Revision: Fehlerhafte Strafzumessung bei sexuellem Missbrauch Schutzbefoffener – Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 713/93
- Datum
- 17.12.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Taten nach § 174 Abs.1 Nr.3 StGB sind als strafverschärfende Umstände keine Wirkungen zu berücksichtigen, die regelmäßig Begleiterscheinungen des Tatbestands (z. B. Vertrauensverlust, Beeinträchtigung des Familienverbands) sind.
§ 46 Abs.3 StGB verhindert die zusätzliche Anrechnung tatbestandsimmanenter Folgen bei der Strafzumessung zugunsten einer gleichmäßigen und kindesschutzorientierten Rechtsfolge.
Treffen Strafzumessungserwägungen auf Umstände, die bereits tatbestandstypische Schutzgüter betreffen, ist eine doppelte Belastung des Täters zu unterlassen.
Führt die Berücksichtigung unzulässiger Strafschärfungsgründe zu der Möglichkeit, dass die verhängte Strafe höher ausgefallen sein könnte, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 11. August 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 713/93 vom 17. Dezember 1993 in der Strafsache gegen Martin Luike, geboren am ███ 1952 in ████, zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 17. Dezember 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 11. August 1993 im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige große Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten (Einzelstrafen: fünf Jahre und zwei Jahre) verurteilt.
Mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Strafzumessung. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Im Rahmen der Strafzumessung hat die Jugendkammer zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, „dass durch das Verhalten des Angeklagten die Familie zerstört worden und das Vertrauensverhältnis zu seiner Tochter auf das massivste beeinträchtigt worden ist.“
Diese Erwägung verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB, da sie auf Umstände abstellt, die regelmäßig Begleiterscheinungen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in der Alternative des § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB, 24. Aufl., § 46 Rdn. 45a).
Zweck dieser Vorschrift ist es, die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern dadurch zu schützen, dass die Familie, in der das Kind angesichts der Abhängigkeit von den Eltern in erhöhtem Maße gegen sexuelle Übergriffe anfällig ist, von solchen Übergriffen freigehalten wird (BGHR StGB § 174 Abs. 1 Strafzumessung 1). Verstöße gegen diese im Interesse des Kindes geschaffene Schutzvorschrift bewirken zwangsläufig einen Vertrauensverlust bei dem geschädigten Kind und eine schwere Beeinträchtigung des Familienverbandes. Dass letzterer hier vollständig zerstört worden ist, weil das Kind infolge des Fehlverhaltens der Mutter auch bei dieser keine Unterstützung gefunden hat, kann dem Angeklagten nicht zusätzlich angelastet werden.
Der Strafausspruch kann damit keinen Bestand haben. Insbesondere vermag der Senat nicht auszuschließen, dass die Jugendschutzkammer ohne die beanstandeten Strafzumessungserwägungen bei dem unvorbestraften, geständigen Angeklagten auf eine deutlich niedrigere Einsatzstrafe und damit auch eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.
| Nehm | Salger | Maatz | |||
| Meyer-Goßner | Tepperwien |