Strafausspruch aufgehoben: 'besonders schwerer Fall' bei sexuellem Missbrauch nicht belegt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 717/93
- Datum
- 14.12.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme des besonders schweren Falls nach § 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB ist der Nachweis einer schweren körperlichen Misshandlung erforderlich; bloß unerhebliche Beeinträchtigungen genügen nicht.
Bei der Strafzumessung sind alle für die Schwere der Tat und die Folgen für das Opfer maßgeblichen Umstände zu würdigen; das Gericht hat insbesondere zu prüfen, ob schädliche Auswirkungen auf die sexuelle Entwicklung des Opfers zu erwarten sind.
Ergeben die Feststellungen, insbesondere wegen sehr jungen Alters des Opfers, dass nachhaltige entwicklungsbezogene Schäden ausgeschlossen oder unwahrscheinlich sind, ist dies zu Gunsten des Angeklagten strafmildernd zu berücksichtigen.
Stützt sich der Strafausspruch auf eine rechtliche Qualifikation, die die Feststellungen nicht tragen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Schwerin, 18. Januar 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 717/93 vom 14. Dezember 1993 in der Strafsache gegen ███, geboren am █ 1963 in ██, Heiko ████, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Dezember 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 18. Januar 1993 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in weiterer Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet.
Die Verfahrensrügen sind teils unzulässig und im Übrigen unbegründet, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 30. November 1993 zutreffend dargelegt hat.
Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Sachrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch insofern wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen.
Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Die Strafkammer hat die gegen den Angeklagten verhängte Strafe dem Strafrahmen des § 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB entnommen. Von einer schweren körperlichen Misshandlung im Sinne dieser Vorschrift kann aber nach den Feststellungen nicht ausgegangen werden. Entgegen der Wertung der Strafkammer reicht es dafür nicht aus, dass „die körperliche Unversehrtheit des Kindes durch das Handeln des Angeklagten – wie in den Urteilsgründen zutreffend ausgeführt ist (UA 8) – nur unerheblich beeinträchtigt worden ist“, wenn sie auch roh im Sinne des § 223b StGB war. Auch sonst liegt bei einer Gesamtwürdigung aller für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen die Annahme eines besonders schweren Falles fern.
Im Übrigen hat die Strafkammer auch nicht erkennbar bedacht, dass unter den gegebenen Umständen – was zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen sein könnte – schädliche Auswirkungen auf die ungestörte sexuelle Entwicklung des Tatopfers ausgeschlossen oder jedenfalls unwahrscheinlich sein könnten. Zu einer Erörterung dieses Gesichtspunktes bestand hier aber schon deswegen Anlass, weil das geschädigte Kind zur Tatzeit erst 4 1/2 Monate alt war, so dass es den Sexualbezug der Handlungen des Angeklagten nicht wahrgenommen haben wird.
| Steindorf | Salger | Nehm | |||
| Meyer-Goßner | Tolksdorf |