Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung der Revision der Nebenklägerin mangels Bestimmtheit der Revisionsbegründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 729/93
Datum
04.01.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen fahrlässigen Vollrausches ein. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil die Revisionsbegründung innerhalb der Frist nicht klarstellte, ob der Schuldspruch oder lediglich der Strafausspruch angefochten werde. Damit erfüllte sie die Anforderungen des § 400 Abs. 1 StPO nicht. Die Kosten trägt die Nebenklägerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revisionsbegründung eines Nebenklägers muss innerhalb der Begründungsfrist deutlich und bestimmt angeben, ob sie sich gegen den Schuldspruch oder nur gegen den Strafausspruch richtet.

2

Fehlt die erforderliche Bestimmtheit, erfüllt die Revisionsbegründung nicht die Voraussetzungen des § 400 Abs. 1 StPO; die Revision ist dann unzulässig.

3

Die bloße Rüge materiellen oder formellen Rechts genügt nicht, wenn nicht dargetan wird, welche Gesetzesverletzung zu einer Änderung des Schuldspruchs führen soll und damit die Berechtigung der Nebenklage begründet.

4

Für ein unzulässiges Rechtsmittel hat die unterlegene Partei die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 5. Juli 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 729/93 vom 4. Januar 1994 in der Strafsache gegen ████████████████████, ███ Fred Kurt Otto, geboren am ████████ 1949 in ████, zur Zeit in Haft, wegen fahrlässigen Vollrausches

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 4. Januar 1994 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. Juli 1993 wird als unzulässig verworfen.

Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision der Nebenklägerin gegen dieses Urteil ist unzulässig.

Die Nebenklägerin hat zwar die Verletzung materiellen und formellen Rechts gerügt. Sie hat es aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, ob sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechte, die zum Anschluss als Nebenklägerin berechtigt (BGH, Beschluss vom 20. August 1992 – 4 StR 302/92 m.w.N.), oder nur den Strafausspruch beanstandet. Damit entspricht die Revisionsbegründung nicht den sich aus § 400 Abs. 1 StPO ergebenden Anforderungen.

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