Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Zulässigkeit und Verwertbarkeit von Telefonüberwachung (§§100a,100b StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 718/78
Datum
28.02.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sein Urteil und die Verwertung von Telefonüberwachungen; die Revision wurde vom BGH als unbegründet verworfen. Das Gericht stellte fest, dass die richterliche Anordnung nach §§100b,100a StPO gerechtfertigt und nicht willkürlich war und die gewonnenen Erkenntnisse verwertet werden durften. Weiterhin lagen weder Verstöße gegen §136a StPO noch durchgreifende Mängel bei der Vereidigung der Zeugin vor; letzteres war mangels substantiierter Tatsachenbehauptung gemäß §344 Abs.2 StPO nicht überprüfbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Überwachung und Aufnahme des Fernmeldeverkehrs nach §§ 100b Abs.1, 100b Abs.2, 100a StPO sind verwertbar, wenn die richterliche Anordnung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und die gewonnenen Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Anlass der Anordnung stehen.

2

Die Anordnung einer Telekommunikationsüberwachung ist nicht willkürlich, sobald die Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften vorliegen und der Ermittlungsrichter sie begründet angeordnet hat.

3

Das bloße Verbringen von Beschuldigten/Zeugen zur Polizeidienststelle begründet keinen Verstoß gegen § 136a StPO, wenn die Maßnahme als vorläufige Festnahme gerechtfertigt ist.

4

Zur Begründung einer Revisionsrüge wegen Verfahrensmängeln muss der Revisionsführer die behaupteten tatsachlichen Umstände so vollständig und genau darlegen, dass das Revisionsgericht die behaupteten Mängel bei deren Wahrheit prüfen kann (vgl. § 344 Abs.2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 30. Juni 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 718/78

in der Strafsache gegen B ███ aus █████, den Gastwirt Hans Otto geboren am ███ █████ 1942 in ███ █████ wegen Hehlerei u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Februar 1979 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. Juni 1978 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zum Antragsschreiben des Generalbundesanwalts vom 16. Januar 1979 wird bemerkt:

1. Aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils (UA 37) ergibt sich eindeutig, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die vom Ermittlungsrichter angeordnete Überwachung und Aufnahme des Fernmeldeverkehrs auf Tonträger gemäß §§ 100b Abs. 1 und Abs. 2, 100a StPO vorgelegen haben und die Anordnung nicht willkürlich geschah. Die durch die Telefonüberwachung gewonnenen Erkenntnisse durfte das Landgericht gegen den Angeklagten verwerten, weil sie im Zusammenhang mit dem Anlass der Anordnung (Verdacht der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 StGB) stehen.

2. Ein Verstoß gegen § 136a StPO liegt nicht darin, dass die Zeugen ████████ und █████████ zum Polizeipäsidium verbracht wurden. Beide Zeugen waren damals Beschuldigte, die im Verdacht standen, Mitglieder einer kriminellen Vereinigung zu sein. Bei der Zeugin █████████ wurden u. a. eine Pistole und Betäubungsmittel sichergestellt, der Zeuge ████████ hat ihr diese Gegenstände gebracht. Zu Recht geht die Kammer daher davon aus, dass die Kriminalpolizei die beiden Zeugen damals vorläufig festnehmen konnte (UA 92 und 95).

3. Die Rüge, die Zeugin █████████ sei unzulässig vereidigt worden, dringt nicht durch. Die Revision trägt zu der Behauptung, dass die Zeugin der Begünstigung verdächtig sei, keine Tatsachen vor. Das ist jedoch gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlich. Danach muss der Beschwerdeführer die einen Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen so vollständig und so genau angeben, dass das Revisionsgericht aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden. Dies ist hier nicht geschehen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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SpiegelRuß