Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr: Unterlassen des Blinkens als Strafmilderungsgrund
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 72/62
- Datum
- 13.04.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung genügt, dass der Täter durch pflichtwidrige Unaufmerksamkeit gegenüber dem vorausfahrenden Verkehr einen Auffahrunfall verursacht, der das weitere tödliche Unfallgeschehen in Gang setzt.
Ein Kraftfahrer handelt fahrlässig, wenn er bei Annäherung an eine Abzweigung seine Aufmerksamkeit für mehrere Sekunden auf die rückwärtige Verkehrslage richtet und dadurch nicht mehr sicherstellt, dass der Sicherheitsabstand zur Anpassung an mögliche Brems- oder Haltevorgänge des Vorausfahrenden ausreicht.
Wer nach links abbiegen will, muss seine Abbiegeabsicht rechtzeitig und deutlich durch Richtungsanzeige kundtun; rechtzeitig ist die Anzeige nur, wenn der Nachfolgende seine Fahrweise ohne Gefahrenbremsung anpassen kann.
Unterbleibt das Richtungszeichen des Linksabbiegers, kommt diesem Verstoß regelmäßig erhebliche Bedeutung für die Verschuldensabwägung zu, weil die Richtungsanzeige die zuverlässigsten Hinweise auf das Abbiegevorhaben vermittelt.
Bei der Strafzumessung ist ein mögliches pflichtwidriges Verhalten eines anderen Unfallbeteiligten als schuldmindernder Umstand zu prüfen; wird es ohne tragfähige Feststellungen verneint, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau (Hain), 24. November 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Fuhrunternehmer Heinrich ███ aus ███████, dort geboren am ███ 1919, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. April 1962, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. ████████, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Bortzler als beisitzende ████████, Oberstaatsanwalt █████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau (Hain) vom 24. November 1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
1. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von einem Jahr und sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Am 12. Juni 1961 gegen 6.40 Uhr befand sich der Angeklagte am Steuer seines 2,10 m breiten, beladenen Lastwagens auf der Rückfahrt von Niederrodenbach nach Ilbeshausen (Landkreis Lauterbach) auf der Landstraße I. Ordnung 3201. Hinter dem Orte Hailer näherte er sich bei einer Geschwindigkeit von 50 bis 55 km/h einem vor ihm in gleicher Richtung fahrenden, 1,40 m breiten Lloyd-Personenwagen, der von dem Straßenwärter Heinrich ██ gelenkt wurde. Zunächst wollte der Angeklagte seinen Vordermann überholen, sah aber davon wegen Gegenverkehrs ab. Er hielt sich deshalb zunächst in einem Abstand von etwa 50 m hinter dem Lloydwagen. Als er sich der von der Landstraße nach links – in Richtung Gelnhausen – abzweigenden Hailerer Straße näherte, begegnete ihm ein amerikanischer Personenwagen. Diesem blickte er im Rückspiegel nach, um sich davon zu überzeugen, ob die rückwärtige Fahrbahn frei sei, da er nun jenseits der Abzweigung und einer dann folgenden leichten Rechtskurve der Landstraße den Lloydwagen überholen wollte. Inzwischen – der Angeklagte hatte im Rückspiegel mindestens drei Sekunden lang nur die Verkehrslage hinter sich beobachtet – war der Lloydfahrer ██ kurz vor der Abzweigung nach Gelnhausen angekommen. In sie wollte er nach links abbiegen. Er hatte deswegen vor der Abzweigstelle seine Geschwindigkeit langsam vermindert und sich zur Straßenmitte eingeordnet, musste jedoch dort anhalten, weil aus der Gegenrichtung ein Lastzug herankam. Ob ████ auch ein Richtungszeichen gegeben hatte, ließ sich nicht klären. Als er hielt, betrug der Abstand zwischen der rechten Seite seines Fahrzeugs und dem rechten Straßenrand 1,80 m, der Abstand zwischen der linken Außenseite seines Wagens und der Mitte der an dieser Stelle 7 m breiten Fahrbahn der Landstraße 30 cm. Als der Angeklagte (nach mindestens drei Sekunden, während deren er seinen Blick durch den Rückspiegel nach hinten gewandt hatte), sein Augenmerk wieder nach vorne richtete, war er nur noch 10 m von dem vor ihm haltenden Lloydwagen entfernt. Er sah dessen Bremslichter aufleuchten, bremste stark und versuchte nach links vorbeizusteuern. Er konnte jedoch einen Zusammenstoß mit dem Lloydwagen nicht mehr verhindern. Dieser wurde durch den Anprall auf die linke Fahrbahnhälfte vor einen mit etwa 60 km/h entgegenkommenden Lastwagen geschoben, mit Rücksicht auf den ████ angehalten hatte. Da der Lastwagen bereits bis auf etwa 20 m an den Lloydwagen herangekommen war, konnte der Lastwagenführer einen Zusammenstoß nicht mehr vermeiden. Der Motorwagen prallte gegen die rechte Flanke des Lloydwagens und schob ihn eine kurze Strecke vor sich her bis in einen Straßengraben. Dort wurde der Personenwagen vom rechten Vorderrad des Lastwagens überrollt und völlig zertriummert. ███ wurde von seinem Sitz geschleudert und blieb zwischen den Trümmern seines Wagens liegen. An den Serienrippenbrüchen und einer Gehirnerschütterung, die er dabei erlitt, starb er nach mehreren Tagen im Krankenhaus.
