Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Aufhebung wegen fehlender Erörterung der Bewährungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 72/99
Datum
18.03.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen mehrfacher Sachbeschädigung verurteilt und in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden. Die Revision richtet sich gegen das Urteil; der BGH hebt das Urteil insoweit auf, als die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung versagt wurde. Die Strafkammer hat eine mögliche günstige Sozialprognose durch Einbindung in eine geeignete Einrichtung nicht geprüft. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über Aussetzung und Kosten an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Als 'fremde Sachen' im Sinne des § 303 Abs. 1 StGB können auch zur Wiederverwertung abgelagerte Altpapiervorräte in öffentlichen Containern gelten.

2

Die Abgrenzung zwischen verminderter Schuldfähigkeit und Schuldunfähigkeit ist zu beachten: Eine Feststellung der erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit kann sich auf die Steuerungs- bzw. Hemmungsfähigkeit beziehen und erhebt nicht ohne weiteres den Ausschluss der Schuldfähigkeit.

3

Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung (§ 56 StGB) muss das Gericht prüfen, ob durch Einbindung des Verurteilten in eine geeignete Einrichtung (§ 56c Abs. 3 Nr. 2 StGB) eine günstige Sozialprognose herbeigeführt und die Gefährlichkeit im Sinne des § 67b StGB abgemildert werden kann.

4

Unterbleibt eine differenzierte Erörterung einschlägiger Maßnahmen zur Verbesserung der Sozialprognose, liegt ein rechtlicher Fehler, der eine Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung rechtfertigt.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 19. Oktober 1998

Rubrum

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. März 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 19. Oktober 1998 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Strafe und der Maßregel nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sachbeschädigung in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat lediglich Erfolg, soweit die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe und der Maßregel zur Bewährung versagt worden ist; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Feststellungen steckte der wegen Schwachsinns bei Begehung der Taten erheblich vermindert schuldfähige Angeklagte in neun Fällen zur Wiederverwertung gesammeltes Altpapier in Brand, das auf öffentlichen Plätzen in Containern abgelagert worden war.

Die Überprüfung des Schuldspruchs weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Der Tatbestand der Sachbeschädigung wurde jeweils erfüllt, denn nach den Urteilsfeststellungen handelte es sich bei den in Brand gesetzten Altpapiervorräten um „fremde“ Sachen im Sinne des § 303 Abs. 1 StGB (vgl. hierzu BayObLG MDR 1987, 75; Wolff in LK/StGB 11. Aufl. § 303 Rdn. 3 f.; Ruß in LK/StGB 11. Aufl. § 242 Rdn. 6 ff. [13]; Quack in Münchener Kommentar zum BGB 3. Aufl. [1997] Bd. 6 § 959 Rdn. 6); dies war dem Angeklagten auch bewusst (UA 5, 10/11).

Der Straf- und Maßregelausspruch hält – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 24. Februar 1999 zutreffend ausgeführt hat – ebenfalls rechtlicher Prüfung stand. Dass der Angeklagte bei Begehung der Taten schuldunfähig gewesen sein könnte, hat die sachverständig beratene Strafkammer rechtsfehlerfrei ausgeschlossen (UA 5/6, 10/11, 13). Soweit im Urteil festgestellt ist, die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten sei erheblich vermindert gewesen (UA 5, 10, 13), ist damit ersichtlich das Hemmungsvermögen, also die Steuerungsfähigkeit, gemeint (vgl. hierzu Tröndle, StGB 48. Aufl. § 21 Rdn. 3 f.).

Die Begründung, mit der die Vollstreckung der Strafe und der Maßregel nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, genügt allerdings nicht den rechtlichen Erfordernissen:

Das Landgericht hat dem Angeklagten „keine günstige Sozialprognose gestellt“, weil nach dessen Persönlichkeitsstruktur „auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Begehung ähnlicher Straftaten zu rechnen (sei), zumal der Angeklagte bei der Exploration durch den Sachverständigen noch geäußert (habe), Freude an dem von ihm gelegten Feuer gehabt zu haben“ (UA 13).

Mit der Frage, ob mit Hilfe der Einbindung des Beschwerdeführers in einer geeigneten Einrichtung (§ 56c Abs. 3 Nr. 2 StGB) eine günstige Prognose gestellt werden (§ 56 StGB) und die Gefahrlichkeit des Angeklagten in vertretbarer Weise abgemildert (§ 67b Abs. 1 Satz 1 StGB) werden kann (vgl. BGH StV 1997, 467; NStZ-RR 1997, 291; BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 21; § 67b Gesamtwürdigung 1; Tröndle aaO § 56c Rdn. 1, § 67b Rdn. 3), hat sich die Strafkammer nicht näher befasst. Dies rügt die Revision zu Recht. Unter Berücksichtigung dessen, dass der nicht vorbestrafte, geständige und schuldeinsichtige 28-jährige Angeklagte bisher offenbar trotz seiner seit langem bestehenden (UA 3/4) Verhaltensstörungen ohne wesentliche Gefährdung anderer sein Leben verbracht hat, hätte diese Möglichkeit erörtert werden müssen. Der neue Tatrichter wird das nachzuholen haben.

VRiBGH Dr. Meyer-Goßner Maatz Kuckein

befindet sich in Urlaub und ist deshalb verhindert zu unterschreiben.

MaatzSolin-Stojanovic
Athing

Zitiert von (2)