Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Beihilfe zur Hehlerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 71/59
Datum
24.04.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Beihilfe zur Hehlerei ein und rügte Verfahrens- und Sachfehler (u. a. Anklageform, Verletzung rechtlichen Gehörs, Beweiswürdigung). Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er hält Verweise auf frühere Schriftsätze für unzulässig, billigt die Verwertung polizeilicher Angaben und die Verlesung rechtskräftiger Urteile und lässt die tatrichterliche Würdigung bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision nach StPO ist unzulässig, soweit sie lediglich auf frühere Revisionsvorbringen verweist; neue Rügen müssen substantiiert und selbständig dargelegt werden.

2

Das Urteil muss erkennen lassen, auf welche Erklärungen des Beschuldigten es seine Überzeugung stützt; die Bekundung eines vernommenen Polizeibeamten über Inhalt und Zustandekommen einer polizeilichen Niederschrift kann hierfür ausreichen.

3

Die Verlesung und Verwertung eines rechtskräftigen Urteils zur Stützung von Feststellungen über bestimmte Tatsachen ersetzt, soweit ersichtlich, die Erforderlichkeit der erneuten Zeugenvernehmung nicht und ist rechtlich zulässig.

4

Die Feststellung des vorsätzlichen Beihilfehandelns kann durch tatrichterliche Gesamtwürdigung objektiver Umstände getragen werden; Angriffe auf die Beweiswürdigung sind nur dann revisionsrechtlich erheblich, wenn sie Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 30. Oktober 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schlosser und Schrotthändler Günther █████ aus ████, geboren am ██ in ███, wegen Beihilfe zur Hehlerei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. April 1959, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. ████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 30. Oktober 1958 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte war durch das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 9. Juli 1957 wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 1958 wurde auf die Revision des Angeklagten das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.

In der erneuten Verhandlung hat das Landgericht in Bochum durch Urteil vom 30. Oktober 1958 den Angeklagten wegen (fortgesetzter) Beihilfe zur Hehlerei erneut zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.

1.) Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften.

a) Soweit der Angeklagte erneut rügt, dass keine ordnungsmäßige Anklage und kein ordnungsmäßiger Eröffnungsbeschluss vorgelegen hätten, wird auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dem ersten Revisionsurteil Seite 4 verwiesen. Diesen Darlegungen hat der Senat nichts hinzuzufügen.

Im Übrigen hat der Verteidiger auf seine Revisionsausführungen gegen das erste landgerichtliche Urteil verwiesen. Diese Bezugnahme ist unzulässig, auch dann, wenn die gleichen Rügen wie früher erhoben werden. Die Revision macht jedoch ergänzende Ausführungen. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese ohne die Bezugnahme auf die frühere Revisionsschrift die Tatsachen, auf welche die Verfahrensverletzungen gestützt werden, genügend erkennen lassen und daher dem Erfordernis des § 344 Abs. 2 StPO entsprechen. Denn die Rügen sind jedenfalls unbegründet.

b) Der Beschwerdeführer macht zu Unrecht geltend, das Urteil ergebe nicht, welche Erklärungen der Angeklagte auf den Vorhalt der nicht verlesenen polizeilichen Niederschrift, nach welcher er ein Geständnis abgelegt haben soll, abgegeben habe. Der Bundesgerichtshof hatte in dem erwähnten Urteil darauf hingewiesen, dass aus dem ersten landgerichtlichen Urteil nicht deutlich ersichtlich sei, ob der Angeklagte in vollem Umfang eingeräumt habe, jenes Geständnis, das er später widerrufen habe, damals abgegeben zu haben. Nunmehr ist den Urteilsausführungen zu entnehmen, dass der Angeklagte erklärt hat, sein damaliges Geständnis habe sich ausschließlich auf die Kettenzüge, dagegen nicht auf die Eisenteile bezogen (UA Bl. 3). Ferner ergibt das jetzige Urteil des Landgerichts, dass der Polizeibeamte nicht nur über das Zustandekommen der polizeilichen Niederschrift, sondern auch über den Inhalt der Angaben des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung vernommen worden ist und bekundet hat, dass sich die Erklärungen des Angeklagten sowohl auf die Kettenzüge als auch auf die Eisenteile bezogen haben. Dies ist insbesondere den Urteilsausführungen Seite 3 unten zu entnehmen. Das Gericht hat ersichtlich seine Überzeugung von dem uneingeschränkten Geständnis auf Grund der Bekundungen des vernommenen Polizeibeamten gebildet. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

c) Auch die Rüge des § 261 StPO geht fehl. Die Vernehmung der Zeugen ██ war nicht erforderlich. Die sie betreffenden Feststellungen beruhen auf der Verlesung und Verwertung des gegen sie ergangenen rechtskräftigen Urteils. Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben (vgl. BGHSt 6, 141, 143 unten).

d) Die Feststellung des Landgerichts „Um den Kaufpreis festlegen zu können, baten sie (die Eheleute ██████), dem mitanwesenden Angeklagten (█████) das Eisen abzuwiegen“, beruht ersichtlich auf der Aussage des Zeugen Weiss, der bei dem Vorfall zugegen war.

2.) Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.

Die Feststellungen zur inneren Tatseite sind ausreichend. Durch das Abwiegen von Eisen, das die Eheleute ██████ hehlerisch eingekauft hatten, sind deren Hehlereihandlungen unterstützt worden. Unter den im Urteil geschilderten Umständen bedurfte es keiner näheren Begründung, dass der Angeklagte sich auch bewusst war, durch das Abwiegen der Gegenstände die Hehlereihandlungen zu fördern. Vielmehr genügt zur Feststellung des Vorsatzes der Urteilsstützung, dass das Landgericht in den Urteilsgründen erklärt, der Angeklagte habe „wissentlich“ Hilfe geleistet, und anschließend ausführt, beiden Verwiegungen habe ein einheitlicher Vorsatz zugrunde gelegen. Das Urteil des Bundesgerichtshofs hatte die Feststellungen zum inneren Tatbestand auch nicht in diesem Punkte, sondern lediglich hinsichtlich der Kenntnis des Angeklagten von der Strafbarkeit des Vorerwerbs durch die Eheleute ██████ beanstandet.

Nunmehr hat das Landgericht ausreichend und ohne Rechtsverstoß dargetan, dass der Angeklagte die strafbare Herkunft der Gegenstände gekannt habe.

Im Übrigen enthält die Revision lediglich Angriffe auf die Beweiswürdigung. Diese ist dem Tatrichter vorbehalten. Da sie Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze nicht enthält, ist sie mit Rechtsgründen nicht angreifbar.

Auch im Übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsverstoß zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Revision war daher zu verwerfen.

SeibertHoepnerLang-Hinrichsen
KrummeFlitner