Treffer
BGH Beschluss

Schleppen betriebsfähiger Kfz: Versicherungspflicht als Anhänger nach KfzPflVersG

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 71/61
Datum
16.08.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte holte einen nicht zugelassenen, nicht versteuerten und unversicherten Lkw im Schlepp eines Pkw ab. Streit war, ob dies als (versicherungsfreie) Abschleppfahrt oder als versicherungspflichtiges Mitführen zu behandeln ist. Der BGH legt Art. I §§ 1, 5 KfzPflVersG im Gleichklang mit § 18 Abs. 1 StVZO aus: Ein gezogenes, betriebsfähiges Kfz ist als Anhänger zu versichern, sofern keine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht. Eine Ausnahme gilt nur für betriebsunfähige Kfz, die abgeschleppt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Begriffe „Kraftfahrzeug“ und „Anhänger“ in Art. I §§ 1, 5 KfzPflVersG sind verkehrsrechtlich im Einklang mit den jeweils geltenden straßenverkehrsrechtlichen Begriffsbestimmungen auszulegen.

2

Ein hinter einem Kraftfahrzeug geschlepptes, betriebsfähiges Kraftfahrzeug ist versicherungsrechtlich als „Anhänger“ zu behandeln und unterfällt der Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung, soweit nicht anderweitig ausreichender Versicherungsschutz besteht.

3

Die Ausnahme vom Anhängerbegriff erfasst nur betriebsunfähige Kraftfahrzeuge, die zur Beseitigung einer Panne oder Störung aus dem Verkehr abgeschleppt werden.

4

Dass die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeugs Schäden im Rahmen der Betriebseinheit regelmäßig mitdeckt, ersetzt die eigenständige Versicherungspflicht eines mitgeführten Fahrzeugs als Anhänger nicht, weil nicht alle Gefahrenlagen vom Zugfahrzeugschutz umfasst sind.

Rubrum

In der Strafsache gegen den ████████████████████ Heinrich ██ ████ ██████, dort geboren am ██, Krs. █, wegen Vergehens nach Art. I § 5 KfzPflVersG hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes auf den Vorlegungsbeschluss des Oberlandesgerichtes Hamm/Westf. vom 10. Januar 1961 (2 Ss 353/60) nach Anhörung des Generalbundesanwaltes in der Sitzung vom 16. August 1961 durch den Senatspräsidenten Dr. Rotberg als Vorsitzenden und die Bundesrichter Krumme, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Dr. Flitner und Bortzler als Beisitzer

Leitsatz

Ein Kraftfahrzeug, das von einem anderen Kraftfahrzeug geschleppt wird, ist, wenn sonst keine ausreichende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht, als Anhänger zu versichern. Dies gilt nicht für betriebsunfähige Kraftfahrzeuge, die abgeschleppt werden.

Tenor

Ein Kraftfahrzeug, das von einem anderen Kraftfahrzeug geschleppt wird, ist, wenn sonst keine ausreichende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht, als Anhänger zu versichern. Dies gilt nicht für betriebsunfähige Kraftfahrzeuge, die abgeschleppt werden.

Tatbestand

Der Angeklagte hatte einen gebrauchten Lastkraftwagen gekauft, der verschiedene Schäden aufwies und nur im zweiten Gang gefahren werden konnte. Er brachte den Wagen zu einer Lackierwerkstatt in ████. Am 22. Oktober 1959 holte er ihn von dort im Schlepp eines Personenkraftwagens ab. Der Lastkraftwagen war weder zum Verkehr zugelassen noch versteuert; auch war keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen.

Das Amtsgericht in Werne a. d. Lippe hat den Angeklagten wegen Vergehens nach Art. I § 5 des Gesetzes über die Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter usw. (KfzPflVersG) vom 7. November 1939 zu einer Geldstrafe von 30,– DM verurteilt, weil er eine Überführungsfahrt im Sinne des § 28 Abs. 2 StVZO ausgeführt habe und das geschleppte Fahrzeug nicht haftpflichtversichert gewesen sei.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er meint, es sei keine Überführungsfahrt vorgenommen worden, sondern eine Abschleppfahrt. Abgeschleppte Fahrzeuge gelten versicherungsrechtlich weder als Kraftfahrzeuge noch als Anhänger. Sie gehörten vielmehr zur betrieblichen Einheit des abschleppenden Fahrzeugs, dessen Versicherung sich auf sie erstrecke, und seien als Ladung zu behandeln.

