BGH: Fahrlässige Tötung – Geschwindigkeit nach Reichweite des Abblendlichts anzupassen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 723/57
- Datum
- 26.08.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kraftfahrer hat seine Geschwindigkeit grundsätzlich so einzurichten, dass er innerhalb der Reichweite seiner (abgeblendeten) Scheinwerfer rechtzeitig reagieren und anhalten oder ausweichen kann.
Alkoholkonsum und Ermüdung können auch ohne Fahruntüchtigkeit eine gesteigerte Sorgfaltspflicht begründen und erfordern erhöhte willensmäßige Aufmerksamkeit sowie eine vorsichtigere Fahrweise.
Dass Fußgänger beim Gehen geringfügige seitliche Bewegungen machen, ist eine allgemeinkundige Tatsache und bei der Wahl des Seitenabstands vom Fahrbahnrand zu berücksichtigen.
Ein Sachverständigenbeweis zu Sicht- und Wahrnehmungsfragen ist entbehrlich, wenn der Tatrichter aufgrund eigener Sachkunde und allgemein bekannter Erfahrungssätze die maßgeblichen Sichtverhältnisse beurteilen kann.
Überhöhte Geschwindigkeit kann auch dann unfallursächlich sein, wenn das Hindernis erst spät wahrgenommen wird, weil geringere Geschwindigkeit mehr Wahrnehmungs- und Reaktionszeit eröffnet und die Unfallfolgen mindern kann.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 26. August 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schlosser Karl-Heinz ████ aus K_____, geboren am ██, in ███, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krimme, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 26. August 1957 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Am frühen Morgen des Aschermittwoch 1957 gegen 3.30 Uhr fuhr der Angeklagte nach dem Besuch einer Faschingsveranstaltung im Wiesbadener Kurhaus in Begleitung seiner Frau mit seinem Personenwagen auf der Bundesstraße 54 zwischen Schierstein und Wallau in Richtung Frankfurt a. M. Da die linke Hälfte der auf dieser Strecke völlig gerade verlaufenden Straße wegen Straßenarbeiten gesperrt war, beschränkte sich der Verkehr auf die rechte, 7,60 m breite Straßenhälfte, die durch einen hellen Mittelstreifen geteilt und rechts von einem hellen Betonstreifen begrenzt wurde. An diesen schloss sich eine aus Kopfsteinpflaster bestehende Standspur an, die in einen Grünstreifen überging. Es hatte ein feiner Regen eingesetzt, der die Sicht aber nicht behinderte. Der Verkehr auf der Straße war gering. Der Angeklagte fuhr – da ihm in der Ferne zwei Fahrzeuge mit Abblendlicht entgegenkamen – mit abgeblendeten Scheinwerfern. Seine Fahrgeschwindigkeit war erheblich höher als 60 km/h. Plötzlich sah er 5–6 m vor sich zwei in seiner Fahrtrichtung rechts gehende Fußgänger, von denen einer, wie das Landgericht zugunsten des Angeklagten annimmt, die Fahrbahn benutzte, während sein Begleiter dicht neben ihm auf dem Betonstreifen ging. Beide waren auf dem Heimweg nach Wallau und unterhielten sich. Der Angeklagte fuhr mit dem äußersten rechten Vorderteil seines Wagens gegen den auf der Fahrbahn gehenden, 18 Jahre alten Alwin █████, der durch die Wucht des Anpralls seitlich nach rechts mit dem Kopf gegen einen Betongrenzstein geschleudert wurde und seinen Verletzungen auf dem Weg ins Krankenhaus erlag.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Die Sperrfrist beträgt sechs Monate. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten ist im Ergebnis unbegründet.
