Revision der Staatsanwaltschaft: Verwertbarkeit früherer richterlicher Aussage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 726/51
- Datum
- 18.07.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine bei früherer richterlicher Vernehmung abgegebene Aussage ist verwertbar, wenn der Zeuge zuvor über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt wurde und freiwillig in Kenntnis der Tragweite aussagt.
§ 252 StPO steht einer Verwertung nicht grundsätzlich entgegen, wenn der Zeuge bei der früheren richterlichen Vernehmung freiwillig auf sein Zeugnisverweigerungsrecht verzichtet hat.
Verweigert das Gericht unberechtigt die Vernehmung eines Zeugen, der eine verwertbare frühere richterliche Aussage gemacht hat, so ist ein darauf gestützter Freispruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Eine erfolgreiche Teilrevision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des betroffenen Teils des Urteils und Zurückverweisung; übrige, nicht beanstandete Verurteilungen bleiben unberührt und sind zu verwerfen.
Rubrum
In der Strafsache gegen den Invaliden Josef C______, geboren am ██ 1897 in ███, wegen Beleidigung
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als █████████ ███ ███████████████████
Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Leitsatz
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Münster (Westfalen) vom 11. Juni 1951, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist von dem Vorwurf der Blutschande und der Unzucht mit seiner minderjährigen Tochter Erna mangels Beweises freigesprochen worden. Nachdem die Tochter in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte, hat der Staatsanwalt beantragt, den mit ihrer Vernehmung beauftragten Amtsgerichtsrat ███████ über den Inhalt ihrer Aussage gemäß Protokoll vom 24. November 1950 als Zeugen zu vernehmen. Diesen Antrag hat die Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, dass die Vernehmung des Zeugen gegen die Vorschrift des § 252 StPO verstoße und mit Sinn und Inhalt dieser Bestimmung nach ihrer Stellung in der Strafprozessordnung unvereinbar sein würde.
Der auf Verletzung des § 252 gestützten Verfahrensbeschwerde der Staatsanwaltschaft war der Erfolg nicht zu versagen.
Die Tochter des Angeklagten ist vor ihrer Vernehmung am 24. November 1950 vom Vernehmungsrichter über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden und hat sich zur Aussage bereit erklärt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. NJW 1952, 356) bleiben Aussagen eines Zeugen, die er bei einer früheren richterlichen Vernehmung nach Hinweis auf sein Zeugnisverweigerungsrecht gemacht hat, trotz § 252 StPO dem Beweise zugänglich; denn der Zeuge, der von einem Richter ausdrücklich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden ist und daraufhin freiwillig und in Kenntnis der Tragweite seines Verhaltens ausgesagt hat, hat die Folgen, die ihm das Gesetz durch Zubilligung des Zeugnisverweigerungsrechts ersparen will, durch freiwillige Entschließung im Bewusstsein ihrer Bedeutung auf sich genommen. Durch die Verwertung einer solchen Aussage werden seine Interessen nicht stärker berührt, als durch die für zulässig zu erachtende Berücksichtigung von Angaben, die ein Zeuge, der erst im Laufe seiner Vernehmung vor dem erkennenden Gericht den Verzicht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht widerruft, nach seiner Belehrung erstattet hatte. Bei anderer Beurteilung würde dem Zeugen ohne ausreichenden inneren Grund und entgegen dem schutzwürdigen Interesse der Allgemeinheit eine niemand sonst zugebilligte Stellung eingeräumt werden, die ihn zum Herrn des ganzen Verfahrens machen würde. Aus diesen Gründen gebührt der Rücksicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht der Vorrang vor der Wahrheitserforschung dann nicht, wenn der Zeuge bei einer richterlichen Vernehmung nach dem Hinweis des Richters auf das Zeugnisverweigerungsrecht freiwillig ausgesagt hat. Dieser Auffassung steht die Vorschrift des § 252 StPO auch dann nicht entgegen, wenn ihr Sinn darin gefunden wird, dass sie eine Verwertung der früheren Aussage grundsätzlich verbieten will.
Die Strafkammer hatte somit den Amtsgerichtsrat ███████, der die Tochter Erna des Angeklagten im Vorverfahren nach Hinweis auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht vernommen hatte, dem Antrag des Staatsanwalts entsprechend über den Inhalt ihrer Aussage als Zeugen hören müssen. Der auf der verfahrensrechtlich fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages beruhende Freispruch des Angeklagten kann daher nicht bestehen bleiben.
Durch das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts auch insoweit erfasst, als der Angeklagte wegen Beleidigung der Hausgehilfin Ingeborg He______ verurteilt worden ist. In dieser Hinsicht ist die Revision jedoch unbegründet; insoweit war sie daher zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Geier | Dr. Engels | Glanzmann | |||
| Dr. Groß | Dr. Hille |