni 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen C. aus I. C., die ehemalige Angestellte Paula, geboren am █████ in ███, wegen Meineids hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin als ███████████ Richter, Bundesanwalt als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 23. Juni 1951 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte ist wegen Meineids zu Gefängnis verurteilt worden.
Ihre Revision, mit der sie die Sachrüge erhebt, hat keinen Erfolg.
Das Landgericht ist im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Am 30. Mai 1949 wurde die Angeklagte in dem Scheidungsrechtsstreit K. gegen K. vor der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Essen über etwaige ehewidrige Beziehungen zu dem beklagten Ehemann als Zeugin vernommen. Nach entsprechender Belehrung bekundete sie, dass sie im Juni 1947 mit diesem nach O. und nach L. gefahren und von dort allein weitergereist sei, sie habe dort ihren Urlaub zu █████████ mit ███████ verbracht; sie sei damals nur bei einem Ausflug auf den ██████ dem K. weder in ███ noch in ███ (CC), dem Treffpunkt vor dem bei dieser noch einer son- ██████████████ habe; weder Ehewidrigkeiten oder zum sonstigen Anlass sei es zu Geschlechtsverkehr gekommen.
Diese Aussage hat die Angeklagte damals beschworen.
Als daraufhin das Strafverfahren wegen Meineids eingeleitet wurde, gab die Angeklagte bei ihrer polizeilichen Vernehmung an, dass K. nach mehrtägigem Aufenthalt in ███ zu ihr nach B. gekommen sei, dort mit ihr im Café gesessen und bei diesen Besuchen verschiedentlich mit ihr geschlechtlich verkehrt habe.
Diese Aussage widerrief die Angeklagte unter schriftlicher Erklärung. In Wirklichkeit, so stellt das Landgericht abschließend fest, habe die Einlassung der Angeklagten, ihre Aussage vor der Polizei sei falsch, soweit es sich um die zugestandenen ████████████ ehewidrigen Beziehungen handle, mit der Begründung, sie habe Rücksicht auf die negativen Bekundungen des früheren Beklagten K. nicht widerlegen zu können glauben müssen, nicht der Wahrheit entsprochen. Vielmehr traf sich diese mit K. nach ihrer gemeinsamen Reise nach KL. erst wieder in B. zu dem Ausflug auf den █████████ und fuhr nach der Rückkehr von diesem allein nach ███████ zurück; dort ist sie mit K. in der folgenden Zeit zusammengetroffen und hat, wie sie, im Café A. übernachtet, ohne dass es dabei zu Ehewidrigkeiten oder zum Geschlechtsverkehr gekommen ist. Der Tatrichter hat jedoch der Angeklagten nicht geglaubt, sie habe in Unkenntnis der Eidespflicht ihre Aussage verschwiegen, dass K. dreimal in ███ gewesen sei und dort übernachtet habe.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann es dahingestellt bleiben, ob der Beweisbeschluss in dem Ehescheidungsrechtsstreit K. gegen K. den Umfang der Zeugnispflicht der Angeklagten so eindeutig umrissen hat, dass diese die volle Bedeutung des Beweisgegenstandes erfasst hatte und deshalb gehalten war, auch ungefragt (BGHSt 1, 24) alles zu bekunden, was mit der gemeinsamen Fahrt nach Süddeutschland irgendwie im Zusammenhang stand. Auch unabhängig von dieser
Fassung wird der Bestand des Urteils nicht in Frage gestellt: denn sein Zusammenhang ergibt, dass die Angeklagte bei ihrer Vernehmung ausdrücklich und den Umfang der Gestaltung ihrer Beantwortung über die Beziehungen zu ███ während ihres Ferienaufenthalts in B. befragt worden ist. Wenn sie sich denn dieser auch für sie eindeutigen Sachlage gegenüber auf die Erklärung beschränkte, K. sei während ihres damaligen Aufenthalts in B. nur ein einziges Mal bei dem vereinbarten Ausflug auf den ██████████ ihr zusammengetroffen, in B. oder O. übernachtet zu haben, dann hat sie es damit unterlassen, wahrheitsgemäß anzugeben, dass sie nicht nur auf dem Ausflug mit K. zusammen gewesen ist, sondern dass sie dieser außerdem dreimal in ███ besucht und bei diesen Gelegenheiten in dem Fremdenheim übernachtet hat, in dem sie selbst wohnte, und in dem sie ihm Unterkunft beschafft hatte.
Die Pflicht, auch über den etwa durch den Beweisbeschluss in bestimmter Richtung begrenzten Gegenstand der Vernehmung hinaus alle an sie gerichteten Fragen nach bestem Wissen zu beantworten, ist sie durch die Verschweigung der Besuche und Übernachtungen K.s in B. nicht nachgekommen. Damit hat sie, wie das Landgericht insoweit rechtsirrtumsfrei feststellt, den äußeren Tatbestand einer falschen Eidesleistung vor Gericht erfüllt.
Die auf einwandfreier Grundlage gewonnene Überzeugung des Tatrichters, nach der „es der Angeklagten klar war, wie sehr es auf alles ankam, was mit der gemeinsamen Fahrt nach Süddeutschland im Zusammenhang stand“, wie sehr sich die Angeklagte also aufgrund ihrer ausdrücklichen Belehrung in dieser Richtung bewusst war, was sie bei ihrer Aussage an Tatsachen verschwiegen hat, die ihr bei ihrer Vernehmung durchaus gegenwärtig waren, trägt für sich allein die Annahme, die Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt.
Zu der von der Revision vermissten Prüfung, ob die Angeklagte etwa fahrlässig gehandelt habe, hatte das Landgericht, das die vorsätzliche Verletzung der Eidespflicht bejaht hat, keinen Anlass.
Da auch die Strafzumessungsgründe keinen die Angeklagte benachteiligenden Rechtsirrtum erkennen lassen, war die Revision als unbegründet zu verwerfen.
| Dr. Peetz | Dr. Engels | ||
| Krumme | Dr. Augustin |