Treffer
BGH Urteil

Revision: Schuldspruch geändert – nur Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
4 StR 725/52
Datum
20.08.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte zahlte mit einem ungültigen Darlehnskassenschein und wurde wegen Verbreitung von Falschgeld, Betrug und Steuerhinterziehung verurteilt. Der BGH ändert den Schuldspruch: Verbreitung von Falschgeld ist nicht gegeben; der Angeklagte ist nur der Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Betrug schuldig. Straf- und Einziehungsentscheidungen werden teilweise aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen; eine Geldsumme von 30 DM bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine schriftliche Zeugenaussage in fremder Sprache kann verlesen werden, wenn nach würdiger Ermittlung der Tatrichter davon ausgehen darf, dass der Zeuge in absehbarer Zeit nicht vernommen werden kann.

2

Die Hinzuziehung eines Dolmetschers ist entbehrlich, wenn der Inhalt der fremdsprachigen Äußerung den Beteiligten ohne weiteres verständlich ist und lediglich einfache Tatsachenfeststellungen zu treffen sind.

3

Die Verbreitung außer Kurs gesetzter Geldscheine (§ 146, § 147 StGB) setzt eine Veränderung voraus, die den Schein den Anschein eines noch geltenden Zahlungsmittels verleiht; bloßes Unkenntlichmachen der Jahreszahl, das beim Empfänger Misstrauen weckt, genügt nicht.

4

Kann das Revisionsgericht weitere tatsächliche Feststellungen ersichtlich nicht treffen, darf es den Schuldspruch berichtigen und im Rahmen dieser Berichtigung das Urteil abändern; nicht haltbare Einziehungs- oder Strafaussprüche sind gegebenenfalls aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 16. September 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Klempnergesellen Dietrich ██████████ aus █████, geboren ███████████ 1922 in ████, wegen Verbreitung von Falschgeld u. a. hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. August 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ██████████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 16. September 1952 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Beschwerdeführer nur einer Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Betrug schuldig ist.

Der Strafausspruch wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer zu Gefängnisstrafe und zu Geldstrafe verurteilt und die Einziehung von sieben verfälschten Geldscheinen angeordnet worden ist; dagegen verbleibt es bei der Verurteilung zur Zahlung einer Geldsumme von 30 DM und der dafür verhängten Ersatzfreiheitsstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte kaufte für 30 DM von dem belgischen Soldaten ███ nicht verzollte und versteuerte ausländische Zigaretten und bezahlte mit einem ungültigen Darlehnskassenschein aus dem Jahre 1910; darauf hatte er das Ausstellungsjahr mit einem Kugelschreiber unkenntlich gemacht. ██████ gab auf den Schein 20 DM heraus. Als er den Angeklagten nach acht Tagen zufällig auf der Straße wiedersah, stellte er ihn und führte ihn der Hilfspolizei vor.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbreitung von Falschgeld (§ 147 StGB) in Tateinheit mit Betrug (§ 263 StGB) und mit Steuerhinterziehung (§ 396 RAbgO) zu Freiheitsstrafe, Geldstrafe und Zahlung einer Geldsumme verurteilt sowie sieben verfälschte Geldscheine eingezogen.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.

Die Feststellungen des angefochtenen Urteils über die Täterschaft des Beschwerdeführers, der jede Beziehung zu dem belgischen Soldaten bestritt, beruhen zum Teil auf den Bekundungen, die ████████████ hat, und zwar in einer in flämischer Sprache abgefassten Erklärung vom 11. Januar 1952, die sich bei den Gerichtsakten befindet und die in der Hauptverhandlung gegen den Widerspruch des Verteidigers vorgelesen worden ist. Gegen dieses Verfahren können entgegen der Annahme der Revision aus § 251 Abs. 2 StPO, auf den sich der Verlesungsbeschluss stützt, keine durchgreifenden Bedenken vorgebracht werden. Die Staatsanwaltschaft war bei der Besatzungsmacht dahin vorstellig geworden, dass ████ ██ als Zeuge geladen werden und erscheinen solle. Die Besatzungsmacht teilte jedoch mit, ████████████ sei „demobilisiert“ und nach Belgien zurückgekehrt; eine ladungsfähige Anschrift gab sie nicht an. ████████████ demgemäß nicht in der Hauptverhandlung; Anträge, ihn zu laden, sind dort ausweislich der Sitzungsniederschrift von keiner Seite gestellt worden. Da eine Vernehmung durch einen belgischen Richter der weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht förderlich, sondern nur eine Gegenüberstellung sinnvoll war, diese aber nicht in der Macht des Gerichts stand, und da █████ selbst sich durch den Verkauf der Zigaretten nach Art. 1 des Gesetzes Nr. 40 der Militärregierung strafbar gemacht hatte, so konnte der Tatrichter bei dieser Sachlage ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, er werde ██████ in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernehmen können. Die von diesem stammende schriftliche Äußerung konnte er daher verlesen.

