Treffer
BGH Urteil

Revision: Freispruch wegen fahrlässiger Tötung aufgehoben, Rückverweisung wegen StVO-Verstößen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 715/51
Datum
06.12.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte einen Freispruch im Fall fahrlässiger Tötung nach einem Unfall mit einem Kraftrad. Zentral war, ob der Fahrer bei eingeschränkter Sicht und neben einem beladenen Lastwagen die erforderliche Fahrweise eingehalten hat. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuerlichen Verhandlung zurück, weil der Angeklagte seine Pflichten aus § 8 und § 9 StVO sowie die vorhersehbare Gefahr durch Fußgänger nicht ausreichend berücksichtigt habe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Fahrzeugführer hat die rechte Fahrbahnseite einzuhalten; auch in einer Einbahnstraße entbindet die Einbahnregelung nicht von der Verpflichtung zur rechtsseitigen Fahrweise (§ 8 Abs. 2 StVO).

2

Bei durch Hindernisse eingeschränkter Sicht hat der Fahrer einen ausreichenden seitlichen Abstand zu gehaltenen Hindernissen einzuräumen; auf unübersichtlichen Strecken kann dies einen Abstand von mindestens 1,50 m erfordern.

3

Der Fahrer muss seine Geschwindigkeit den Sicht- und Verkehrsverhältnissen anpassen, sodass er jederzeit rechtzeitig anhalten kann (§ 9 Abs. 2 StVO).

4

Erforderliche Vorsorge umfasst das Antizipieren, dass Fußgänger einen blockierten Gehweg verlassen und die Fahrbahn betreten; solche Vorhersehbarkeit ist bei der Beurteilung von Fahrlässigkeit zu berücksichtigen.

5

Die Unvorhersehbarkeit eines Fußgängerverhaltens rechtfertigt einen Freispruch nicht, wenn der Fahrer erkennbaren Gefahrenlagen durch angepasste Fahrweise hätte begegnen können und müssen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 31. Mai 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Bergmann Gerhard ███, geboren am █████ in ████████, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. [REDACTED] als Vorsitzender, Bundesrichter Krümmel, Pacer, Bundesrichter Dr. Horlacher, Bundesrichter Dr. Wille, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Brey, als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 31. Mai 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Den Angeklagten war zur Last gelegt worden, Verkehrsvorschriften nicht beachtet und dadurch den Tod eines Menschen herbeigeführt zu haben. Das Landgericht hat ihn freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts; sie ist begründet.

Nach den Urteilsfeststellungen fuhr der Angeklagte auf seinem Kraftrad am 27. Februar 1951 mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h auf der Viktoriastraße in Bochum-Gie, die als Einbahnstraße nur in nordöstlicher Richtung benutzt werden darf. Die Fahrbahn war damals 6,80 m breit. In der Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen, waren auf der rechten Seite der Fahrbahn Straßenbahnschienen verlegt, auf der anderen Seite grenzte ein Gehweg an die Fahrbahn an. Die Viktoriastraße verlief geradlinig und eben; es war damals helles, trockenes Wetter, und zu dieser Zeit – 14.30 Uhr – geringer Verkehr.

Die Sicht des Angeklagten war jedoch dadurch beeinträchtigt, dass etwa 25 m nördlich der Kreuzung der Rottstraße mit der Viktoriastraße auf der linken Seite der Fahrbahn hart am Bordstein ein 2,40 m breiter Lastwagen stand, dessen rechte Seitenwand vor der linken Schiene der Straßenbahn 1,90 m entfernt war. Aus einem angrenzenden Trümmergrundstück verladenen Arbeitern Sand in diesen Lastwagen; der Raum zwischen dessen Standort und der Fahrbahn war mit Bauschutt bedeckt.

Der Angeklagte fuhr mit Rotlicht links von den Straßenbahnschienen. Als er sich in Höhe des Lastwagens mit einem seitlichen Abstand von etwa 80 cm befand, trat in einer Entfernung von 5 m hinter dem Lastwagen ein Fußgänger hervor. Es war der 64 Jahre alte Betriebswart ████████. Er wurde von dem herankommenden Kraftrad von links erfasst, zur Seite geschleudert und dabei so erheblich verletzt, dass er nach wenigen Tagen verstarb.

Das Landgericht hat diesen Sachverhalt dahin gewürdigt, der Angeklagte sei mit ausreichendem Abstand und zulässiger Geschwindigkeit an dem Lastwagen vorbeigefahren; den Unfall habe er auch nicht voraussehen können; ihn habe der Fußgänger in unvorhersehbarer Weise herbeigeführt.