Das Oberlandesgericht in Hamm will dem Amtsgericht im Ergebnis darin zustimmen, dass der Angeklagte gegen Art. I § 5 KfzPflVersG verstoßen habe. Es vertritt die Ansicht, der Angeklagte habe zwar nicht – wie das Amtsgericht meine – den Lastkraftwagen als Kraftfahrzeug überführt im Sinne von § 28 Abs. 2 StVZO, weil der Kraftwagen sich nicht mit eigener Motorkraft im Verkehr bewegt habe. Auch ein Abschleppen, wie die Revision vortrage, liege nicht vor, da hierunter nur solche Fahrten zu verstehen seien, die notwendig sind, um ein betriebsunfähig gewordenes Kraftfahrzeug aus dem Verkehr zu ziehen. Jedoch habe der Angeklagte den Lastkraftwagen als Anhänger im Sinne von § 18 Abs. 1 StVZO (i. d. F. vom 24. August 1953: „hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge“) in Betrieb genommen; er hätte ihn deshalb auch als Anhänger versichern müssen.

Das Oberlandesgericht hält daher die Revision, soweit sie den äußeren Tatbestand eines Vergehens nach Art. I § 5 KfzPflVersG betrifft, für unbegründet. Es sieht sich jedoch an einer dahingehenden Entscheidung gehindert durch Urteile der Oberlandesgerichte Stuttgart (DAR 1958, 165) und Oldenburg (VRS 19, 238) und hat daher die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt (Beschluss vom 10. Januar 1961; VRS 20, 235).

Gründe

Die Voraussetzungen für die Vorlegung sind gegeben. Die Oberlandesgerichte in Stuttgart und in Oldenburg gehen zwar in ihren Entscheidungen gleichfalls davon aus, dass ein von einem Kraftfahrzeug gezogener Kraftwagen verkehrsrechtlich als Anhänger zu behandeln sei. Sie meinen aber, dies gelte nicht für die Auslegung des Wortes „Anhänger“ in Art. I §§ 1 und 5 KfzPflVersG, weil dort der Gesetzgeber den Anhängerbegriff des § 18 Abs. 1 StVZO i. d. F. vom 13. November 1937 („zum Mitführen hinter Kraftfahrzeugen nach ihrer Bauart bestimmte Fahrzeuge“) verwendet habe; ein geschlepptes Kraftfahrzeug falle also nicht darunter. Dies ergebe sich auch aus § 7 der Durchführungsverordnung vom 6. April 1940 (RGBl. I 617); dort seien Mindestversicherungssummen nur für solche Anhänger festgesetzt, die zur Personen- oder zur Güterbeförderung bestimmt seien. Eine Versicherung als Kraftfahrzeug scheide aus, weil der geschleppte Kraftwagen keinen Motor mehr besessen habe (Oldenburg) bezw. weil das Kraftfahrzeug nicht „als solches“ in Gebrauch genommen und bestimmungsgemäß verwendet worden sei (Stuttgart). Schließlich sei die Versicherung eines geschleppten Kraftfahrzeuges auch entbehrlich, weil Schäden, die von dem gezogenen Fahrzeug während der Schleppfahrt verursacht wurden, von der Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeuges mitumfasst seien. Das Oberlandesgericht in Köln hat sich dieser Auffassung in zwei Entscheidungen angeschlossen (VRS 20, 381; DAR 1961, 150).

Der Senat tritt der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichtes Hamm bei.

1.) Die in Art. I § 1 KfzPflVersG verwendeten Begriffe „Kraftfahrzeug“ und „Anhänger“ sind im Gesetz nicht näher bestimmt (vgl. Fleischmann/Deiters in: Thees/Hagemann, Das Recht der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, 2. Aufl. Anm. 3 zu Art. I § 1 KfzPflVersG, S. 114/115).

§ 7 Abs. 3 DVO schreibt für die Festsetzung der Mindestversicherungssummen vor, dass die Zugehörigkeit zu den in Abs. 1 aaO aufgeführten drei Gruppen (Personenfahrzeuge; Anhänger, die für die Beförderung von Personen bestimmt sind; Güterfahrzeuge, Zug- und Arbeitsmaschinen, einschließlich der Anhänger) sich nach der Eintragung im Fahrzeugbrief richte. Daraus könnte geschlossen werden, ein betriebsfähiger Kraftwagen sei auch dann als Kraftfahrzeug im Sinne des Art. I § 1 KfzPflVersG anzusehen und entsprechend zu versichern, wenn er nicht mit eigener Maschinenkraft fahre, sondern von einem anderen Kraftfahrzeug gezogen werde.