Die Strafkammer hat dem Angeklagten vorgeworfen, dass er die Fahrbahn nicht aufmerksam genug beobachtet habe und bei Abblendlicht viel zu schnell gefahren sei. Zur Begründung führt das Urteil aus, der Angeklagte habe besondere Ursache gehabt, in erhöhtem Maße vorsichtig und langsam zu fahren. Er habe nämlich am vorangegangenen Abend und während der Nacht Whisky und 4–5 Glas Sekt getrunken, sein Blutalkoholspiegel habe infolgedessen 0,92 ‰ betragen. Dazu habe er „nichts Richtiges“ gegessen, sondern nur 3 trockene Brötchen und einige Salzletten zu sich genommen. Durch die Teilnahme an der Veranstaltung bis zum frühen Morgen sei er auch ermüdet gewesen. Bei gewissenhafter Erwägung dieser Umstände, zu der er verpflichtet und fähig gewesen sei, hätte er sich sagen müssen, dass die Aufmerksamkeit in einem solchen Zustand leicht nachlässt. Durch erhöhte willensmäßige Anstrengung hätte er deshalb eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Aufmerksamkeit auf die Fahrbahn verwenden und mit weit geringerer Geschwindigkeit fahren müssen. Er hätte auch mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass die von ihm schon öfter befahrene Strecke während der Faschingszeit bei Nacht von den Bewohnern der anliegenden Dörfer, sogar von betrunkenen Personen, benutzt werde. Da das Begehen der äußersten linken Seite der für den Verkehr zugelassenen Fahrbahn wegen der Schwierigkeiten des Ausweichens, die durch die Sperre der anderen Straßenhälfte entstanden seien, lebensgefährlich gewesen sei, habe er auch daran denken müssen, dass Fußgänger entgegen der Regel die rechte Straßenseite benutzen müssten und im Hinblick auf den verminderten Kraftfahrzeugverkehr zu dieser nächtlichen Stunde den bequemeren Weg auf der ebenen Fahrbahn der Benutzung der unebenen Standspur vorziehen würden. Als langjährigem Autofahrer sei ihm auch die erschwerte Wahrnehmung von Fußgängern zur Nachtzeit bekannt gewesen. Danach hätte er seine Fahrweise einrichten müssen.
Diese Darlegungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
1. Zu Unrecht sucht die Revision den Vorwurf ungenügender Aufmerksamkeit mit dem Einwand zu entkräften, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Fußgänger möglicherweise erst in dem Augenblick, als der Angeklagte sie erkannte, von der Standspur in die Fahrbahn gekommen seien. Da sie nach den Urteilsfeststellungen vorher am Straßenrand gerastet hätten, wobei den später verunglückten Alwin █████ die Füße schmerzten, liege es nach der Lebenserfahrung nahe, dass █████ während des „Wiedereinlaufens“ bei schmerzenden Füßen und auf unebenem Grund Seitwärtsbewegungen in die Fahrbahn gemacht habe. Hierbei verkennt die Revision, dass █████ nach den Urteilsgründen keineswegs auf der unebenen Standspur, sondern, wie sein Begleiter in der Hauptverhandlung bekundet hat, mindestens auf dem glatten Betonstreifen, nach der Annahme der Strafkammer sogar auf der äußersten rechten Fahrbahnseite dahinging. Dass Fußgänger nicht schnurgerade voranschreiten, sondern beim Gehen geringe Bewegungen zur Seite machen, ist allgemein bekannt und muss von jedem Kraftfahrer bei der Wahl des Abstandes vom Fahrbahnrand berücksichtigt werden. Zu einer ausdrücklichen Erörterung der weiteren Frage, ob die Fußgänger etwa im letzten Augenblick, 5–6 m vor dem nahenden Fahrzeug, auf die Fahrbahn getreten sein könnten, war der Tatrichter nicht genötigt, weil die unmittelbare Nähe des Personenwagens für die beiden jungen Leute nach der Lebenserfahrung auf der bei Nacht verkehrsarmen Straße an dem Motorengeräusch und dem Scheinwerferlicht deutlich erkennbar war. Er hat diese Möglichkeit durch die ersichtlich auf Grund der Aussage des Begleiters des Verunglückten und der Ehefrau des Angeklagten getroffene Feststellung, dass die jungen Männer unmittelbar nebeneinander gingen und sich dabei unterhielten, mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen.
