Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (§244 Abs.2 StPO) – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 722/51
Datum
21.06.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schwerer Kuppelei verurteilt und legte Revision ein. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verletzt hat, indem es einschlägige Eheakten nicht berücksichtigte. Unklare Feststellungen zum Kenntniszeitpunkt der Fehlgeburt und zur Zumutbarkeit des Eingreifens beeinflussen Schuldumfang und Strafzumessung. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht hat gemäß § 244 Abs. 2 StPO die Pflicht, entscheidungserhebliche Verfahrensakten (z. B. Eheakten) zu berücksichtigen oder beiziehen zu lassen, wenn deren Inhalt zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen kann.

2

Die Unterlassung, für die Entscheidungsfindung bedeutsame Akteninhalte außer Acht zu lassen, kann zu Mängeln der Feststellungen des inneren Tatbestands und der Strafzumessung führen und rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung.

3

Bei strafbaren Handlungen ist für die Bestimmung des Umfangs der Schuld und der Strafe maßgeblich, wann der Beschuldigte Kenntnis bestimmter relevanter Tatsachen erlangt hat; unbestimmte zeitliche Feststellungen sind zu präzisieren.

4

Das Gericht muss Sachverhalte klären, die die Zumutbarkeit eines Eingreifens des Beschuldigten und seine Fähigkeit, ein tatbestandsmässiges Geschehen zu verhindern, betreffen, sofern diese Umstände für Schuld oder Strafe erheblich sind.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 21. Juni 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Heinrich ███ aus ████, dort geboren am █ 1892, wegen schwerer Kuppelei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hérehner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin als ███████████ ████████, Bundesanwalt als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Heinrich ███ wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 21. Juni 1951, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist, samt den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte Heinrich ██████ und seine geschiedene Ehefrau Agnes █████████, geb. ███, sind durch die angefochtene Entscheidung unter Freisprechung im Übrigen wegen einer an der Margarete ████████ begangenen schweren Kuppelei (Fall von K.) verurteilt worden, und zwar Heinrich ███ zu zwei Monaten und Agnes ███ zu einem Monat Gefängnis.

Gegen dieses Urteil hat Heinrich █████ Revision eingelegt. Er erhebt eine Verfahrensrüge und macht Verstöße des sachlichen Strafrechts geltend. Agnes ██████ hat das Urteil unangefochten gelassen.

Der Revision des Beschwerdeführers kann der Erfolg nicht versagt werden.

I. Zur Verfahrensrüge

Ausweislich der █████████████████████ vom 21. Juni 1951 hat weder der Angeklagte Heinrich ██ noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung einen █████████████ auf Beiziehung der Akten des Ehescheidungsverfahrens gestellt.

Jedoch hat das Landgericht insoweit die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat bereits im Ehescheidungsverfahren bei seiner Vernehmung vom 14. Februar 1951 zu seiner Verteidigung vorgebracht, dass gerade die Duldung des unzüchtigen Treibens der Tochter Margarete durch seine damalige Ehefrau dazu geführt habe, dass die Ehe auseinandergegangen sei. Das Landgericht hätte deshalb zur Aufklärung des Sachverhalts die Eheakten beiziehen und zum Gegenstand der Hauptverhandlung machen müssen.

Aus den Eheakten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, wie die Revision zutreffend geltend macht, die von ihm erhobene Scheidungsklage vor allem mit folgendem Sachverhalt begründet hat: Er habe versucht, an seiner Wohnung Ruhe und Ordnung aufrechtzuerhalten, und habe sich darüber beschwert, dass seine Stieftochter Margarete mit ihrem Freund übernachtet habe; diese habe ein ausschweifendes Leben geführt und im April 1950 eine Frühgeburt gehabt; die Beklagte (Agnes ██) habe davon öffentlich in der Nachbarschaft erzählt und gemeint, dass ihre Tochter im heiratsfähigen Alter sei, da könne so etwas schon passieren; die Beklagte habe immer für ihre Kinder Partei genommen und in keiner Weise geduldet, dass er im Hause für Ruhe und Ordnung sorgte; sobald er einen Ton gesagt habe, habe er immer wieder hören müssen, er solle machen, dass er aus dem Hause komme.

