Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung des §346 Abs.2 StPO-Antrags und Ablehnung der Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 715/84
Datum
20.12.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes Verurteilte beantragte beim BGH Entscheidung nach §346 Abs.2 StPO und hilfsweise Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsbegründung. Die Revision war als unzulässig verworfen, weil die Begründung nicht fristgerecht nach §345 Abs.1 StPO eingereicht wurde. Sprachliche Defizite rechtfertigen keine Wiedereinsetzung, da ein Dolmetscher bei der Urteilsverkündung beigezogen wurde und der Verteidiger Dolmetscherhilfe zur Revisionsvorbereitung hätte nutzen können. Die Anträge wurden dem Angeklagten kostenpflichtig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, wenn Revisionsanträge und deren Begründung nicht innerhalb der in §345 Abs.1 StPO bestimmten Frist zu Protokoll oder in einer vom Verteidiger unterzeichneten Schrift vorgelegt werden.

2

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Fristversäumnis ohne Verschulden erfolgt ist; bloße unzureichende Deutschkenntnisse des Angeklagten rechtfertigen sie nicht, wenn Verteidiger und Dolmetschermöglichkeit vorhanden waren.

3

Die prozessualen Erfordernisse in Bezug auf unzureichende Sprachkenntnisse eines ausländischen Angeklagten werden grundsätzlich durch die Zuziehung eines Dolmetschers, der auch bei der Urteilsverkündung mitwirkt, erfüllt.

4

Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach §346 Abs.2 StPO ist unbegründet, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision bzw. eines Wiedereinsetzungsantrags nicht vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 15. Mai 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 715/84

in der Strafsache gegen Lo), E. aus ██ ███████, Ahmed, geboren am ███████ 1954 in M. (Marokko), zur Zeit in Haft, wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 1984

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 15. Mai 1984 werden auf seine Kosten verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat sie durch Beschluss vom 27. September 1984 als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist begründet worden ist. Gegen den Verwerfungsbeschluss hat der Angeklagte „Beschwerde“ eingelegt und beantragt, seine „Revision gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 15. Mai 1984 zuzulassen“, hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung hat er ausgeführt: Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig, beherrsche nur Arabisch und Französisch. Da ihm die schriftlichen Urteilsgründe allein in deutscher Sprache zugestellt worden seien, sei ihm die Möglichkeit genommen, „das Rechtsmittel im Zusammenhang mit der sachlichen Begründung des Urteils abzuwägen“. Zur Revisionsbegründung verbleibe ihm bei der gegenwärtigen Situation „keine Überlegungs- und Bedenkzeit“.

Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO bleibt erfolglos.

Zu Recht hat das Landgericht die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Das angefochtene Urteil ist dem Verteidiger des Angeklagten am 20. Juli 1984 zugestellt worden. Innerhalb der ab diesem Tage laufenden Monatsfrist sind die Revisionsanträge und deren Begründung weder zu Protokoll der Geschäftsstelle noch durch eine von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift angebracht worden (§ 345 Abs. 1 StPO).

Der gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist rechtzeitig gestellte Wiedereinsetzungsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann einem Angeklagten nur gewährt werden, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Das war bei dem Angeklagten nicht der Fall.

Rechtsstaatlichen Erfordernissen, die sich aus unzureichenden Sprachkenntnissen eines ausländischen Angeklagten ergeben, wird im Strafverfahren grundsätzlich durch Zuziehung eines Dolmetschers, der auch bei der Verkündung des Urteils mitwirkt, genügt (BGH GA 1981, 262, 263 m.w.N.). Dieser Verpflichtung ist die Strafkammer nachgekommen. Weitergehende Rechte stehen dem von einem deutschen Rechtsanwalt

verteidigten Angeklagten, der sich auch zur Vorbereitung der Revisionsbegründung eines Dolmetschers hatte bedienen können, nicht zu.

GoydkeSalgerJahnke
HürxthalMeyer-Goßner

Zitiert von (2)