Diese Auffassung entspreche aber nicht dem versicherungsrechtlichen Zweck dieser Vorschrift, die Mindesthöhen für die Versicherungssummen gemäß dem versicherten Wagnis auf den Betrag festsetzt, der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Fahrzeugart im Regelfalle zur Deckung der verursachten Schäden ausreicht (vgl. Thees/Hagemann, aaO Anm. 1 zu Art. I § 4 KfzPflVersG, S. 142). Es bedarf aber keiner ausführlichen Darlegung, dass die von einem mit eigener Kraft fahrenden Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr anderer Natur ist als die von einem gezogenen Kraftwagen. Deshalb kann die für den Regelfall durchaus zutreffende Vorschrift des § 7 Abs. 3 DVO für den hier gegebenen Ausnahmefall keinen brauchbaren Anhaltspunkt bei der Auslegung des Art. I § 1 KfzPflVersG bieten. Im Übrigen ist die in § 7 Abs. 1 DVO getroffene Einteilung nicht erschöpfend, wie z. B. die mangelnde Aufführung der Kombinationskraftwagen (§ 23 Abs. 1 Satz 5 StVZO) zeigt. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass die genannte Vorschrift auslegungsbedürftig ist.

2.) a) Das Gesetz ist nach seinem Vorspruch – erlassen worden „um den Schutz der Verkehrsopfer wirksamer zu gestalten, ... vorbehaltlich einer abschließenden Neuordnung des gesamten Straßen- und Kraftverkehrsrechtes“. Daraus ist zu entnehmen, dass es nicht nur dem sachlichen Zusammenhang, sondern auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht, die in diesem Gesetz enthaltenen verkehrsrechtlichen Begriffe in Übereinstimmung mit den anderen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften auszulegen, wobei der versicherungsrechtliche Zweck des Gesetzes entsprechend zu beachten ist (vgl. OLG Hamm VRS 9, 311).

Es erscheint folgerichtig, dabei von der jeweils geltenden Fassung dieser Verkehrsvorschriften auszugehen, weil auf diese Weise sichergestellt wird, dass eine neuere Entwicklung nicht unbeachtet und der Rechtszusammenhang auf dem Gebiete des Verkehrsrechtes gewahrt bleibt. Die von den Oberlandesgerichten Stuttgart (DAR 1958, 166 rechts unten) und Köln (VRS 20, 384; DAR 1961, 152 links) vertretene Auffassung, der Gesetzgeber des Pflichtversicherungsgesetzes sei bei dessen Erlass von dem damals geltenden Anhängerbegriff (§ 18 Abs. 1 StVZO a. F.) ausgegangen, findet im Wortlaut des Gesetzes keine Stütze.

b) Kraftfahrzeuge sind – nach den inhaltlich übereinstimmenden Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes (§ 1 Abs. 2), der Straßenverkehrsordnung (§ 8 Abs. 7) und der Straßenverkehrszulassungsordnung (§ 4 Abs. 1) – durch Maschinenkraft angetriebene, nicht an Gleise gebundene Landfahrzeuge. Sie sind aber als Anhänger zu behandeln, wenn sie hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden, ausgenommen betriebsunfähige Kraftfahrzeuge, die abgeschleppt werden (§ 18 Abs. 1 StVZO n. F.). Von dieser Auffassung ist auch der beschließende Senat in der Entscheidung BGHSt 13, 178 ausgegangen.

Es bestehen keine Bedenken, diese Rechtsgrundsätze auch für die Auslegung der Begriffe „Kraftfahrzeug“ und „Anhänger“ in Art. I § 1 KfzPflVersG anzuwenden (ebenso Thees/Hagemann aaO, Anm. 3 zu Art. I § 1 KfzPflVersG, S. 115; vgl. auch Bormann/Cuntz/Volker, Kraftverkehrsversicherung, 1961, S. 181). Übrigens legte schon die „Dienstanweisung zur Durchführung der Straßenverkehrszulassungsordnung“ vom 23. Mai 1939 (RVerkBl. B 1939, 191 Anlage S. 9) zu § 18 Abs. 1 StVZO fest, unter dem Begriff „Anhänger“ sei jedes Fahrzeug zu verstehen, das durch ein Kraftfahrzeug fortbewegt werde, mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von Abschleppachsen. Der Reichsverkehrsminister dehnte die in § 18 Abs. 1 StVZO (a. F.) geregelte Zulassungspflicht durch seinen Erlass vom 26. Januar 1940 (RVerkBl. B 1940, 47) über den Wortlaut dieser Vorschrift entsprechend der „Dienstanweisung“ aus, so dass schon damals ein Anhängerbegriff für das Zulassungsverfahren verwendet wurde, wie er jetzt in § 18 Abs. 1 StVZO (n. F.) enthalten ist.

c) Die Ansicht, ein von einem Kraftfahrzeug gezogenes Kraftfahrzeug müsse, falls es nicht schon (oder noch) anderweitig versichert ist oder sein Eigentum vorliegt, mindestens als Anhänger versichert werden, entspricht auch dem Sinn des Gesetzes und dem praktischen Bedürfnis.