a) Die Strafkammer bejaht die Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten für den Zusammenstoß mit der Erwägung, er hätte bei pflichtgemäßer Beobachtung des vorderen Verkehrsgeschehens „feststellen können und müssen, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug seine Geschwindigkeit verringerte und sich zur Straßenmitte absetzte. Er hätte dann seine Fahrweise darauf einstellen und einen Zusammenstoß verhindern können und müssen“ (UA S. 7 oben).
b) Fahrlässig hat sich der Angeklagte nach Auffassung der Strafkammer deshalb verhalten, weil er in den Rückspiegel gesehen hat, anstatt die sich vor ihm abspielenden Verkehrsvorgänge im Auge zu behalten. Ein die Beobachtung der rückwärtigen Fahrbahn rechtfertigender Grund habe, so führt das Urteil aus, für ihn in dem Zeitpunkt, als er dem amerikanischen Wagen nachblickte, nicht bestanden. Denn er habe weder Anlass gehabt, diesem Wagen nachzublicken, noch sich davon zu überzeugen, ob die rückwärtige Fahrbahn frei sei, da er wegen der vor ihm liegenden Rechtskurve der Landstraße den Lloydwagen noch nicht habe überholen dürfen und dies auch nicht gewollt habe. Überdies habe er die Verkehrslage hinter sich viel zu lange beobachtet und seine Aufmerksamkeit von der Verkehrslage vor sich abgewandt, obwohl er gewusst habe, dass vor ihm ein Personenwagen fuhr und er sich einer Abzweigung von der Landstraße näherte, wo stets mit Brems- oder Haltevorgängen Vorausfahrender zu rechnen sei.
c) In ihren Strafzumessungsgründen weist sie auf die „grobe Fahrlässigkeit“ hin, deren sich der Angeklagte schuldig gemacht habe, weil er außerordentlich leichtsinnig verhältnismäßig lange (drei Sekunden) „völlig grundlos den Blick von dem vor ihm ablaufenden Verkehrsgeschehen abwandte“. Ein „strafmildernd ins Gewicht fallendes Mitverschulden“ verneint sie sowohl bei dem Lastwagenführer wie bei dem verunglückten Lloydfahrer ██. Der zugunsten des Angeklagten unterstellten Tatsache, dass ███
2. Die Erwägungen der Strafkammer unterliegen zum Schuldspruch keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt sowohl für die Bejahung der Ursächlichkeit wie der Fahrlässigkeit des Verhaltens des Angeklagten.
a) Der Ursächlichkeit seiner Fahrweise für den Unfall steht nicht die nach den Feststellungen der Strafkammer als Möglichkeit zu berücksichtigende Tatsache entgegen, dass ██ schon zu einer Zeit pflichtwidrig versäumte, ein Richtungszeichen zu geben, als der Angeklagte seinen Blick noch nach vorn gerichtet hatte. Denn dadurch, dass er seinen Blick nun nach hinten kehrte und drei Sekunden lang von seiner vorderen Fahrbahn abwandte, setzte er sich außerstande, zu sehen, dass sich sein ursprünglich ausreichender Abstand von 50 m von seinem Vordermann beträchtlich verringerte, da dieser während dieser drei Sekunden seine Geschwindigkeit wesentlich herabsetzte. Infolge Nichtbeobachtung der Fahrweise seines Vordermannes kam er ihm so gefährlich nahe, dass er auf dessen Fahrzeug auffuhr und das dann folgende Unfallgeschehen auslöste.
b) Fahrlässig handelte der Angeklagte durch dieses Verhalten deshalb, weil er es zu lange unterließ, die vor ihm liegende Fahrbahn und insbesondere die Fahrweise des Lloydfahrers zu beobachten. Er hätte bedenken müssen, dass innerhalb von drei Sekunden sein anfangs ausreichender Abstand von 50 m sich verringern konnte, weil sein Vordermann möglicherweise Grund haben konnte, seine bisherige Geschwindigkeit mehr oder minder stark zu ermäßigen. Dies anzunehmen, hätte er umso mehr Anlass gehabt, als der Lloydfahrer sich einer Abzweigung näherte, in die er möglicherweise einbiegen wollte. Der Angeklagte hätte deshalb darauf bedacht sein müssen, dass sein Abstand zu seinem Vordermann stets so reichlich blieb, dass er seine Geschwindigkeit derjenigen des Lloydwagens anpassen und ein Auffahren vermeiden konnte.
