Revision: Trunkenheitsverurteilung entfällt zugunsten §315c StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 716/82
- Datum
- 17.02.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Trunkenheit im Verkehr (§316 StGB) ist eine Dauerstraftat; Weiterfahren zur Vermeidung einer Kontrolle spaltet die fortgesetzte Tat nicht in rechtlich selbständige Tatteile.
Ergeben sich aus einheitlichem Verhalten zugleich eine Trunkenheitsfahrt und ein Vergehen nach §315c StGB, so steht das Vergehen nach §315c subsidiär vor und die eigenständige Bedeutung einer gesonderten Verurteilung wegen §316 entfällt.
Bei der Strafzumessung dürfen Umstände, die erst nach Eintritt erheblicher verminderter Schuldfähigkeit eintreten (z. B. spätere polizeiliche Warnungen), nicht als Begründung dafür herangezogen werden, eine Strafmilderung wegen selbstverschuldeter Lage zu versagen.
Wird ein Teil des Schuldspruchs aufgehoben, ist der Strafausspruch mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über Strafe und Nebenfolgen, insbesondere Entziehung der Fahrerlaubnis, an das Tatgericht zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 28. September 1982
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 716/82
in der Strafsache gegen den Mechaniker Günter Karl H. aus ██████, geboren am █████ in ██, wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar 1983, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende ████████, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin █████████ ██████████ als Verteidigerin, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. September 1982 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr entfällt und 2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Gründe
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50 DM und wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt; aus den Einzelstrafen hat es gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten gebildet. Außerdem hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis unter Festsetzung einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen, *„von der Entziehung der Fahrerlaubnis jedoch Arten von Kraftfahrzeugen, für deren Führung die Fahrerlaubnis der Klasse IV erforderlich ist, ausgenommen“.*
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
I. Die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB) in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB) lässt im Schuldspruch einen Rechtsfehler nicht erkennen. Mit Recht wendet sich der Beschwerdeführer jedoch dagegen, dass die Strafkammer ihn außerdem der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) schuldig befunden hat.
Bei der Trunkenheit im Verkehr handelt es sich um eine Dauerstraftat, die mit dem Antritt der Fahrt in fahruntüchtigem Zustand beginnt und erst endet, wenn der Täter mit dem Weiterfahren endgültig aufhört. Wie der Senat schon mehrfach entschieden hat (vgl. BGH VRS 48, 354; 49, 185), wird die Trunkenheitsfahrt auch nicht dadurch in zwei rechtlich selbständige Tatteile aufgespalten, dass der Täter sich unterwegs vor einer Kontrolle entschließt, die polizeiliche Weisung zum Anhalten nicht zu befolgen, sondern weiterzufahren, um den kontrollierenden Beamten zu entkommen und für sein bisheriges Verhalten nicht zur Verantwortung gezogen zu werden. Dieser Sachverhalt ist anders zu beurteilen als derjenige, bei dem die Trunkenheitsfahrt unterbrochen wird durch einen Unfall mit nachfolgender Unfallflucht (BGH VRS 48, 354; Hürxthal DRIZ 1974, 57 unter 3c; vgl. auch Rüth, LK 10. Aufl. § 316 StGB Rdn. 129). Dass die zunächst begonnene Dauerstraftat nach § 316 StGB mit dem Eintritt der Gefährdung in ein Vergehen nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB übergeht, ändert am Charakter der Einheitlichkeit der Handlung nichts, vielmehr entfällt die eigenständige Bedeutung des Vergehens nach § 316 StGB, da es gegenüber der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) subsidiär ist (vgl. BGHSt 23, 141, 147). Der Senat hat dementsprechend den Schuldspruch geändert.
Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe, da mit dem Wegfall der Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr auch die dafür festgesetzte Einzelstrafe entfällt.
II. Auch die für das Vergehen nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB in Tateinheit mit § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten kann nicht bestehenbleiben. Das Landgericht geht bei der Bemessung dieser Strafe davon aus, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt erheblich vermindert war, eine Strafmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB lehnt es jedoch ab, weil der Angeklagte beim Alkoholgenuss gewusst habe, dass er noch mit dem Auto fahren werde. Es führt aus, er habe damit *„seinen Zustand in so hohem Maße selbst verschuldet und angesichts der Warnung durch die Polizeibeamten die Situation, die zu der Straftat führte, förmlich heraufbeschworen, so dass eine Strafmilderung gemäß den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht angemessen sei“* (UA 18). Hiergegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.
Es ist zwar nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer dem Alkoholgenuss und der dadurch bedingten erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Hinblick auf die Gefährdung des Straßenverkehrs eine strafmildernde Wirkung versagt hat. Rechtlich fehlerhaft ist jedoch, dass der Tatrichter auch die dem Angeklagten vor Fahrtantritt durch die Polizeibeamten erteilte Warnung zur Begründung dafür heranzieht, dass er seine Situation selbst verschuldet habe. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in der Gaststätte, in der er sich zuletzt aufhielt, ein Weinschorle getrunken (UA 3). Er muss also die alkoholischen Getränke, die zu dem Blutalkoholgehalt von mindestens 2,61 ‰ und höchstens 2,81 ‰ geführt haben, zum weit überwiegenden Teil schon vorher zu sich genommen haben. Das bedeutet, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten bereits erheblich vermindert war, als die Warnung durch die Polizeibeamten ausgesprochen wurde. Dies hat das Landgericht möglicherweise übersehen, der Warnung also ein ihr nicht zukommendes Gewicht beigemessen. Anlass zu dieser Besorgnis gibt auch die an anderer Stelle im Rahmen der Strafzumessung gebrauchte Wendung, zu Lasten des Angeklagten sei *„seine Uneinsichtigkeit zu berücksichtigen, auf Grund der er die Warnung der Polizeibeamten, nicht mehr zu fahren, in den Wind schlug“*; der Angeklagte habe hier *„eine erhebliche kriminelle Energie beim Rechtsbruch gezeigt“* (UA 19). Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich dieser Fehler auf die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
Die Aufhebung des Strafausspruchs wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte erfasst auch den Maßregelaussprach. Der neue Tatrichter wird darauf nach §§ 69, 69a StGB zu achten haben, dass es bei der Entziehung der Fahrerlaubnis bestimmt e Fahrzeugarten auszunehmen (vgl. BGH 3 StR 397/82 Urteil vom 8. Dezember 1982 m.w.N.), lediglich bei Festsetzung einer Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis für bestimmte Fahrzeugarten können Fahrzeugarten ausgenommen werden (§ 69 Abs. 2 StGB). Das Verbot der Schlechterstellung einer Entziehung der Fahrerlaubnis und der Anordnung einer Sperre, von der Fahrzeuge ausgenommen sind, deren Führung die Fahrerlaubnis für Klasse IV erfordert, ist auf Grund der neuen Hauptverhandlung nicht erforderlich, da es sich bei der Formel des aufgehobenen Urteils insoweit um eine offensichtliche Unrichtigkeit handelt, die jederzeit hätte berichtigt werden können.
| Hürxthal | Ruß | Goydke | |||
| Knoblich | Engelhardt |