Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Zweifel an Kausalität bei Körperverletzung mit Todesfolge

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 71/50
Datum
28.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte das Urteil des Schwurgerichts, das eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge abgelehnt hatte. Streitpunkt war, ob die Misshandlung kausal den Tod verursacht hat. Mangels äußerlicher Verletzungen, fehlender ärztlicher bzw. leichenschaulicher Feststellung und einer nicht widerlegten Einlassung sah der BGH zureichende Zweifel und verworf die Revision. Die Beweiswürdigung verletzte keine Denkgesetze.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge muss die ursächliche Verknüpfung zwischen der Einwirkung des Täters und dem Tod des Opfers so festgestellt sein, dass vernünftige Zweifel ausgeschlossen sind.

2

Fehlen äußerlich erkennbare Verletzungen und liegen keine ärztlichen Feststellungen oder eine Leichenöffnung vor, schwächt dies die Beweisführung für eine durch die Misshandlung verursachte Todesfolge erheblich.

3

Eine vom Angeklagten vorgetragene und nicht widerlegte Einlassung, wonach das Opfer keine Schmerzen oder Verletzungen beklagte, kann die Überzeugungsbildung des Gerichts derart beeinflussen, dass Zweifel an der Kausalität verbleiben.

4

Die Revision ist nur dann begründet, wenn die angegriffene Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt; bloße Meinungsverschiedenheiten über die Würdigung rechtfertigen keine Aufhebung.

Vorinstanzen

Schwurgericht Bochum, 17. August 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ██████████████ Bernhard RC aus ███, geboren am ███████ 1904 in ██████████████, wegen gefährlicher Körperverletzung,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt C____ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bochum vom 17. August 1950 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Tatrichter hat es nicht für nachgewiesen erachtet, dass Sender ██ infolge der Misshandlung des Angeklagten gestorben ist, weil die Zeugen keine äußeren Verletzungen bemerkt haben und die Todesursache weder durch Hinzuziehung eines Arztes noch durch die Leichenöffnung festgestellt worden ist. Da auch die Einlassung des Angeklagten, Sender ██ habe, als er diesen nach der Arbeitszeit zweimal besucht habe, weder über Schmerzen noch über Verletzungen geklagt, nicht widerlegt worden ist, lässt die Überzeugung des Schwurgerichts nicht ausschließen, dass der Tod vielleicht doch auf andere, von der Mißhandlung unabhängige, äußerlich nicht erkennbare Umstände, etwa auf Unterernährung infolge der unzureichenden Lagerverpflegung, zurückzuführen ist, die mit der Misshandlung durch den Angeklagten nichts zu tun haben. Es hat deshalb die Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach dem Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, abgelehnt. Die gegen die Beweiswürdigung gerichteten Ausführungen der Revision berühren nur die Beweiswürdigung, die inessen Verstöße gegen die Denkgesetze und die Lebenserfahrung nicht erkennen lässt. Die Schwere und Kranklichkeit des Sender zur Zeit der Tat nötigten zwar zu dem Schluss, dass diese den Eintritt des Todes beschleunigt hat. Wie der Urteilszusammenhang ergibt, hat der Tatrichter auch diese Möglichkeit erwogen.

Die auf diesen Teil beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft muss verworfen werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des

Generalbundesanwalts.GroßDr. Hille
KrummeEngelsDr. Augustin