Revision: Aufhebung von Verurteilungen wegen Raubes nach StGB‑Neufassung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 72/75
- Datum
- 03.04.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträgliche Gesetzesänderung, die für den Angeklagten günstigere Strafvorschriften enthält (lex mitior), ist vom Revisionsgericht zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO).
Ersetzt die Neuregelung des Tatbestands eine bisher genügende Form der Fahrlässigkeit durch eine höhere Schuldform (Leichtfertigkeit), muss das Tatgericht den Sachverhalt unter diesem geänderten rechtlichen Gesichtspunkt neu würdigen.
Sind die Feststellungen des Tatrichters für die neue rechtliche Würdigung nicht hinreichend konkret, kann das Revisionsgericht nicht selbst abschließend entscheiden, sondern hat zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Vorwurf eines Verfahrensfehlers ist unzulässig, wenn er nicht näher ausgeführt wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Essen, 3. Juli 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 72/75 in der Strafsache gegen
den Arbeiter ████████ █ █████ zur ████
1. ██ ██████████████, dort geboren am [REDACTED], haft,
2. ███ ██████ ████████ █ e ███ au █, geboren zur ████ ██ ██████ 1954 in █████████████, geborene ████████ aus [REDACTED],
3. ███ ████████ ███████ Erika G[erber], 1952, dort geboren am [REDACTED], wegen gemeinschaftlichen Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. April 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal,
als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ██████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███████ ███████ als Verteidiger des Angeklagten ███████,
Rechtsanwalt Dr. █████████, Gelsenkirchen, als Verteidiger des Angeklagten R. ███████,
Justizangestellter ████
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten ██ ████ und Reinhard ██████████ wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Essen vom 3. Juli 1974, soweit es sie betrifft, in vollem Umfang mit den Feststellungen aufgehoben.
Auf die Revision der Angeklagten Marlies Erika ███████ wird das Urteil
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass diese Angeklagte des gemeinschaftlichen Raubes schuldig ist (§ 249 StGB aF., § 25 Abs. 2 StGB nF.),
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision der Angeklagten Marlies Erika Gerber wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagten R[.] und Reinhard ██████ wegen gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes nach § 251 StGB aF., die Angeklagte Marlies Erika ███████ wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF. verurteilt, ██████ zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, Reinhard ███████ zu einer Jugendstrafe von 4 Jahren und Marlies Erika ██████ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten.
Alle Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts, die Angeklagten R[.] und Marlies Erika █████ beanstanden auch das Verfahren.
Die Rechtsmittel der Angeklagten ██████ und Reinhard ██████ haben vollen Erfolg, das Rechtsmittel der Angeklagten Marlies Erika G[erber] hat teilweise Erfolg.
I.
und Reinhard G[erber]
Die Verurteilung dieser Angeklagten wegen besonders schweren Raubes nach § 251 StGB aF. entspricht der Rechtsund Gesetzeslage zur Zeit der Urteilsverkündung. Die Einwendungen der Revisionen insoweit sind unbegründet. Das hat der Generalbundesanwalt in seinem schriftlichen Antrag auf Beschlussverwerfung vom 17. Februar 1975 zutreffend dargelegt.
Durch die am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Neufassung des StGB ist jedoch (auch) die Bestimmung des § 251 StGB über den Raub mit Todesfolge geändert worden. Während es bisher zur Erfüllung des Tatbestandes genügte, dass der Räuber den Tod eines anderen fahrlässig, d.h. also auch „leicht“ fahrlässig verursacht hatte (vgl. § 56 StGB aF.), kann der Räuber nach der Neufassung des § 251 StGB für den Tod nur noch dann strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und nach dieser Bestimmung schwerer bestraft werden, wenn er leichtfertig gehandelt, d.h. also den Tod in grobem Maße fahrlässig verschuldet hat (vgl. die Nachweise bei Dreher 35. Aufl. § 15 StGB Anm. 3 H).
Diese für den Angeklagten günstige Gesetzesänderung (§ 2 Abs. 3 StGB) hat auch das Revisionsgericht zu berücksichtigen (§ 354a StPO).
Mit der Frage der Leichtfertigkeit hat sich das Schwurgericht, von seinem Standpunkt aus zu Recht, nicht auseinandergesetzt. Die im Urteil unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt getroffenen Feststellungen lassen es auch nicht zu, dass der Senat die Frage selbst abschließend entscheidet. Das Schwurgericht wird vielmehr den Sachverhalt unter dem veränderten rechtlichen Gesichtspunkt erneut prüfen und würdigen müssen. Dazu ist die Aufhebung des die beiden Angeklagten betreffenden Urteils in vollem Umfang geboten.
Auf die Verfahrensrügen des Angeklagten ████, die, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, im Übrigen auch keinen Erfolg haben könnten, braucht daher nicht näher eingegangen zu werden.
Für die neue Verhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:
a) Die Bestimmung des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF, über die schwerere Bestrafung des Raubes auf öffentlichen Straßen oder Plätzen ist durch die Neufassung ersatzlos weggefallen.
b) Sollte das Schwurgericht Leichtfertigkeit nicht feststellen können, käme jedenfalls aber eine schwerere Bestrafung nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB nF. wegen gefährlichen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge in Betracht.
II.
Marlies Erika Ge[rber]
Die nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Verurteilung der Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF. entspricht der Sach- und Rechtslage zur Zeit der Urteilsfindung. Der ersatzlose Wegfall der schwereren Bestrafung des Raubes auf öffentlichen Straßen oder Plätzen (vgl. oben unter I) führt jedoch (§ 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO) zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des die Angeklagte betreffenden Strafausspruchs. Obwohl das Schwurgericht der Angeklagten mildernde Umstände gemäße § 250 Abs. 2 StGB aF. zugebilligt hat, lässt sich nicht von vornherein ausschließen, dass es sie milder bestraft hätte, wenn es ihr strafrechtliches Verhalten nur unter dem Gesichtspunkt des einfachen Raubes nach § 249 StGB beurteilt hätte.
Schmidt Bortzler ist beurlaubt und daher an der Unterschriftsleistung verhindert
| Schmidt | Hürxthal | ||
| Spiegel |