Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Bewährungsaussetzung mangels besonderer Umstände (§56 Abs.2 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 71/82
Datum
25.03.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidiert die Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung nach Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung und Betrugs. Der BGH hebt den Bewilligungsbestandteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück; der Strafausspruch an sich bleibt in der Höhe unbeanstandet. Die Kammer hat keine besonderen Umstände i.S.v. §56 Abs.2 StGB dargelegt; allgemeine Milderungsgründe genügen nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Urteilsbegründung nach § 267 Abs. 3 StPO genügt die Angabe der für die Strafzumessung bestimmenden Umstände; eine erschöpfende Darstellung ist nicht vorgeschrieben.

2

Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren nach § 56 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass in Tat oder Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die gegenüber gewöhnlichen Milderungsgründen ein besonderes Gewicht haben.

3

Allgemeine strafmildernde Umstände wie Verstrickung in wirtschaftliche Schwierigkeiten oder Leichtgläubigkeit stellen regelmäßig gewöhnliche Milderungsgründe dar und genügen für sich genommen typischerweise nicht als "besondere Umstände" i.S.v. § 56 Abs. 2 StGB.

4

Die Revision darf eine Entscheidung über die Strafaussetzung nur beanstanden, wenn die zugrunde liegenden Gründe außerhalb des noch als sachlich vertretbar anzusehenden Beurteilungsspielraums des Tatrichters liegen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 30. Juni 1981

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Friseurmeister Günter █████ aus ██████, dort geboren am █████████ 1948, wegen Brandstiftung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. März 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt als beisitzende Richter,

Bundesanwältin █████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █ als Verteidiger,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 30. Juni 1981 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Günter █████ Strafaussetzung zur Bewährung gewährt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und versuchtem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet das Urteil im Strafausspruch mit der Sachbeschwerde. Sie hat teilweise Erfolg.

1. Die Bemessung der gegen den Angeklagten Günter █████ verhängten Freiheitsstrafe ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung ersichtlich keine erheblichen Umstände außer Betracht gelassen. Sie musste nach § 267 Abs. 3 StPO im Urteil nur die Umstände angeben, die für die Strafzumessung bestimmend gewesen sind; eine erschöpfende Darstellung ist nicht vorgeschrieben (BGHSt 3, 179).

Dass der Angeklagte die Taten mit mehreren Mitangeklagten gemeinsam geplant hat und ein eigenes Interesse an ihrer Durchführung hatte, ist Grundlage seiner Verurteilung als Mittäter. Dass er auf die Durchführung der Taten gedrängt habe, ist vom Tatrichter nicht festgestellt worden.

Soweit die Revision bezweifelt, dass der Angeklagte der Ehefrau des früheren Mitangeklagten Diether ████ wirtschaftliche Hilfe habe zukommen lassen, hätte sie allenfalls mit einer Aufklärungsrüge Erfolg haben können. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte sei in einem anderen Verfahren wegen einer späteren Tat angeklagt worden, dieses Verfahren sei gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt worden, ist hier jedenfalls deshalb unerheblich, weil das Urteil hierzu keine Feststellungen enthält.

2. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Aussetzung der Strafe begründet, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Ausführungen zu § 56 Abs. 2 StGB zeigen keine besonderen Umstände in den vom Angeklagten begangenen Taten auf, die eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen könnten.

Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren kann gemäß § 56 Abs. 2 StGB – bei günstiger Sozialprognose – dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt 29, 370, 371). Es ist erforderlich, dass Milderungsgründe vorliegen, die im Vergleich mit gewöhnlichen, einfachen Milderungsgründen ein besonderes Gewicht haben (vgl. BGHSt 29, 370; BGH NStZ 1981, 389 f.; BGH, Urteil vom 19. November 1981 – 4 StR 566/81).

Der Begriff der besonderen Umstände lässt sich allerdings nicht so scharf abgrenzen, dass in allen Fällen nur eine allein richtige Entscheidung möglich wäre. Häufig bleibt ein Beurteilungsspielraum des Tatrichters, den dieser auszufüllen hat. Diese Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur beanstandet werden, wenn die Gründe, auf die sie sich stützt, nicht mehr im Rahmen dessen liegen, was nach den Feststellungen über Tat und Täter sachlich noch vertretbar ist.

In diesem Rahmen des noch Vertretbaren liegen die Ausführungen der Strafkammer zu § 56 Abs. 2 StGB nicht mehr.

Dass der Angeklagte „in den finanziellen Abgrund des Diether ████ aus freundschaftlichen Gefühlen immer mehr hineinverstrickt wurde“ und bei der Tat „an eine konkrete Menschengefahrdung nicht gedacht hat“ (UA 97), mag allgemein strafmildernd ins Gewicht fallen. Um außergewöhnliche Umstände handelt es sich dabei nicht, zumal der Angeklagte sich nach den Feststellungen „allzu leichtgläubig auf die Angaben des Diether ████ verlassen hat, dass in dem Haus keine Menschen seien und eigene, einfach durchzuführende Nachforschungen unterlassen hat“ (UA 97).

Die Strafaussetzung zur Bewährung kann deshalb schon aus diesem Grund keinen Bestand haben, ohne dass es auf eine Erörterung des § 56 Abs. 3 StGB noch ankäme.

KnoblichSalgerRuß
HürxthalEngelhardt

Zitiert (1)