Revisionen in Urkundenfälschungs- und Betrugsverfahren: Teilweise Berichtigung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 71/78
- Datum
- 21.03.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anhörung eines Schriftsachverständigen ist nicht geboten, wenn sich aus der Begründung und den vorgebrachten Umständen keine entscheidungserhebliche Unklarheit ergibt.
Die Verwerfung einer Revision ist zulässig, wenn das angefochtene Urteil gegenüber dem Beschwerdeführer keine sachlich-rechtlichen Mängel aufweist.
Offensichtliche Schreibversehen in der Urteilsformel können aus der Urteilsausfertigung und der Sitzungsniederschrift berichtigt werden.
Der Schuldspruch muss mit den Feststellungen in den Urteilsgründen übereinstimmen; stellen die Gründe nur einen Versuch fest, ist der Tenor entsprechend als Versuch zu kennzeichnen.
Werden im Urteil behandelte Taten zeitlich vor einer späteren Vorverurteilung begangen, ist bei der Strafzumessung eine Gesamtstrafenbildung vorzunehmen; unterbleibt dies, ist der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und neu zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 8. Juli 1977
Rubrum
Bundesgerichtshof 4 StR 71/78 Beschluss
in der Strafsache gegen
1. den Kunststoffschlosser Siegfried S ███ aus █████████, dort geboren am █████ 1949,
2. den Stukkateur Heinz-Dieter K █████████, geboren am █████████████ 1951 in ███,
3. den Fernmeldemonteur Klaus M ██ aus █████████, dort geboren am █████████████ 1954,
wegen fortgesetzter Urkundenfälschung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. März 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Die Revisionen der Angeklagten S und M gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. Juli 1977 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten K wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels
a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in drei Fällen und wegen versuchter Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug verurteilt ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die von dem Angeklagten S vermisste Anhörung eines Schriftsachverständigen zur Frage der Geldabhebung vom 26. und 28. Dezember 1975 im Fall II 3 der Urteilsgründe drängte sich aus den bereits von der Bundesanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 20. Februar 1978 (Ss. 2) dargelegten Gründen nicht auf.
Das angefochtene Urteil enthält, was diesen Angeklagten und den Angeklagten M betrifft, auch keine sachlich-rechtlichen Mängel.
Soweit in den Urteilsgründen bei der Zumessung der Strafe für den Angeklagten ████ von 90 Tagessätzen zu je 20 DM die Rede ist, handelt es sich nach dem dafür maßgeblichen Entscheidungssatz, wie er in der Urteilsausfertigung und der Sitzungsniederschrift enthalten ist (60 Tagessätze zu je 30 DM), ersichtlich um ein Schreibversehen.
Was die Entscheidung gegen den Angeklagten K angeht, so bedarf der Urteilsspruch der Berichtigung.
Dieser Angeklagte ist, wie sich aus den Urteilsgründen zweifelsfrei ergibt, im Fall II nur der versuchten Urkundenfälschung (in Tateinheit mit versuchtem Betrug) schuldig befunden worden. Diese Kennzeichnung ist in der Entscheidungsformel offenbar versehentlich unterblieben.
Dass der Angeklagte sich schon bei der Antragstellung einer vollendeten Urkundenfälschung schuldig gemacht hat, ist nicht festgestellt.
Einen Rechtsfehler enthält der Gesamtstrafausspruch gegen K. Dazu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„Die im Fall I der Urteilsgründe behandelte Tat (UA Bl. 23–25) ist am 7. Januar 1975 begangen. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte am 10. September 1975 durch das Landgericht Essen – 59 KLs 2/75 – zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt worden (UA Bl. 8). Die hier abgeurteilte Tat liegt damit zeitlich vor der Vorverurteilung. Insoweit hätte deshalb eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen.“
Dem tritt der Senat bei.
Über die Bildung einer Gesamtstrafe und damit auch über die Sicherungsmaßregel (vgl. dazu BGHSt 14, 381, 382/83; BGH VRS 27, 105, 107; 35, 416, 417) wird daher neu zu befinden sein.
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