Revision verworfen: Priester wegen Missbrauchs und versuchter Verführung eines Kindes verurteilt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 720/57
- Datum
- 13.02.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge ist nicht bereits dadurch begründet, dass ein Zeuge oder Sachverständiger unvollständig vernommen worden sei; vermisste Einzelheiten können sich anderweitig aus der Hauptverhandlung ergeben.
Die Urteilsgründe genügen nach § 267 StPO, wenn der Tatrichter den inneren Tatbestand darlegt; er muss nicht alle Gründe und detaillierten Erwägungen offenlegen, aus denen er seine Überzeugung gewinnt.
Bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit eines kindlichen Zeugen kann der Tatrichter auf eigene Sachkunde und die Mitwirkung eines Sachverständigen abstellen; das Revisionsgericht greift nur bei Verstößen gegen Denkgesetze oder die Lebenserfahrung ein.
Zur Annahme eines dem Täter übertragenen Aufsichtsverhältnisses genügt, dass die Eltern dem Täter die Aufsicht vorübergehend übertragen haben; ein beruflich begründetes Überordnungsverhältnis ist nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 2. Oktober 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ████, geboren den ██████████ in ██████, wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Februar 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoe,
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der ███████████████████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster vom 2. Oktober 1957 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Der Angeklagte ist seit 1933 katholischer Priester, seit 1954 war er in ████ als Pfarrektor tätig. Neben der eigentlichen Seelsorgearbeit erteilte er Religionsunterricht und betreute als Präses den Kolpingverein.
Wie die Strafkammer für erwiesen hält, ließ sich der Angeklagte im Sommer 1956 bei zwei Autofahrten unzüchtige Handlungen an dem 10-jährigen Sextaner Bernhard ████ aus ████ zuschulden kommen. Beide Male hatte der Junge zwischen den Beinen des Angeklagten auf dessen Führersitz im Auto Platz genommen, um sich in der Lenkung des Wagens zu üben. Während der Angeklagte mit seiner linken Hand die Steuerung des Fahrzeugs sicherte, öffnete er mit der rechten Hand den Hosenschlitz des Knaben und spielte längere Zeit an dessen nacktem Geschlechtsteil und rieb daran. Das Glied des Knaben wurde steif, zum Samenerguss kam es jedoch nicht.
Der Angeklagte hatte den Jungen schon seit 2 Jahren vom Religionsunterricht an der Volksschule her gekannt. Der Junge gehörte auch seit etwa 2 Wochen vor der ersten Tat der vom Angeklagten beaufsichtigten Tischtennisgruppe des Kolpingvereins an. In diese Gruppe hatten die Eltern des Knaben ihn auf Bitten des Angeklagten eintreten lassen. Zu seiner Teilnahme an der ersten Autofahrt war es gekommen, weil die Eltern des Jungen auf Anfrage des Angeklagten, der eine Ferienlagerfahrt der Tischtennisgruppe als Aufsichtsperson begleitete, mit der Mitnahme ihres Sohnes durch den Angeklagten einverstanden waren. Diesen kannten sie vom Kolpingverein her. Sie glaubten, ihr Kind unter der Obhut des Angeklagten in guten Händen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines in zwei Teilfällen begangenen fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 in Tateinheit mit einem fortgesetzten Verbrechen nach § 176 Nr. 3 und in einem der beiden Fälle in weiter Tateinheit mit einem versuchten Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, in der er verfahrensrechtliche und sachlich-rechtliche Rügen erhebt, kann keinen Erfolg haben.
II. 1.) Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung den Jungen Bernhard ████, seine Mutter und eine Dipl.-Psychologin als Sachverständige über seine Glaubwürdigkeit vernommen. In Übereinstimmung mit der Sachverständigen hat sie die Glaubwürdigkeit des Jungen bejaht.
Die Revision meint, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie bei der Vernehmung der drei erwähnten Personen nicht alle Einzelheiten des Gesprächs zwischen dem Jungen und seiner Mutter, bei dem ihr dieser seine Erlebnisse mit dem Angeklagten erzählte, insbesondere nicht die Frage geklärt habe, ob sie etwa ihr Kind suggestiv ausfragte.
Dieser Angriff muss schon deshalb scheitern, weil nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Aufklärungsrüge in der Regel nicht damit begründet werden kann, ein Zeuge oder Sachverständiger sei nur unvollständig vernommen worden. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass die von der Revision vermissten Einzelheiten bei der Vernehmung der betreffenden Zeugen oder der Sachverständigen doch zur Sprache kamen.
Aus dem gleichen Grund ist auch die Rüge unbeachtlich, die Strafkammer habe den als weiteren Zeugen vernommenen Berthold ████, einen Kameraden des jungen ████, der bei der zweiten Autofahrt auf dem Rücksitz des Wagens mitgefahren war, nicht genügend über seine Beobachtungen befragt.
