Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Besetzungsrüge wegen fehlendem Tatsachenvortrag unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 71/89
Datum
29.03.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Detmold ein. Streitpunkt war die Nachprüfung auf Rechtsfehler (§ 349 Abs. 2 StPO) und die Zulässigkeit einer Besetzungsrüge. Der BGH verworf die Revision als unbegründet, weil kein zu seinen Gunsten wirkender Rechtsfehler festgestellt wurde. Die Besetzungsrüge wurde als unzulässig angesehen, da der erforderliche Tatsachenvortrag (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) fehlte und eine nachträgliche Ergänzung verspätet war; Kosten wurden dem Angeklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die gesetzlich vorgesehene Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Eine Rüge der fehlerhaften Besetzung des Gerichts ist unzulässig, wenn der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderliche Tatsachenvortrag fehlt.

3

Eine nachträgliche Ergänzung des zur Begründung einer Besetzungsrüge erforderlichen Tatsachenvortrags kann unzulässig sein, wenn sie nicht fristgerecht erfolgt und damit die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht nachgeholt werden.

4

Bei Zurückweisung der Revision sind dem unterliegenden Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen; notwendige Auslagen Dritter (z.B. Nebenklägerin) sind ebenfalls zu erstatten.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 19. Oktober 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS in der Strafsache gegen █████, aus █████, geboren am ███████████████ 1953 in MC (Sri Lanka), zur ████ in Haft, wegen Vergewaltigung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. März 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 19. Oktober 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Besetzungsrüge ist unzulässig, da der gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderliche Tatsachenvortrag fehlte; die Ergänzung im Schriftsatz vom 20. März 1989 ist verspätet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

GoydkeSalgerMeyer-Goßner
KnoblichSteindorf