Revision: Aufhebung von Strafausspruch und Sicherungsverwahrung wegen lückenhafter Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 720/87
- Datum
- 25.02.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme eines besonders schweren Falles des Betruges nach § 263 Abs. 3 StGB bedarf es einer eingehenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit; pauschale Hinweise auf Gewerbsmäßigkeit oder ‚großen Stil‘ genügen nicht.
Der Strafausspruch ist aufzuheben, wenn die entscheidenden Voraussetzungen für die Anwendung des einschlägigen Strafrahmens nicht substantiiert dargelegt und begründet sind.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt das Vorliegen eines dauerhaften Hanges im Sinne des § 66 StGB voraus; dieser erfordert einen fest eingewurzelten inneren Zustand, der den Täter wiederholt straffällig werden lässt.
Bei unklarer Feststellung des Vorliegens eines Hanges hat der tatrichterliche Verfahrensträger nach Anhörung eines Sachverständigen gemäß § 246a StPO und unter sorgfältiger Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung darzulegen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 4. September 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Hans-Peter ███████, geboren am ████ 1953 in ████, wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Februar 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Knoblich, Dr. Laufhütte, Goydke, Jahnke, Dr. █████
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ███ aus ██ als Verteidigerin,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. September 1987 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf dem Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten lässt keine Rechtsfehler erkennen, soweit der Schuldspruch betroffen ist. Sie führt aber zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.
Der Strafausspruch hat keinen Bestand, weil die Ausführungen des Landgerichts zur Anwendung des Strafrahmens des § 263 Abs. 3 StGB lückenhaft sind. Für die Annahme eines besonders schweren Falles des Betruges reicht die Erwägung des Tatrichters, der Angeklagte sei „im großen Stil und gewerbsmäßig vorgegangen“ (UA 17), nicht aus. Sie lässt die erforderliche eingehende Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit vermissen (vgl. hierzu BGH NJW 1986, 1699 und BGH wistra 1987, 257, jeweils m. Nachw.).
Zwar ist der Angeklagte, wie der Tatrichter im Rahmen der Strafbemessung ausgeführt hat, „über reine Gewerbsmäßigkeit hinaus geradezu profihaft vorgegangen“; er hat die Tat – zum Teil schon aus der Haft heraus – „lange geplant und sorgfältig organisiert“ und hat einen Schaden von mehr als 170.000 DM verursacht (UA 18). Dem stehen aber Milderungsgründe gegenüber: Die Geschädigten haben es dem Angeklagten „nicht besonders schwer gemacht“ (UA 17); bei diesem sind „erhebliche Störungen in der Persönlichkeitsentwicklung“ festzustellen, die seine Steuerungsfähigkeit – wenn auch nicht im Sinne des § 21 StGB – beeinträchtigen (UA 16). Ob der Tatrichter diese zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände bei der Entscheidung über das Vorliegen eines besonders schweren Falles erwogen hat, lässt sich seinen Ausführungen nicht entnehmen.
Die Aufhebung des Strafausspruchs erfasst auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Insoweit weist der Senat darauf hin, dass das Merkmal „Hang“ einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters verlangt, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt (Hanack in LK, 10. Aufl. § 66 StGB Rdn. 84). Hangtäter ist danach derjenige, der dauernd zu Straftaten entschlossen ist oder der auf Grund einer fest eingewurzelten Neigung, deren Ursache unerheblich ist (BGH NJW 1980, 339 m. Anm. Hanack), immer wieder strafällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet (Hanack in LK § 66 StGB Rdn. 89). Das Vorliegen eines solchen Hanges wird der neue Tatrichter – nach Anhörung eines Sachverständigen gemäß § 246a StPO – unter sorgfältiger Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten eingehender als geschehen darzulegen haben (vgl. BGH JR 1980, 338, 339 m. Anm. Hanack S. 340).
| Laufhütte | Knoblich | Goydke | |||
| Salger | Jahnke |
Zitiert von (3)
- BGH · 4 StR 474/09 · 10.06.2010BGH: Erpressung mit entwendeten Kontobelegen; Verwerflichkeit und Sicherungsverwahrung
- BGH · 1 StR 594/14 · 28.04.2015BGH zur Sicherungsverwahrung: Hang (§ 66 StGB) strikt von Gefährlichkeitsprognose trennen
- BGH · 1 StR 611/17 · 13.09.2018Sicherungsverwahrung: Hang (§ 66 StGB) bei zwei Katalogtaten in engem Zusammenhang