3. Dagegen sind die Erwägungen der Strafkammer zum Strafmaß insoweit fehlerhaft, als sie eine die Schuld des Angeklagten mindernde Pflichtwidrigkeit des Lloydfahrers verneint.
a) Der erkennende Senat hat in seinem Beschluss vom 6. April 1960 (BGHSt 14, 201) – entgegen höheren Anforderungen, die im Schrifttum und in der Rechtsprechung an den Fahrzeugführer gestellt wurden, der sich zum Abbiegen nach links in eine andere Straße anschickt – den Standpunkt vertreten, dass ein Verkehrsteilnehmer, der seine Absicht, nach links in eine andere Straße einzubiegen, rechtzeitig und deutlich angezeigt, sich zur Fahrbahnmitte eingeordnet oder, wenn eine deutliche Einordnung infolge beengter Straßenverhältnisse nicht möglich ist, seine Geschwindigkeit in angemessener Entfernung von der Abzweigung in auffälliger Weise herabgesetzt hat, die rückwärtige Verkehrslage grundsätzlich nicht noch einmal unmittelbar vor dem Abbiegen zu beobachten braucht. Ausnahmen hat der Senat u. a. für den Fall anerkannt, dass die rückwärtigen Verkehrs- oder Straßenverhältnisse unübersichtlich sind. Der Grund für diese Entlastung des Abbiegenden war einerseits die gebotene Rücksicht darauf, dass er in erster Linie den Gegenverkehr zu beobachten hat und deshalb, soweit dies die Rücksicht auf den Folgeverkehr zulässt, der oft kaum zu bewältigenden Aufgabe enthoben werden soll, rasch hintereinander nach beiden Richtungen zu blicken und dadurch Gefahr zu laufen, in Verwirrung zu geraten und nach keiner Richtung hin zuverlässig beobachten zu können. Diese Rechtsprechung fand ihre Rechtfertigung andererseits in den klar umrissenen und wiederholt betonten Forderungen an den, der sich zum Abbiegen anschickt. Diese Forderungen sind folgende: Er muss seine Abbiegeabsicht rechtzeitig und deutlich anzeigen und sich zur Fahrbahnmitte einordnen oder, wenn eine deutliche Einordnung infolge der beengten Straßenverhältnisse nicht möglich ist, seine Geschwindigkeit in angemessener Entfernung vor der Abzweigung auffällig herabsetzen. Vor allem der an erster Stelle erwähnten Verpflichtung kommt besondere Bedeutung zu. Denn die rechtzeitige Richtungsanzeige gibt dem Nachfolgenden besonders deutlich und augenfällig kund, was sein Vordermann beabsichtigt. Aus ihr lässt sich in aller Regel eindeutig die Abbiegeabsicht erkennen, sodass der Folgende, will er sich nicht dem begründeten Vorwurf groblicher Unaufmerksamkeit aussetzen, seine Fahrweise darauf einstellen muss. Rechtzeitig im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 StVO ist die Anzeige der Richtungsänderungsabsicht nur dann, wenn der Nachfolgende selbst, falls er schneller fährt als sein Vordermann, sein Verhalten der Fahrweise des Vorausfahrenden anpassen, d. h. ein Auffahren auf ihn ohne Gefahrenbremsung vermeiden kann. Das muss der Vorausfahrende in dem Zeitpunkt, in dem er sich zum Abbiegen anschickt, bedenken und sich deshalb durch zuverlässige Beobachtung seiner rückwärtigen Fahrbahn davon überzeugen, dass er seinem etwa nachfolgenden Verkehrsteilnehmer sein Vorhaben rechtzeitig im dargelegten Sinn noch anzeigen kann und anzeigt.