Von einem Schleppzug gehen mehr Gefahren aus als von einem einzelnen Kraftfahrzeug. Zum Schutz der Verkehrsopfer ist es deshalb geboten, die durch das gezogene Fahrzeug vergrößerte Gefahr mittels einer entsprechenden Versicherung auszugleichen. Wie bereits (oben unter 1.) ausgeführt, ähnelt die von einem gezogenen Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr eher der eines Anhängers als der eines mit eigener Maschinenkraft sich bewegenden Kraftfahrzeugs. Es mag sein, dass sich ein gezogenes Kraftfahrzeug von einem seiner Bauart nach zum Betrieb als Anhänger bestimmten Fahrzeug in mehreren Punkten unterscheidet (eigene Lenkung, unabhängige Bremsen, in der Regel keine starre Verbindung zum ziehenden Fahrzeug). Diese Umstände vergrößern die von einem geschleppten Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr aber nicht in einem solchen Maße, dass es versicherungsrechtlich – vom Straßenverkehrsrecht abweichend – einem mit eigener Kraft fahrenden Kraftfahrzeug gleichgesetzt werden müsste. Im Übrigen wird die von einem gezogenen Kraftfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr – genau wie bei den eigentlichen Anhängern – durch die Versicherung des Zugfahrzeuges weitgehend mitgedeckt (vgl. folgenden Absatz), so dass auch aus diesem Grunde die Versicherung des geschleppten Kraftfahrzeugs nach den niedrigeren Sätzen der Anhängerversicherung ausreichend erscheint.

d) Es ist richtig, dass für die durch einen Güteranhänger verursachten Schäden die Haftpflichtversicherung des ziehenden Kraftfahrzeugs eintritt, solange der Anhänger mit diesem Fahrzeug eine Betriebseinheit bildet (BGH [Z] DAR 1961, 199). Auch für diese Anhänger ist aber eine selbständige Anhängerversicherung abzuschließen, weil die Gefahren, die mit dem Betrieb des ziehenden Kraftfahrzeugs nicht in Zusammenhang stehen, von der Versicherung des Zugfahrzeuges nicht erfasst werden (§ 7 Abs. 2 DVO; Thees/Hagemann Anm. 3 b zu § 7 DVO, S. 145/146; vgl. Stiefel/Wussow, Kraftfahr-Versicherung 4. Aufl. Anm. 13 und 18 zu § 10 AKB, S. 256, 263/264; Bormann/Cuntz/Volker, Kraftverkehrsversicherung, 1961, § 208). Personenanhänger sind ohnedies gesondert zu versichern (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 DVO). Die Einreihung gezogener Kraftfahrzeuge in diese beiden Gruppen ergibt sich ohne Weiteres aus ihrer sonstigen Zweckbestimmung.

3.) Der vorstehend geschilderte Rechtszustand bestand bis 30. September 1960. Durch die – am 1. Oktober 1960 in Kraft getretene (§ 72 Abs. 2 StVZO) – Vorschrift des § 33 StVZO ist nunmehr ausdrücklich vorgeschrieben, dass für das Schleppen von Kraftfahrzeugen, die nur mit Ausnahmegenehmigung möglich ist, eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abzuschließen ist (§ 33 Abs. 2 Nr. 3 StVZO). Für betriebsunfähige Fahrzeuge, die abgeschleppt werden, gilt § 33 StVZO nicht (§ 18 Abs. 1 StVZO; vgl. Runderlass des Bundesverkehrsministers vom 14. Oktober 1960, VerkBl. 1960, 582).

4.) Der Generalbundesanwalt hat die Auffassung vertreten, ein Kraftfahrzeug werde auch dann im Sinne des Art. I § 1 KfzPflVersG als Kraftfahrzeug gebraucht, wenn es vorübergehend geschleppt werde; hilfsweise hat er sich für die im vorliegenden Beschluss vertretene Ansicht ausgesprochen.

Lang-HinrichsenKrummeBortzler
RotbergFlitner