Treffer
BGH Beschluss

Unterbringung nach §63 StGB; Kennzeichnung der Anlasstat im Urteilsspruch unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 721/84
Datum
17.12.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen ein Urteil ein, in dem das Landgericht Unterbringung wegen einer im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Tat anordnete. Der BGH stellte fest, dass ein zurückgetretener Tötungsversuch (§ 24 Abs.1 StGB) nicht als Anlasstat dienen kann, wohl aber eine zugleich begangene gefährliche Körperverletzung. Die Unterbringung nach §63 StGB blieb gerechtfertigt; die Urteilsformel wurde jedoch dahingehend berichtigt, dass die Anlasstat nicht als Schuldspruch bezeichnet wird. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB setzt das Vorliegen eines krankhaften Zustands und der damit verbundenen Allgemeingefährlichkeit voraus.

2

Ein vom Täter im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB zurückgetretener Versuch kann nicht mehr als Anknüpfungstatsache für die Anordnung einer Maßregel herangezogen werden.

3

Eine rechtswidrige Tat, die Symptom eines krankhaften Zustands ist, kann als Anlass für die Unterbringung nach § 63 StGB dienen, sofern die übrigen Voraussetzungen (insbesondere Allgemeingefährlichkeit) vorliegen.

4

Im Sicherungsverfahren enthält der Urteilsspruch keinen Schuldspruch; die begangene Anlasstat darf in der Urteilsformel nicht als Schuldspruch gekennzeichnet werden, da sie lediglich Anlass für die Maßregel bildet.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 16. August 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 721/84 BESCHLUSS in dem Sicherungsverfahren gegen Klaus-Peter █ aus ███, geboren am ██ 1962 in ████, zur Zeit einstweilen untergebracht

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Dezember 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 16. August 1984 – unter Aufrechterhaltung der Kostenentscheidung – teilweise abgeändert. Die Urteilsformel wird insoweit wie folgt neu gefasst:

Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus *„wegen eines im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen versuchten Totschlags“* angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten führt zu einer Änderung des Urteilsspruchs, bleibt aber im Übrigen ohne Erfolg.

Der Beschuldigte rief nach dem mit Tötungsvorsatz ausgeführten Messerstich auf Veranlassung seines Bruders die Polizei an und benachrichtigte einen Krankenwagen; das Opfer wurde gerettet (UA 9, 10). Hiernach konnte zwar nicht der Versuch eines Tötungsdelikts Anlass für die Unterbringung des Beschuldigten sein, weil er von diesem Versuch im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB zurückgetreten ist (BGHSt 31, 132, 135). In dem Messerstich liegt jedoch zugleich eine gefährliche Körperverletzung (§ 223a StGB). Insoweit durfte das Landgericht die rechtswidrige Tat als Anknüpfungspunkt für die verhängte Maßregel nehmen. Nach den Urteilsgründen ist die Tat Symptom des den Beschuldigten beherrschenden krankhaften Zustands. Auch die weitere Voraussetzung der Unterbringung nach § 63 StGB – die Allgemeingefährlichkeit – hat das Landgericht rechtsfehlerfrei bejaht. Sein Erkenntnis ist daher im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

Bedenken unterliegt jedoch – abgesehen von der dargelegten inhaltlichen Unrichtigkeit – die Fassung der Urteilsformel. Im Sicherungsverfahren ergeht kein Schuldspruch; die rechtswidrige Tat ist nur Anlass für die Verhängung der Maßregel. Daher unterbleibt im Urteilsspruch die Kennzeichnung der begangenen Anlasstat (Schäfer in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. § 414 Rdn. 8; a. A. Kleinknecht/Meyer StPO 36. Aufl. § 414 Rn. 8).

Der Senat hat den Urteilsspruch neu gefasst; im Übrigen war die Revision zu verwerfen.

SalgerRußJahnke
HürxthalGoydke