Die Strafkammer war auf Grund ihrer eigenen Sachkunde und der Mithilfe der vernommenen Dipl.-Psychologin imstande, sich ein zutreffendes Urteil über die Glaubwürdigkeit des jungen ████ zu bilden. Keiner der von der Revision angeführten Umstände boten ihr Anlass, einen weiteren Sachverständigen zu vernehmen. Auch die Tatsache legte dies nicht nahe, dass nach der Bekundung des jungen ████ bei dem ersten Vorfall sein Glied steif wurde, denn diese Erscheinung ist nicht, wie die Revision meint, bei einem 10-jährigen Knaben ausgeschlossen oder unwahrscheinlich.
2.) Der Vorschrift des § 267 StPO hat die Strafkammer dadurch genügt, dass sie zum inneren Tatbestand des versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB feststellte, der Angeklagte habe im ersten Fall nur auf den Willen des Jungen einwirken wollen, damit dieser sich zur Unzucht missbrauchen lasse. Die Strafkammer brauchte die Umstände nicht anzugeben, aus denen sie diese Überzeugung schöpfte. Ebensowenig musste sie angeben, woraus sie auf einen geistig-seelischen Reiferückstand des Bernhard ████, ferner auf seine Beliebtheit bei seinen Kameraden und darauf schloss, dass er nicht leicht beeinflussbar sei und dass der Angeklagte aus wollüstiger Absicht gehandelt habe.
III. 1.) Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist frei von Verstößen gegen Denkgesetze oder gegen die Lebenserfahrung. Bei Prüfung der Glaubwürdigkeit des jungen Zeugen hat die Strafkammer das Vorgehen seiner Mutter am Abend nach der zweiten Fahrt bei ihren Fragen an ihn berücksichtigt. Auf Grund der tatrichterlichen Feststellungen über den Inhalt der Unterhaltung zwischen Mutter und Sohn durfte das Landgericht ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis kommen, dass die Eltern ihrem Kind nichts eingeredet haben, was es nicht wirklich erlebt hatte.
2.) Dass der Junge als 6-jähriger nach eigenem freimütigem Geständnis mit einem Mädchen geschlechtliche Spielereien vorgenommen und sich trotz des Erlebnisses bei der ersten Fahrt auch an der zweiten beteiligt hat, bildeten keine rechtlichen Hindernisse für die Annahme, er sei glaubwürdig.
Rechtlich unbedenklich ist auch die Meinung der Strafkammer, der bei der zweiten Autofahrt auf einem der Rücksitze mitfahrende Berthold ████ habe nicht notwendigerweise unzüchtige Berührungen des Angeklagten an Bernhard wahrnehmen müssen.
Mit Recht hat die Strafkammer angenommen, dass dem Angeklagten bei beiden Fahrten zur Aufsicht anvertraut gewesen sei. Der Teilnahme an beiden Fahrten hatten die Eltern des Knaben, wie dem Angeklagten bewusst war, ausdrücklich zugestimmt, weil sie den Angeklagten für untadelig hielten. Bedenken dagegen wären auch dann unbegründet, wenn die beiden Autofahrten nicht in den Rahmen der Seelsorgertätigkeit des Angeklagten gefallen wären, er also nicht als Seelsorger in einem Überordnungsverhältnis zu dem Knaben gestanden hätte. Vielmehr würde genügen, dass ihm die Aufsicht über den Jungen in beiden Fällen nur vorübergehend von den Eltern übertragen worden war. Indes lassen die Feststellungen der Strafkammer erkennen, dass der Angeklagte die Tischtennisgruppe, zu der der junge ████ gehörte, als Seelsorger betreute und dass in den Rahmen dieser Tätigkeit auch die beiden Fahrten fielen, auf denen er die Aufsicht über die in die Ferien fahrende Gruppe ausübte. Er hat demnach beide Fahrten nicht als Privatmann, sondern in Wahrnehmung seiner Aufgaben als Seelsorger ausgeführt.
3.) Bei den Bedenken der Revision, die sich gegen die Verurteilung aus § 175a Nr. 3 StGB richten, übersieht die Revision, dass die Strafkammer kein vollendetes Verbrechen angenommen hat; sie hielt nämlich den Nachweis nicht für erbracht, dass der Junge geschlechtliche Empfindungen bei den Berührungen des Angeklagten hatte.
Da dieser aber, wovon die Strafkammer überzeugt ist, solche Empfindungen bei dem Jungen hervorrufen wollte, hat sie ihn mit Recht wegen eines versuchten Verbrechens der Verführung verurteilt.
4.) Was die Revision im Übrigen, insbesondere gegen das Strafmaß geltend macht, ist offensichtlich unbegründet.
| Justizangestellter | Sauer | Seibert | |||
| Rotberg | Krumme | Hoe |