In den Gründen des Scheidungsurteils vom 8. Dezember 1950 ist dementsprechend, wie die Revision ebenfalls zutreffend hervorhebt, folgendes Beweisergebnis festgestellt worden: Die Tochter Margarete habe vor ihrer Volljährigkeit häufig Herrenbesuch, der über Nacht blieb, im Elternhaus empfangen; die Beklagte (Agnes ██) habe außer gelegentlichen Vorhaltungen nichts dagegen unternommen; es sei erwogen, dass der Kläger (Heinrich ██████) darüber erbost war und dass es öfters zu heftigen Auseinandersetzungen darüber kam; die Beklagte habe zugegeben, sich bis zuletzt auf die Seite ihrer Kinder gestellt und den Kläger beschimpft zu haben.

Hiernach lässt es sich nicht ausschließen, dass der Angeklagte Heinrich ███ durch die Ausserachtlassung des Inhalts der Eheakten beschwert ist.

Einerseits muss damit gerechnet werden, dass die Stellungnahme der Strafkammer zur Schuldfrage, namentlich dazu, ob der Beschwerdeführer angesichts des Zusammenhaltens seiner Ehefrau mit den Kindern zu einer Verhinderung des unzüchtigen Umgangs der Stieftochter in der Lage und ob ihm ein Einschreiten nach den Umständen des Falles zumutbar war, anders ausgefallen wäre, wenn die Eheakten zum Gegenstand der Beweisaufnahme im Strafverfahren gemacht worden wären.

Insbesondere die Feststellung des inneren Tatbestands kann dadurch beeinflusst worden sein, dass der Inhalt der Eheakten außer Betracht gelassen worden ist.

Zum anderen liegt es vor allem nahe, dass das Landgericht bei Berücksichtigung des Ergebnisses des Ehescheidungsverfahrens nicht dazu gelangt wäre, die Ehefrau Do. nur zu einem Monat, den Beschwerdeführer dagegen zu zwei Monaten Gefängnis zu verurteilen. Die Auswerfung einer höheren Strafe gegen Heinrich ███ allein, wie die Revision mit Recht hervorhebt, wäre mehr als fraglich, da Margarete █████████ Tochter der Frau aus deren früherer Ehe und nur eine Stieftochter des Beschwerdeführers ist.

Schon die Verfahrensrüge muss sonach zur Aufhebung des Urteils führen.

II. Zur Sachrüge

Das Landgericht hat festgestellt: Ende März 1950 habe Margarete ████████ eine Fehlgeburt gehabt; dem Beschwerdeführer sei das nicht verborgen geblieben; er habe die Stieftochter nach der Fehlgeburt gefragt, ob sie etwas mit K. vorgehabt habe; das habe sie nicht in Abrede gestellt; er habe nunmehr auf dem Zustandekommen einer Verlobung zwischen ███████ und Margarete ██ ██████ bestanden; seinem Vorschlag gemäß habe die Verlobung zu Pfingsten (28./29. Mai 1950) stattgefunden.

Nach der Annahme der Strafkammer soll sich der Angeklagte der Kuppelei in der Zeit von der Erlangung der Kenntnis von der Fehlgeburt bis zur Verlobung schuldig gemacht haben. Das angefochtene Urteil lässt aber eine Feststellung vermissen, wann der Beschwerdeführer von der Fehlgeburt der Stieftochter erfahren und wann das erwähnte Gespräch stattgefunden hat. Es kann mangels bestimmter Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass er unmittelbar nach der Fehlgeburt hiervon Kenntnis erlangt hat. Der Einwand der Revision, es sei nach den Umständen des Falles kaum ein Zeitraum verblieben, in dem sich der Beschwerdeführer der Kuppelei schuldig gemacht haben könne, lässt sich sonach an Hand der Urteilsfeststellungen nicht einwandfrei widerlegen. Der Tatrichter wird in der neuen Hauptverhandlung wenigstens ungefähr klarzustellen haben, wann der Angeklagte von der Fehlgeburt der Stieftochter erfahren hat. Dieser Zeitpunkt ist für den Umfang seiner Schuld und damit für die Ermittlung einer angemessenen Strafe von Bedeutung. In diesem Zusammenhang kann auch der Inhalt der Eheakten, wie die Revision geltend macht, ins Gewicht fallen.

Die Strafkammer wird im Hinblick auf das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten auch klarstellen müssen, ob er, wenn K. die Margarete ██████████ aufsuchte, sich noch nicht zur Ruhe begeben hatte.

Das angefochtene Urteil konnte nach alledem, soweit der Beschwerdeführer verurteilt worden ist, auch aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben.

Groß Hérehner

EngelsHille
Augustin