Treffer
BGH Beschluss

Teilweise Einstellung nach §154 StPO bei Betrugsverurteilungen – Revision teilweise erfolgreich

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 714/98
Datum
15.04.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH stellte auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß §154 Abs.2 StPO insoweit ein, als der Angeklagte in den in den Urteilsgründen als Fall II 4 bezeichneten tateinheitlich zusammentreffenden Betrugsfällen verurteilt worden war. Die Folge war eine Änderung des Schuldspruchs (nunmehr 25 Betrugsfälle). Die Teileinstellung führte zum Wegfall der entsprechenden Einzelstrafen, berührte jedoch die Gesamtfreiheitsstrafe nicht. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 154 Abs. 2 StPO kann das Verfahren auf Antrag der Strafverfolgungsbehörde insoweit eingestellt werden, als der Angeklagte für bestimmte Verurteilungen angeklagt war; insoweit trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2

Eine Teileinstellung bewirkt den Wegfall der insoweit erkannten Einzelstrafen, verändert aber den Ausspruch über die Gesamtstrafe nur dann, wenn anzunehmen ist, dass die Gesamtstrafe ohne die entfallenen Einzelstrafen milder ausgefallen wäre.

3

Prüft das Revisionsgericht nach teilweiser Verfahrenseinstellung das Urteil, führt das Fehlen eines revisionsrechtlichen Fehlers zum Nachteil des Angeklagten (§ 349 Abs. 2 StPO) zur Zurückweisung der weitergehenden Revision.

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 29. Juli 1998

Rubrum

in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen Betruges u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 1999 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO

Tenor

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Falle II 4 der Urteilsgründe verurteilt worden ist.

Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 29. Juli 1998 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Betruges in 25 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Unterschlagung, sowie wegen Untreue in vier Fällen verurteilt ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 26 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Unterschlagung, sowie wegen Untreue in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen Betruges in 23 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen (Fall II 4 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist.

Unter Berücksichtigung der teilweisen Verfahrenseinstellung und der hierdurch bedingten Änderung des Schuldspruchs hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Teileinstellung hat zwar den Wegfall der insoweit erkannten Einzelstrafe (ein Jahr und acht Monate Freiheitsstrafe) zur Folge; der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird hiervon jedoch nicht berührt. Der Senat schließt in Anbetracht des verbleibenden Unrechts- und Schuldgehalts und der 29 bestehenbleibenden Einzelstrafen (1 × 2 Jahre, 1 × 1 Jahr 3 Monate, 1 × 8 Monate, 24 × 6 Monate und 2 × 5 Monate Freiheitsstrafe) aus, dass die Gesamtfreiheitsstrafe ohne die entfallene Einzelstrafe noch milder ausgefallen wäre.

Meyer-GoßnerAthingErnemann
KuckeinSolin-Stojanovic