Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilungen wegen Zuhälterei und Kuppelei, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 71/68
Datum
22.05.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte gegen seine Verurteilung wegen Zuhälterei, fortgesetzter Kuppelei, versuchter Nötigung und Diebstahls Revision eingelegt. Das Revisionsgericht verwarf die Rügen insoweit unbegründet, hob jedoch die Verurteilungen wegen Zuhälterei und insoweit auch die Kuppelei auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Anlass der Aufhebung war das Fehlen tragfähiger Feststellungen zur für Zuhälterei erforderlichen dauerhaften persönlichen Beziehung. Die übrigen Verurteilungen blieben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufklärungsrüge, die beanstandet, ein Zeuge sei nicht dahingehend befragt worden, ob seine Aussage auf eigenen Wahrnehmungen oder Drittbekundungen beruht, ist in der Revision regelmäßig unzulässig, weil dem Revisionsgericht die Prüfungsgrundlage fehlt.

2

Zuhälterei (§ 181a StGB) setzt eine engere, auf gewisse Dauer angelegte persönliche Beziehung zwischen Täter und Prostituierten voraus, durch die eine gemeinsame geldliche oder mindestens tatsächliche Teilhaberschaft am Gewerbe nach außen erkennbar wird; bloß gelegentliche Überlassung von Unterkunft oder vereinzelte Zahlungen genügen nicht.

3

Kuppelei (§ 180 StGB) kann auch dann vorliegen, wenn der Täter aus Eigennutz handelt und einen normalen geschäftlichen Verdienst erstrebt; ein überhöhter Vorteil ist hierfür nicht erforderlich.

4

Bei Aufhebung von Verurteilungen, die sich in einer neuen Verhandlung als Teilakte einer fortgesetzten Tat (z. B. Kuppelei) herausstellen, darf das Landgericht die Einzelstrafe für die fortgesetzte Tat erhöhen; die Summe der zuvor verhängten Einzelstrafen darf jedoch nicht überschritten werden (§ 358 Abs. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 8. September 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Gelegenheitsarbeiter Heinz B. aus ████, geboren ████ ████ ██ ██, wegen Zuhälterei u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Mai 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hirxthal, als beisitzende Richter, █████████████████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. September 1967 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen Zuhälterei (§ 181 StGB) und wegen fortgesetzter Kuppelei (§ 180 StGB) verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen ausbeuterischer und kupplerischer Zuhälterei (§ 181a StGB), fortgesetzter Kuppelei (§ 180 StGB), versuchter Nötigung (§§ 240, 43 StGB) und wegen Diebstahls in drei Fällen (§ 242 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerde:

Die Aufklärungsrüge geht im Ergebnis dahin, die Zeugin ██████████ nicht befragt worden sei, ob ihre Aussage auf eigenen Wahrnehmungen oder auf Bekundungen dritter Personen beruht habe. Ein solcher Verfahrensangriff ist unzulässig (BGHSt 4, 125, 126; 11, 213, 218). Dem Revisionsgericht ist es in der Regel nicht möglich nachzuprüfen, welche Fragen und Vorhalte an den Zeugen gerichtet worden sind und was er darauf geantwortet hat. Im Übrigen kommt es auf die Rüge nicht an, weil insoweit die Sachbeschwerde durchgreift.

II. Die Sachbeschwerde

soweit sie

1. Sie ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Diebstahls in drei Fällen und wegen versuchter Nötigung wendet. Die Revision erhebt hierzu im Einzelnen keine Einwendungen.

2. Auch die Verurteilung wegen Kuppelei ist an sich nicht zu beanstanden.

Insbesondere hat die Strafkammer zu Recht angenommen, dass der Angeklagte teilweise auch aus Eigennutz gehandelt hat. Selbst wenn der Wert der dem Angeklagten gewährten Gegenleistung nur als angemessenes Entgelt anzusehen wäre, stünde das der Möglichkeit, dass der Angeklagte seines Vorteils wegen der Unzucht Vorschub geleistet hat, nicht entgegen; hierfür genügt das Erstreben eines normalen Geschäftsverdienstes (Schönke/Schröder, StGB, 13. Aufl., Rn. 19 zu § 180). Überhöht braucht der Vorteil nicht zu sein.