Die Begründung dieser Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Der Angeklagte war verpflichtet, auf der rechten Straßenseite rechts zu fahren. Daran änderte auch der Umstand nichts, dass die Viktoriastraße zur Einbahnstraße erklärt war (§ 8 Abs. 2 StVO). Er hielt die rechte Straßenseite nicht ein, fuhr im Augenblick des Zusammenstoßes sogar auf seiner linken Straßenseite, denn die Unfallstelle liegt nach den Urteilsfeststellungen 3,20 m vom linken Rand der Fahrbahn entfernt. Da die Sicht des Angeklagten durch den auf der linken Seite der Fahrbahn stehenden Lastwagen verengt war, so dass nicht übersehen werden konnte, welche Gefahren und Hindernisse auf dieser Seite der Fahrbahn zu erwarten waren, hätte er weit rechts fahren müssen (§ 8 Abs. 2 StVO). Er hätte berücksichtigen müssen, dass der Gehweg auf der linken Seite der Viktoriastraße die Benutzung ihres vielseitig bedeckten Teils des Kopfsteinpflasters, das zwischen den Straßenbahnschienen und 30 cm beidseits davon verlegt ist, vorzieht, konnte der Angeklagte auf der rechten Seite seiner Fahrbahn so fahren, dass er zur äußeren Seite an der Wand des Lastwagens einen Abstand von mindestens 1,50 m einhielt. Eine solche Fahrweise musste von ihm auf einer unübersichtlichen Strecke in Rücksicht auf die Gefahren, die er vor sich hatte, verlangt werden.

Das Landgericht hat auch nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte an dieser Stelle der Fahrbahn seine Fahrgeschwindigkeit so einrichten musste, dass er jederzeit in der Lage war, rechtzeitig anzuhalten. Wenn er zwischen 30 und 40 km/h fuhr, musste er nach den Umständen (§ 9 Abs. 2 StVO) langsamer fahren.

Rechtsirrig ist schließlich die Annahme des Landgerichts, der Unfall sei nicht voraussehbar gewesen. Ein Kraftfahrer braucht zwar nicht mit jeder überlegenen Unvorsichtigkeit eines anderen Verkehrsteilnehmers zu rechnen, er muss aber damit rechnen, dass sich jeder Straßenbenutzer verkehrsgerecht und den Verkehrsanforderungen anpasst. Er muss damit rechnen, dass bei Unachtsamkeiten gefasst ist, wenn er sich, wie nach der teils geteilten Betrachtung angegeben, bei 2 m Abstand vom Lastwagen befand (RGSt 103, 14). Der Angeklagte musste damit rechnen, dass ein Fußgänger grundlos den Gehweg verlässt und aus kurzer Entfernung in seine Fahrbahn hineinläuft.

Eine besondere Gefahr war indessen dadurch geschaffen worden, dass der Lastwagen mit Bauschutt beladen wurde und der Gehweg auf einen den Wagenlängen entsprechenden Teil nicht benutzt werden konnte. Diese Gefahrenlage war für den Angeklagten erkennbar. Sie erforderte seine ganze Aufmerksamkeit. Er musste damit rechnen und Vorsorge treffen, dass Fußgänger zur Umgehung des unbenutzbaren Teils des Gehwegs hinter dem Lastwagen hervor die Fahrbahn betreten würden; denn sie konnten nur den notwendigen Überblick über die Fahrbahn gewinnen, wenn sie nach Umgehung des Lastwagens auf den trümmerfreien Teil des Gehwegs gelangten. Da die Viktoriastraße zur Einbahnstraße erklärt war, konnten sie im Allgemeinen davon ausgehen, dass Fahrzeuge, die bei vorschriftsmäßiger Fahrweise die andere Straßenseite zu benutzen hatten, genügenden seitlichen Abstand von dem Lastwagen einhalten würden. Wenn der Angeklagte nur wenig mehr als schrittbreit an dem Lastwagen vorbeifuhr, setzte er daher bei der bestehenden Sachlage damit, dass ein hervortretender Fußgänger durch den Anblick eines nicht erwarteten, auf ihn zukommenden Fahrzeugs verwirrt und dadurch zu unvorsichtigem Verhalten verleitet werde. Das erfahrungsgemäß häufige Unglück konnte nicht nur technisch, sondern auch rechtlich vermieden werden.

Die Sachlage hat das Landgericht verkannt. Der Angeklagte konnte daher nicht freigesprochen werden. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

TurnerAugustin
Großjurist