Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nach Abbiegeunfall bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 72/50
- Datum
- 31.05.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer beim Abbiegen die Fahrbahn des Gegenverkehrs nicht rechtzeitig und ausreichend beobachtet und dadurch eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer herbeiführt, handelt fahrlässig im Sinne des § 222 StGB.
Das sichtbare Setzen eines Fahrtrichtungsanzeigers entbindet den Abbiegenden nicht von der Pflicht zur rechtzeitigen Kontrolle des Gegenverkehrs (§ 11 Abs. 1 S. 2 StVO); die Anzeige ersetzt keine konkrete Beobachtungspflicht.
Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, in der Urteilsgründe zu jeder bloßen Tatsachenbehauptung des Angeklagten oder Verteidigers Stellung zu nehmen; § 267 Abs. 2 StPO verlangt nur die Behandlung gesetzlich besonders vorgesehener Umstände.
Behauptetes Mitverschulden des Verletzten ist vom Tatrichter zu prüfen; das Revisionsgericht darf tatrichterliche Feststellungen nicht ohne erkennbaren Rechts- oder Tatfehler ersetzen.
Eine Nebenverurteilung wegen Übertretung erlischt durch Verjährung und ist bei bestehender Verjährung vom Revisionsgericht zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 3. Oktober 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Hans-Jürgen ██, geboren am ███ in ████, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Mai 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Crose, Bundesrichter Engels, Bundesrichter Dr. Hulle, Bundesrichter Dr. Nist, Bundesrichter Dr. wey, Bundesrichter Jagusch, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Cc, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizassistent ████, als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird, soweit sie das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 3. Oktober 1950 betrifft, mit der Maßgabe verworfen, dass die Verurteilung wegen Übertretung der §§ 1, 8 Abs. 3, 13 Abs. 4, 49 StVO entfällt.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte fuhr am 1. Juni 1950 mit einem LKW (2 1/2 t) über die verkehrsarme ███ Straße in ████. Er bog mit geringer Geschwindigkeit in engem Bogen nach links in die ███ Straße ein. Dabei kreuzte er die Fahrbahn des auf der ███ Straße ihm entgegenkommenden Motorradfahrers Emil ████. Dessen Kraftrad wurde von der linken Hälfte der Stoßstange des LKW erfasst, stürzte und ████ erlag seinen Verletzungen noch am selben Tage.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 8 Abs. III, 13 Abs. IV, 49 StVO zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrens- und sachlich-rechtlicher Normen.
Die Verfahrensbeschwerde beanstandet, dass die Gründe des Urteils die Einlassung des Angeklagten nicht vollständig wiedergaben und beschieden. Der Rüge braucht der Senat nicht näher nachzugehen; denn § 267 Abs. 2 StPO zwingt den Richter nur zu den im Strafgesetz besonders vorgesehenen Umständen im Urteil Stellung zu nehmen, nicht aber zu jeder anderen rein tatsächlichen Behauptung des Angeklagten und seines Verteidigers. Behauptungen, die der Tatrichter für unerheblich hält, kann er übergehen (Löwe-Rosenberg § 267 Anm. 2 e). Die Verfahrensrüge kann daher dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen; auch die Sachbeschwerde ist nicht begründet.
Der Angeklagte hat sich dahin verteidigt, vor dem Abbiegen sei die ███ Straße auf etwa 100 m frei vom Gegenverkehr gewesen. Als er im Augenblick des Einbiegens in die ███ Straße nochmals kurz über die ███ Straße geblickt habe, sei der Motorradfahrer plötzlich nur noch 4–6 m entfernt gewesen; dieser müsse also mit einer außergewöhnlich hohen Geschwindigkeit gefahren sein.
Demgegenüber hat die Strafkammer festgestellt, dass ████ mit gleichbleibender Geschwindigkeit von etwa 40 km/h gefahren ist und beim Beginn des Abbiegens auf 25–███ m an die Kreuzung herangekommen war. Da die Straße an der Unfallstelle auf gut 100 m ████████████████ und zur Unfallzeit verkehrsarm war, hat das Landgericht in Verbindung mit der eigenen Einlassung des Angeklagten, er habe erst während des Hineinbiegens auf 4–6 m bemerkt, den Schluss gezogen, dass der Angeklagte den Gegenverkehr der vor ihm liegenden Fahrstraße nicht ausreichend beobachtet hat, bevor er in engem Bogen in die Einmündung abbog. Nach den Tatfeststellungen hätte jedoch der Angeklagte das ihm entgegenkommende Krad rechtzeitig vor dem Überqueren sehen und dabei erkennen können, dass bei einem Überqueren vor dem Krad dessen glatte Durchfahrt beeinträchtigt und die Möglichkeit eines Zusammenstoßes gegeben war.
Der Tatrichter ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte daher das nach § 1 StVO gebotene Maß an Sorgfalt gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern außer Acht gesetzt hat, obwohl er nach seinen persönlichen Verhältnissen und Eigenschaften als Kraftfahrer und Kenner der Strecke diese Anforderungen zu erfüllen vermocht hätte. Die Gefahrdung, die für den Gegenverkehr von seiner Unaufmerksamkeit ausging, war zum Zeitpunkt des Abbiegens sowohl nach der allgemeinen Erfahrung des Lebens wie nach der dem Angeklagten zumutbaren Einsicht auch erkennbar; denn die ihm nahe der Einmündung entgegenkommenden Fahrer, die ihre Richtung auf der ███ Straße beibehielten, durften damit rechnen, dass der Angeklagte ihre Fahrbahn nicht vorher kreuzen, sondern sie vorfahren lassen würde (§ 13 Abs. 4 StVO).
Die irrige Annahme, der linke Winker seines LKW sei sichtbar gewesen, befreite ihn nicht von seiner Verpflichtung, nach dem Gegenverkehr rechtzeitig Ausschau zu halten (§ 11 Abs. 1 Satz 2 StVO). Die Strafkammer hat demnach den Begriff der Fahrlässigkeit im Sinne des § 222 StGB nicht verkannt.
Die Ausführungen der Revision gehen davon aus, dass sich der Motorradfahrer verkehrswidrig verhalten habe; er habe sich mit übermäßiger hoher Geschwindigkeit der Kreuzung genähert, sich die Vorfahrt erzwungen und habe deshalb auch nicht mehr den LKW umfahren können. Damit setzt sich die Verteidigung jedoch in Widerspruch zu den Feststellungen des Tatrichters. Dieser hat ein mitwirkendes Verschulden des Kraftfahrers geprüft, die in wesentlichen Beanstandungen verneint, jedoch aus tatsächlichem Gebiet liegende, im Übrigen aber keine Rechtsirrtümer erkennen lassen.
Auch die Strafzumessung lässt Rechtsfehler nicht erkennen; die Strafkammer ist zutreffend vom alleinigen Verschulden des Angeklagten ausgegangen.
Der Schuldspruch aus § 49 StVO in Verbindung mit §§ 1, 8 Abs. 3, 13 Abs. 4 StVO entzieht sich der Nachprüfung des Senats, da die Verfolgung der Übertretung inzwischen verjährt ist, auch ohne Rüge zu beachten.
| Dr. Engels | Jagusch | ||
| Dr. Groh | Dr. Augustin |