3. Bedenken bestehen jedoch gegen die Verurteilung wegen Zuhälterei. Beide im § 181a Abs. 1 StGB mit Strafe bedrohten Begehungsarten der Zuhälterei setzen, wie schon der Ausdruck Zuhälter besagt, im Gegensatz zur Kuppelei eine engere persönliche Beziehung zwischen dem Täter und der Frau voraus; er muss in ihrem unsittlichen Gewerbe „zu ihr halten“ und beide müssen daran interessiert sein (BGHSt 4, 316, 317; 15, 6, 7; 15, 37, 38). Das setzt nicht voraus, dass die Dirne dem Mann hörig oder sonst von ihm abhängig ist. Jedoch gehört dazu ein auf eine gewisse Dauer geplantes, für das Wesen der Zuhälterei bezeichnendes persönliches Verhältnis, durch das die Verbindung zu gemeinsamer geldlicher oder mindestens tatsächlicher Teilhaberschaft an dem Unzuchtsgewerbe äußerlich hervortritt (BGH LM Nr. 6 zu § 181a StGB). Die Strafkammer hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht dargelegt. Zwar hat die Dirne ██████ mehrfach mit einem Mann in der Wohnung des Angeklagten geschlafen und dem Angeklagten von ihrem Dirnenlohn Beträge zwischen 60,- und 80,- DM ausgehändigt. Den Feststellungen ist aber nicht zu entnehmen, ob und in welcher Weise sich diese Vorfälle in wesentlichen Einzelheiten von den übrigen Einzelfällen der fortgesetzten Kuppelei unterscheiden. Insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass es sich um eine auf Dauer angelegte Beziehung gehandelt hat; vielmehr bleibt die Möglichkeit offen, dass die Dirne ████ die Wohnung des Angeklagten lediglich hin und wieder als Absteige benutzt hat, ohne dass die für die Zuhälterei charakteristische persönliche Verbindung zu dem Angeklagten bestand. Das gilt umso mehr, als es an einer auch nur einigermaßen zuverlässigen zeitlichen Einordnung der Tathandlungen fehlt; da die Dirne – wovon nach den Feststellungen auszugehen ist – von Herbst 1964 bis Spätsommer 1965 die Wohnung des Angeklagten nur „gelegentlich“ für die Ausübung ihres Gewerbes in Anspruch genommen hat, bestehen gegen die Annahme eines Zuhälterverhältnisses durchgreifende Bedenken. Die Verurteilung wegen ausbeuterischer und kupplerischer Zuhälterei muss daher aufgehoben werden.

4. Da sich diese Handlungen in der neuen Verhandlung als Fälle der Kuppelei i. S. des § 180 StGB erweisen können und diese möglicherweise mit den anderen Einzelfällen der Kuppelei (Fall 4) in Fortsetzungszusammenhang stehen können, muss auch die Verurteilung wegen Kuppelei aufgehoben werden. Eine Beschränkung der Aufhebung auf Einzelfälle einer einzigen fortgesetzten Tat ist grundsätzlich nicht möglich.

5. Erweisen sich auf Grund der neuen Verhandlung die bisher als Zuhälterei eingestuften Handlungen nur als weitere Teilakte der fortgesetzten Kuppelei, so darf das Landgericht die bisherige Einzelstrafe für die fortgesetzte Kuppelei erhöhen. Nur die Summe der bisher für die Kuppelei und die Zuhälterei ausgeworfenen Einzelstrafen darf nicht überschritten werden (§ 358 Abs. 2 StPO).

6. Es erscheint ausgeschlossen, dass die milderen Einzelstrafen in den Fällen des Diebstahls und der Nötigung durch die aufgehobene Verurteilung in den Fällen 4 und 5 beeinflusst sind. Deshalb war neben den Verurteilungen in diesen beiden Fällen nur die Gesamtstrafe aufzuheben.

BortzlerRotbergSpiegel
MayrHirxthal