Aufhebung des Urteils wegen fehlendem Eröffnungsbeschluss; Verfahren eingestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 714/93
- Datum
- 14.12.1993
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt ein Eröffnungsbeschluss hinsichtlich eines Angeklagten, fehlt die notwendige Zulassung der Anklage; das Urteil ist insoweit aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
Die Änderung einer Ladungsverfügung durch den vorsitzenden Richter ersetzt nicht die erforderliche Beschlussfassung durch die übrigen Kammermitglieder.
Die Einstellung des Verfahrens wegen formeller Mängel des Eröffnungsbeschlusses steht einer späteren Erhebung einer neuen Anklage nicht entgegen.
Ist das Verfahren wegen fehlender Verfahrensvoraussetzungen einzustellen, ist ein weiteres Eingehen auf materielle Rügen entbehrlich.
Vorinstanzen
Landgericht Dessau, 3. Juni 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 714/93 vom 14. Dezember 1993 in der Strafsache gegen ██ aus ██████, geboren am Torsten ███ 1971 in KC, zur Zeit in Haft, wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Dezember 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 3. Juni 1993, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt mit der zutreffend erhobenen Beanstandung, es fehle an einer Verfahrensvoraussetzung, zur Aufhebung des Urteils und zur Einstellung des Verfahrens.
Die Staatsanwaltschaft hatte gegen den Angeklagten sowie gegen Oliver █████ Anklage erhoben. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 30. April 1993 die Anklage lediglich gegen Oliver █████ zur Hauptverhandlung zugelassen. Mit dem Angeklagten ███████ befasst sich der Eröffnungsbeschluss nicht. Damit fehlt die nach §§ 203, 207 StPO unverzichtbare Voraussetzung der Zulassung der Anklage für das Verfahren.
Dem steht nicht entgegen, dass ersichtlich der Vorsitzende der Strafkammer in seiner Ladungsverfügung in der vorgedruckten Spalte „Zu laden sind“ die bereits eingefügte Zahl „1“ in „2“ geändert hat; denn damit ist die notwendige Beschlussfassung durch die übrigen Kammermitglieder nicht nachgeholt worden.
Da sich die Zulassung der Anklage eindeutig nur auf Oliver ███████████ bezieht, muss das Verfahren wegen Fehlens eines Eröffnungsbeschlusses hinsichtlich des Angeklagten ██ █ eingestellt werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl., § 203 Rdn. 3 am Ende mit weit. Nachw.).
Die Einstellung des Verfahrens steht der Erhebung einer neuen Anklage nicht entgegen (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 260 Rdn. 47 und 48).
Da das Verfahren eingestellt werden muss, bedarf es keines Eingehens auf das weitere Vorbringen der Revision. Der Senat bemerkt allerdings, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren zwingend war, nachdem das Landgericht das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 316a Abs. 2 StGB verneint hatte. Dass es auch gegen den Mitangeklagten ██████ nur die Mindeststrafe des § 316a Abs. 1 StGB verhängt hat, obwohl dieser zugleich wegen schweren Raubes nach § 250 StGB, der Angeklagte ████████ aber nur in Tateinheit mit Raub nach § 249 StGB verurteilt worden ist, hat lediglich ███████████ begünstigt, den Angeklagten aber nicht belastet.
| Meyer-Goßner | Salger | Maatz | |||
| Nehm | Tepperwien |