Revision verworfen: Unterbringung nach §42b StGB wegen vermindeter Schuldfähigkeit und Gefährlichkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 729/52
- Datum
- 19.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterbringung nach § 42b StGB setzt eine krankhafte seelische Störung voraus, die die Schuldfähigkeit erheblich vermindert und eine nicht rein vorübergehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit begründet.
Bei der Anordnung ist maßgeblich, dass die Tat und ihre Begleitumstände symptomatisch für eine anhaltende Gefährlichkeit sind; aus der konkreten Ausgestaltung des Tatgeschehens kann auf das zukünftige Gefährdungsrisiko geschlossen werden.
Die Maßregel der Unterbringung ist subsidiär: sie kommt nur in Betracht, wenn weniger einschneidende Maßnahmen oder eine Betreuung durch Angehörige bzw. vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen erkennbar keinen ausreichenden Schutz bieten.
Die tatrichterliche Beurteilung tatsächlicher Umstände und die daraus abgeleitete Gefahrenprognose sind in der Revision nur eingeschränkt zu prüfen, sofern sie auf tragfähigen tatsächlichen Feststellungen beruhen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster i. Westf., 24. September 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Josef ███████ aus ███████, geboren am ████████ 1913 in █████████, zur Zeit in Strafhaft,
wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster i. Westf. vom 24. September 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten, der einschlägig vorbestraft ist, wegen eines erneuten Sittlichkeitsverbrechens (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu Gefängnis verurteilt. Es hat ferner (§ 42b Abs. 2 StGB) seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet, da der Beschwerdeführer an einem Schwachsinn mittleren Grades leidet, der seine Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert.
Die Revision des Angeklagten wendet sich in zulässiger Beschränkung lediglich gegen die Unterbringung gemäß § 42b StGB. Die Sachbeschwerde ist jedoch unbegründet.
Das Landgericht stellt als seine Überzeugung fest, dass der angeborene Schwachsinn des Angeklagten eine Kritik- und Urteilsschwäche zur Folge hat, die sich mit einem Wandel an moralischem Empfinden und an Hemmungsvermögen paart; diese geistige Erkrankung lässt seine Fähigkeit, einsichtig zu handeln, als erheblich vermindert erscheinen (§ 51 Abs. 2 StGB). Die Verbrechensgefahr, die der öffentlichen Sicherheit von ihm droht, liegt in den ungewohnlichen Formen begründet, die sein Triebleben wegen einer Verschlechterung seiner psychischen Erkrankung angenommen hat. Der Anblick eines 4 1/2-jährigen Mädchens erweckt in ihm eine solche geschlechtliche Begehrlichkeit, dass er trotz voller Verbüßung seiner Vorstrafe keine Bemühung empfindet, sein Verlangen am lichten Tage auf der Straße inmitten einer Ortschaft zu befriedigen. Der Persönlichkeitsverfall, der sich in der ähnlich liegenden Vortat gegenüber einem sechsjährigen Mädchen ankündigte, wird hier deutlich; er lässt trotz der früheren guten Führung des Beschwerdeführers „geradezu mit Sicherheit erwarten, dass der Angeklagte nach Verbüßung seiner Strafe sich bei gleicher Gelegenheit wieder hemmungslos an Kindern vergreifen wird“. Das ist die Überzeugung der Strafkammer, die im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegt und im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen lässt, da sie auf das Symptomatische der Tat für die vom Angeklagten ausgehenden, nicht lediglich vorübergehenden Gefahren abstellt. Das Landgericht hat auch geprüft, ob dem Unheil, das der öffentlichen Sicherheit auch nach der Entlassung aus der Strafhaft droht, durch weniger einschneidende Maßnahmen begegnet werden kann; es hat jedoch die Eltern des ledigen Angeklagten wegen ihres hohen Alters und die Schwester wegen ihrer Berufstätigkeit als außerstande angesehen, den Beschwerdeführer zu lenken und ausreichend zu beaufsichtigen. Einen Beruf, den er zu Hause ausüben könnte, hat er nicht erlernt; der Angeklagte betätigt sich als Gemeindearbeiter. Auch vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen versprachen dem Tatrichter ersichtlich keinen Erfolg, wie der Zusammenhang der Gründe erkennen lässt. In Anbetracht dieser Feststellungen, gegen die sich die Verteidigung vergeblich wendet, kann der offenbaren Gefahr nur durch eine Einweisung in eine Anstalt begegnet werden.
Da das Urteil, soweit es noch der Nachprüfung durch den Senat unterliegt, auch im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen lässt, der den Angeklagten beschweren könnte, war seine Revision zu verwerfen.
| Groß | Hille | Engels | |||
| Krumme | Augustin |