Dass dies ohne Zuziehung eines Dolmetschers geschah, ist kein Verstoß gegen § 185 GVG, wie der Bundesgerichtshof schon in BGHSt 1, 4, 6 ausgeführt hat. Darin könnte zwar ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO liegen, wenn dem Gericht die eigene Sachkunde abging. Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden war der Inhalt des Schriftstücks wegen der Verwandtschaft des Flämischen mit der westfälischen Mundart den Beteiligten aber ohne weiteres verständlich.

„Der beisitzende Richter, Gerichtsassessor ██████ hat beim Verlesen des Protokolls aus seiner Kenntnis der Sprache heraus einzelne Ausdrücke verdeutscht und umschrieben. Anschließend ist im Zusammenhang noch die Übersetzung Bl. 70 verlesen worden.“ Bei dieser Sachlage bedeutet es keine Verletzung der Aufklärungspflicht, wenn die Strafkammer keinen Sprachmittler zuzog, zumal es lediglich darauf ankam festzustellen, ob und woran ████████████ den Beschwerdeführer als Täter wieder erkannt hatte. Auch die Verteidigung hat die Zuziehung eines Dolmetschers ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht für erforderlich erachtet.

Die Sachbeschwerde ist teilweise begründet. Zwar begegnet der Schuldspruch wegen Betruges in Tateinheit mit Steuerhinterziehung keinen Bedenken. Dagegen ist die Verurteilung aus § 147 StGB nicht haltbar.

Wie sich aus dem Zusammenhang der §§ 146, 147 StGB ergibt, kann außer Kurs gesetztes sog. verrufenes Geld (vgl. RGSt 60, 316) Gegenstand eines Münzverbrechens nur insoweit sein, als ihm der Täter durch Veränderung den Anschein eines noch geltenden gibt. An dieser Begehungsform fehlt es aber; denn das Unkenntlichmachen der Jahreszahl mit einem Kugelschreiber stellte noch keine Angleichung dar, musste vielmehr den Empfänger stutzig machen. █████ ist nicht das Opfer einer täuschenden Veränderung, sondern seiner Unkenntnis der deutschen Zahlungsmittel und der Tatsache geworden, dass der Schein die übliche, vom Angeklagten aber nicht veränderte Form der Banknote hatte. Diese Umstände hat der Beschwerdeführer in betrügerischer Weise ausgenutzt. Da weitere tatsächliche Feststellungen ersichtlich nicht getroffen werden können, ist der Senat in der Lage, den Schuldspruch zu berichtigen. Der Beschwerdeführer ist demnach nur der Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Betrug überführt; das nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs hinsichtlich der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe. Die neue Strafe ist nach § 418 RAbgO dem Steuergesetz zu entnehmen.

Die Entscheidung über die Einziehung begegnet Bedenken insoweit, als sechs weitere verrufene Geldscheine eingezogen worden sind, obwohl dem Angeklagten insoweit keine strafbare Handlung nachzuweisen war; für diese Scheine liegen weder die Voraussetzungen des § 40 StGB noch die der §§ 401, 418 RAbgO vor. Da der allein einzuziehende Geldschein nicht genau bezeichnet ist, war der Ausspruch über die Einziehung in vollem Umfang aufzuheben.

Die Verurteilung zur Zahlung einer Geldsumme von 30 DM ersatzweise drei Tagen Gefängnis — gemäß § 401 Abs. 2 RAbgO lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen und kann daher als ein rechtlich selbständiger und daher abtrennbarer Teil des Strafausspruches bestehenbleiben (vgl. DRZ 1949, 140; Urteil des BGH v. 30.6.1953 – 1 StR 799/52).

HilleKrummeSeibert
JaguschHeimann-TrosienDr.

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