Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs bei Betäubungsmittelverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 719/80
Datum
09.09.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen ein Urteil wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hatten Erfolg hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs. Der Schuldspruch blieb bestehen; der Strafausspruch wurde aufgehoben, weil das Landgericht nicht hinreichend geprüft hat, ob Drogenabhängigkeit vorlag und ob § 21 StGB oder Taten zur Finanzierung des Eigenverbrauchs einschlägig sind. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen; übrige Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung hat das Gericht alle für die Bemessung wesentlichen Gesichtspunkte zu prüfen; ergeben die Feststellungen Anhaltspunkte für eine Drogenabhängigkeit, ist diese zu untersuchen.

2

Sichergestellte Drogenutensilien und einschlägige Vorstrafen können Anlass sein, eine mögliche Drogenabhängigkeit und deren Zusammenhang mit dem strafbaren Verhalten zu prüfen.

3

Ergibt die Prüfung eine Drogenabhängigkeit, ist weiter zu untersuchen, ob die Voraussetzungen des § 21 StGB (verminderte Schuldfähigkeit) vorliegen oder die Taten zur Finanzierung des Eigenverbrauchs begangen wurden, weil dies die Strafzumessung beeinflussen kann.

4

Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann auch gegen einen an einer gemeinschaftlich begangenen Tat beteiligten Nichtfahrer erfolgen, wenn Charaktermängel seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen; regelmäßig kommen hierfür jedoch vor allem fahrzeugbezogene Straftaten in Betracht.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 9. September 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 719/80 in der Strafsache gegen Arthur ████ aus ████████, dort geboren am ████████ 1955, Ilse K██ aus ████, geboren am ████████ 1958 in ████████, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 22. Januar 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 9. September 1980 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen hat das Landgericht den Angeklagten █████ zu vier Jahren und neun Monaten und die Angeklagte K██ zu zwei Jahren und neun Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; außerdem hat es ihnen die Fahrerlaubnis mit Sperrfristen von je drei Jahren entzogen und ihre Führerscheine sowie die bei ihnen sichergestellten „Drogenutensilien“ eingezogen. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts; die Revision der Angeklagten K██ beanstandet außerdem das Verfahren.

Die Rechtsmittel haben mit der Sachbeschwerde Erfolg, soweit sie sich gegen den Rechtsfolgenausspruch richten.

1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Urteil lässt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.

2. Mit Recht beanstanden die Revisionen jedoch den Strafausspruch.

Die Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung begründen die Besorgnis, dass es nicht alle für die Bemessung der Strafe wesentlichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen hat. Sie lassen nämlich nicht erkennen, dass es geprüft hat, ob die Angeklagten zur Tatzeit selbst drogenabhängig waren und ob gegebenenfalls ihr strafbares Verhalten im Zusammenhang mit dieser Abhängigkeit stand.

Nach den Urteilsfeststellungen bestand zu einer solchen Prüfung Veranlassung. Denn bei beiden Angeklagten sind „Drogenutensilien“ sichergestellt worden, die – so das „Holzpfeifchen“ und die ersichtlich für den Drogenkonsum benutzte „Tabakpfeife“ – darauf schließen lassen, dass sie selbst Betäubungsmittel konsumiert haben. Der Angeklagte █████ ist zudem als 17-Jähriger wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe verurteilt und ca. 4 1/2 Jahre später erneut wegen eines einschlägigen Vergehens bestraft worden. Danach liegt die Möglichkeit nicht fern, dass er seit längerer Zeit Drogen eingenommen hat und in Abhängigkeit von diesen geraten ist. Da die Angeklagte K██ mit ihm zusammengelebt hat, sich – wie den Feststellungen zu entnehmen ist – in der Drogenszene ausgekannt hat und an dem hier abgeurteilten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in gleicher Weise wie er beteiligt war, erscheint es ferner nicht ausgeschlossen, dass auch sie regelmäßig Drogen konsumiert hat.

Das Landgericht hätte diese Frage jedenfalls näher prüfen müssen. Für den Fall, dass diese Prüfung eine Drogenabhängigkeit der Angeklagten ergeben hätte, wäre weiter zu untersuchen gewesen, ob die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen. Es wäre auch zu prüfen gewesen, ob die Angeklagten die Taten zur Finanzierung ihres Eigenverbrauchs begangen haben.

Das Urteil muss deshalb auf die Sachbeschwerden im Strafausspruch aufgehoben werden. Damit entfällt auch der Ausspruch über die weiteren Rechtsfolgen.

3. Auf die von der Revision der Angeklagten ████ erhobene Verfahrensrüge – die, da das Vorliegen von Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) nach den Feststellungen auszuschließen ist, nur den Strafausspruch betreffen kann – braucht danach nicht mehr eingegangen zu werden.

4. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgezeigten Grundsätze für die Beurteilung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz hin, die das Landgericht zu beachten haben wird (vgl. Schmidt in MDR 1978, 5 ff.; 1979, 884 ff.). Der Senat weist ferner darauf hin, dass zwar – wie das Landgericht zutreffend darlegt – bei einer gemeinschaftlich begangenen Straftat die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis grundsätzlich auch bei einem Tatbeteiligten gegeben sein können, der das Fahrzeug nicht eigenhändig geführt, durch seine Beteiligung aber einen Charaktermangel offenbart hat, der ihn als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erscheinen lässt (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Hürxthal in DRiZ 1976, 377), hierfür aber in erster Linie solche Straftaten in Betracht kommen, die ihrer Art nach mit dem Einsatz von Kraftfahrzeugen verbunden sind (vgl. BGH bei Hürxthal in DRiZ 1979, 149).

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