Revision verworfen: Keine durchgreifenden Rechtsfehler bei versuchtem Totschlag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 72/98
- Datum
- 30.04.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergibt.
Eine möglicherweise fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags rechtfertigt die Revisionsbegründung nicht zwingend, wenn das Urteil auf übereinstimmenden und tragfähigen Aussagen anderer Zeugen beruht.
Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch ist ausgeschlossen, wenn der Täter nach den Tathandlungen den Eintritt des tödlichen Erfolges zumindest für möglich hielt.
Eine knapp gehaltene Begründung der Verneinung des Rücktritts kann ausreichend sein, wenn aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hinreichend ersichtlich ist, dass der Täter den Erfolgseintritt für möglich gehalten hat.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 28. August 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 72/98 vom 30. April 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. April 1998 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. August 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur Verfahrensrüge II 2 (Zeuge R.) bemerkt der Senat ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 23. Februar 1998, dass das Urteil auf einer möglicherweise fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags nicht beruhen würde, weil die Aussage des Zeugen P. mit den Angaben des Zeugen B. übereinstimmte (UA 29).
Ein jeweils strafbefreiender Rücktritt vom versuchten Totschlag wird zwar mit nur äußerst knapper Begründung verneint (UA 35); aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch noch hinreichend, dass der Angeklagte nach den Messerstichen den Eintritt des tödlichen Erfolges seines Handelns jedenfalls für möglich hielt, was genügt (vgl. BGHR StGB § 24 I 1 Versuch, beendeter 8 m. w. N.).
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 74 JGG).
| Kuckein | Meyer-Goßner | Ernemann | |||
| Athing | Solin-Stojanovic |