2. Ebenso unbegründet sind die Angriffe gegen die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages auf Vernehmung eines Sachverständigen. Der Verteidiger hatte ausweislich der Sitzungsniederschrift unter Beweis gestellt, „dass auf regennasser Asphaltstraße bei aufgeblendetem Licht und sonst bei den im vorliegenden Fall vorhanden gewesenen Beleuchtungsverhältnissen mit vorhandenem Gegenverkehr, infolge Spiegelung ein Gegenstand, auch ein Mensch, verschluckt werden kann.“ Das Landgericht hat im Urteil demgegenüber zutreffend darauf hingewiesen, dass der Angeklagte unmittelbar vor dem Unfall nicht mit aufgeblendeten Scheinwerfern gefahren sei und dass sich die Wirkung der Spiegelung nicht darin erschöpft, dass bloß ein einzelner Gegenstand schwer wahrnehmbar ist, sondern dass in einem solchen Fall eine ganze Zone nicht deutlich erkennbar wird. Es hat sodann, obwohl der Hilfsbeweisantrag nicht dazu nötigte, die allgemein bekannte Erfahrungstatsache hervorgehoben, dass der Kraftfahrer auch außerhalb der Reichweite seiner abgeblendeten Scheinwerfer noch eine größere Strecke im Licht entgegenkommender Fahrzeuge übersehen könne, jedoch nur verschwommen und unklar. Es hat ferner anerkannt, dass bei stark blendendem Gegenlicht auch innerhalb der 25-m-Grenze Behinderungen der Sicht des Fahrers eintreten können, die hier aber nach der Sachlage ausgeschlossen seien. Der Vernehmung eines Sachverständigen über die verschiedenen Möglichkeiten und Wirkungen der Sichtbehinderung bedurfte es daher wegen der eigenen Sachkunde des Tatrichters nicht. Inwieweit die aus den erwähnten Erfahrungssätzen gezogenen Schlussfolgerungen des Landgerichts richtig sind, wird unter Nr. 7 erörtert.
3. Rechtlich nicht zu beanstanden sind auch die Urteilsausführungen über die erhöhte Sorgfaltspflicht des Angeklagten. Der Tatrichter hat keineswegs übersehen, dass der Alkoholgenuss schon einige Zeit zurücklag und der Angeklagte am Nachmittag des Fastnachtsdienstags 4 Stunden geschlafen hatte. Dass die Alkoholbeeinflussung viel länger dauert als 2 Stunden nach dem Genuss der geistigen Getränke, ist allgemein bekannt, ebenso, dass diese Wirkung durch die Einnahme kräftiger Speisen abgeschwächt wird und dass infolge der Teilnahme an einer Karnevalsveranstaltung bis tief in die Nacht hinein bei jedem Menschen eine „gewisse Ermüdung“ eintritt, die leicht zum Nachlassen der Aufmerksamkeit, wenn auch noch nicht zur Fahruntüchtigkeit führen kann. Die Strafkammer hat daher mit Recht angenommen, dass der Angeklagte bei dem Zusammenwirken aller dieser Umstände verpflichtet war, seine Willenskräfte anzuspannen und besonders aufmerksam und vorsichtig, vor allem – entsprechend der Reichweite seiner abgeblendeten Scheinwerfer – langsamer zu fahren. Diese Darlegungen stehen zu der Annahme, dass der Angeklagte nicht fahruntüchtig war, keineswegs im Widerspruch; denn sie schließen nicht aus, dass er etwas ermüdet und infolgedessen nicht aufmerksam genug war.
4. Um aus der Wucht des Anpralls des Verletzten gegen das Verdeck des Wagens und sodann gegen den Grenzstein sowie daraus, dass dem Verunglückten dabei, bloß durch den Aufprall seines weichen Körpers, die Schuhe von den Füßen gerissen und bis zu 30 m weit fortgeschleudert wurden, auf eine 60 km/h erheblich übersteigende Geschwindigkeit des Wagens zu schließen, brauchte das Landgericht entgegen der Meinung der Revision keinen Sachverständigen hinzuzuziehen. Diese Folgerung widerspricht keineswegs der technischen Erfahrung. Die Überzeugung der Strafkammer von der Fahrgeschwindigkeit des Angeklagten beruht außerdem auf der Schätzung der Ehefrau des Angeklagten, die eine solche bis zu 80 km/h angegeben hat. Dass der etwa 50 cm im Boden stehende Pfahl erst einige Tage vorher gesetzt worden und das ihn umgebende Erdreich infolgedessen noch nicht ganz befestigt war, hat das Landgericht berücksichtigt. Die Art der Schuhe und die Frage, ob sie geschnürt waren, ist bei der geschilderten Sachlage, namentlich im Hinblick auf die Tatsache, dass der eine Schuh 12,50 m und der andere 30 m weit fortgeschleudert wurde, nicht so erheblich, dass der Tatrichter darüber hätte nähere Feststellungen treffen müssen.
5. Die genaue Länge des Anhalteweges des Angeklagten ist, wie die Revision selbst hervorhebt, nicht von entscheidender Bedeutung. Sie ist selbst nach der Berechnung des Verteidigers weit größer als die Reichweite der abgeblendeten Scheinwerfer.