Die andere in § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO dem Linksabbieger zur Pflicht gemachte Maßnahme, nämlich die möglichst weite Einordnung seines Fahrzeugs nach links bis zur Mitte der Fahrbahn hin, wird häufig nicht so deutlich wie die Anzeige der bevorstehenden Richtungsänderung als eine auf ein Abbiegevorhaben hinweisende Maßnahme zu erkennen sein. Denn oft wird sich ein Fahrer, insbesondere auf schmaler Straße, noch dazu außerhalb von Ortschaften oder gar dann, wenn die Fahrbahn, wie es noch häufig anzutreffen ist, gegen ihre Ränder zu abfällt, schon aus Sicherheitsgründen mehr zur Mitte der Fahrbahn hin halten, sodass daraus oft nicht auf ein Abbiegevorhaben geschlossen zu werden braucht. Aus diesen Gründen hat der Senat in der erwähnten Entscheidung gerade in diesen nicht seltenen Fällen als Hilfsmaßnahme gefordert, dass der Abbiegende seine Geschwindigkeit in angemessener Entfernung vor dem Abbiegepunkt stetig und auffällig vermindern muss, wenn ihm eine deutlich erkennbare Einordnung zur Mitte der Straße hin aus irgendeinem Grund nicht möglich sein sollte. Diese Hilfsmaßnahme deutet noch weniger klar und sicher auf ein Abbiegevorhaben hin. Denn Verlangsamung der Geschwindigkeit lässt auch vor einer Abzweigestelle nicht so unbedingt wie ein Richtungszeichen auf ein Abbiegevorhaben schließen. Versäumt deshalb ein Vordermann, der abbiegen will, die Anzeige seiner beabsichtigten Richtungsänderung, so unterlässt er die Maßnahme, die am besten und zuverlässigsten seine Absicht zu erkennen gibt. Er verstößt deshalb in grober Weise gegen das Gebot der Rücksicht auf seinen Nachmann.
b) Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so kann die Beurteilung der Strafrage durch das Landgericht nicht voll gebilligt werden. Nach den Feststellungen der Strafkammer lässt sich nicht ausschließen, dass ██ bereits zu einer Zeit ein Richtungszeichen hätte geben müssen, als der Angeklagte sein Augenmerk noch nach vorne gerichtet hatte. Dann aber darf dem Angeklagten nicht deshalb die Alleinschuld zugesprochen werden, wie es die Strafkammer tut, weil er „zu lange“ in den Rückspiegel geblickt und deshalb die Vorgänge vor sich während dieser Zeit außer acht gelassen habe. Dies wäre nur dann unbedenklich, wenn schon die sonstigen Maßnahmen ██s, nämlich die Verlangsamung seiner Geschwindigkeit und die Einordnung zur Mitte hin, so deutlich auf sein Abbiegevorhaben hinwiesen, dass der Angeklagte es hätte erkennen können und müssen, bevor er in den Rückspiegel sah. Den bisherigen Feststellungen der Strafkammer ist weder zu entnehmen, dass ██ diese Maßnahmen so rechtzeitig traf, noch, dass sie so deutlich sein Abbiegevorhaben erkennen ließen, dass der Angeklagte keinen Zweifel über das Abbiegevorhaben des Lloydfahrers haben durfte. Diese bisher in den Urteilsgründen nicht erörterte Frage wird die Strafkammer auf Grund ergänzender Feststellungen unter Beachtung der Rechtsgrundsätze unter II 2 a nachzuholen haben. Bleibt dem Angeklagten das Abbiegevorhaben ██s aus einem der erwähnten Gründe verborgen, so würde dies sein Verschulden wesentlich herabmindern.
In jedem Fall kommt dem Umstand, dass ██ ein Richtungszeichen unterließ, wesentliche Bedeutung für das Strafmaß zu. Denn er unterließ die, wie dargelegt, wichtigste Maßnahme, die sein Abbiegevorhaben am sichersten hätte erkennen lassen, und trug dadurch dazu bei, dass der Angeklagte überhaupt und solange in den Rückspiegel sah und sich dadurch außerstande setzte, den Aufprall auf den Lloydwagen zu verhindern.
Die Meinung der Strafkammer, das gegenüber dem Verschulden des Angeklagten falle das Unterlassen ██s nicht ins Gewicht, weil dieser zu lange sein Augenmerk von vorn abwandte und deshalb besonders leichtsinnig gehandelt habe, vermag der Senat nicht zu billigen. Damit übersieht die Strafkammer nämlich, dass der Angeklagte zu diesem falschen Verhalten gerade durch dessen Versäumnis ███ ██ mitbewogen worden sein konnte. Dann aber müsste der Grad seines Verschuldens geringer bemessen werden, und zwar um so viel geringer, als
██ durch sein zu unterstellendes pflichtwidriges Versäumnis zu dem Unfall beigetragen hat.
| Lang-Hinrichsen | Sauer | Flitner | |||
| Krumme | Bortzler |