6. Inwiefern die Urteilsausführungen über die Sichtweite der Lebenserfahrung widersprechen sollen, ist nicht verständlich. Das Landgericht zieht aus der von ihm erörterten Verschwommenheit und Unklarheit der Sicht jenseits der Reichweite der abgeblendeten Scheinwerfer im Lichte entgegenkommender Fahrzeuge keine von der Revision abweichenden Schlüsse. Es betont vielmehr selbst, dass dabei auch einzelne Gegenstände und Personen für den Fahrer ganzlich unsichtbar werden können, wie die Revision geltend gemacht hat.
7. Im Ergebnis unrichtig ist auch die Auffassung der Verteidigung, dass die überhöhte Geschwindigkeit des Angeklagten für den Unfall nicht ursächlich sein könne, weil nach den eigenen Darlegungen des Landgerichts die Sichtverhältnisse bei aufgeblendeten Scheinwerfern nicht anders gewesen seien als bei abgeblendeten.
Richtig ist allerdings, dass es auf die unklaren Sichtverhältnisse jenseits der 25-m-Grenze nicht ankommt, weil der Angeklagte die Fußgänger nicht eher sah, als bis er sich ihnen auf 5–6 m genähert hatte. Die beanstandeten Erwägungen hat das Landgericht aber nur hinzugefügt, um den vorher erwähnten Grundsatz, dass der Kraftfahrer seine Geschwindigkeit der Reichweite seiner Scheinwerfer anzupassen habe, auch für den hier möglicherweise gegebenen Fall der zusätzlichen Beleuchtung der Fahrbahn durch das Licht des Gegenverkehrs näher zu begründen. Dabei hat es nicht übersehen, dass der Angeklagte die Fußgänger auch im Licht seiner Scheinwerfer erst sah, als sie schon 5–6 m vor seinem Fahrzeug waren; denn es hat am Schluss dieses Absatzes ausdrücklich festgestellt, dass die Sicht innerhalb der 25-m-Grenze hier nicht etwa durch ein stark blendendes Gegenlicht behindert war. Dieser Sachverhalt rechtfertigt den Vorwurf ungenügender Aufmerksamkeit. Er schließt aber – entgegen der Meinung der Revision – keineswegs aus, dass außerdem auch die zu hohe Geschwindigkeit ursächlich für die nicht rechtzeitige Wahrnehmung des Verunglückten war. Wäre nämlich der Angeklagte mit einer seiner Sichtweite angepassten Geschwindigkeit von 40–50 km/h anstatt mit weit über 60 km/h gefahren, so hätte er den Fußgänger, nachdem dieser am äußersten Ende des Scheinwerferlichts aufgetaucht war, auch trotz seiner verminderten Aufmerksamkeit innerhalb der einsehbaren Strecke eher als 5–6 m vor seinem Fahrzeug gesehen, weil er langsamer auf ihn zufuhr und deshalb mehr Zeit hatte, um sich des Hindernisses bewusst zu werden. Außerdem hätte er entsprechend längere Zeit für die einfache Reaktion des Ausweichens gehabt. Dazu hätte es nur einer geringfügigen Steuerung nach links bedurft, weil der Angeklagte den Verunglückten mit der äußersten rechten Vorderseite seines Wagens erfasste. Überdies wären die Folgen des Unfalls offensichtlich weniger schwer gewesen, wenn der Angeklagte erheblich langsamer gefahren wäre, denn dann wäre die Wucht des Anpralls des Fußgängers viel geringer und die Verletzungen wären leichter gewesen.
Das Landgericht war hiernach keineswegs genötigt, die überhöhte Geschwindigkeit als ein für den Tod des Fußgängers ursächliches Verschulden des Angeklagten auszuschließen.
8. Damit entfallen auch die Angriffe der Revision gegen das Strafmaß und die Sicherungsmaßnahme aus § 42 m StGB. Insoweit hätte das Landgericht den Vorwurf, zu schnell gefahren zu sein, übrigens ohnehin zusätzlich verwerten dürfen, weil er auch ohne Rücksicht auf die Ursächlichkeit der Geschwindigkeit für den Unfall zur Beurteilung der Strafwürdigkeit des Verhaltens des Angeklagten und seiner Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen von entscheidender Bedeutung ist. Dass der Verunglückte entgegen § 37 Abs. 1 S. 3 StVO nicht die äußerste Straßenseite, nämlich die Standspur benutzt hat, ist strafmildernd berücksichtigt worden.
Das Rechtsmittel muss nach alledem als unbegründet verworfen werden.
Seibert Krimme Rothberg Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Hoepner
[Hinrichsen ist durch Urlaub an Unterzeichnen verhindert.]