Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Unterbringung nach PsychKG kein besonderer Umstand i.S.v. §67b StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 711/85
Datum
30.01.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund ein; der Generalbundesanwalt hatte Revision beantragt. Zentrale Frage war, ob die Unterbringung nach dem PsychKG NRW einen besonderen Umstand im Sinne des §67b StGB begründet, der die Erwartung rechtfertigt, der Zweck der Maßregel nach §63 StGB sei erreichbar. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet (§349 Abs.2 StPO) und stellt fest, dass die Unterbringung keinen solchen besonderen Umstand darstellt, weil ein Zeitpunkt, wann die von der Beschuldigten ausgehende Gefahr gebannt sein werde, noch nicht absehbar ist. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beschwerdeführerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt (vgl. §349 Abs. 2 StPO).

2

Die Unterbringung einer Beschuldigten nach landesrechtlichem PsychKG begründet nicht ohne Weiteres einen ‚besonderen Umstand‘ im Sinn des §67b StGB, der die Erwartung rechtfertigt, der Zweck der Maßregel nach §63 StGB werde erreicht.

3

Die Erwartung, dass der Zweck einer Maßregel nach §63 StGB erreicht werden kann, setzt voraus, dass absehbar ist, wann die von der Beschuldigten ausgehende Gefahr gebannt sein wird; fehlt diese Prognose, liegt kein besonderer Umstand i.S.v. §67b StGB vor.

4

Bei der Prüfung des §67b StGB kommt es auf tatsächliche, begründete Aussichten bzw. eine tragfähige Gefährlichkeitsprognose an; eine reine formale Unterbringung nach landesrechtlichen Vorschriften genügt nicht, um den besonderen Umstand zu begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 10. Oktober 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 711/85 BESCHLUSS in dem Sicherungsverfahren gegen Ilona ███, geborene █████ aus [REDACTED], geboren am ██ 1955 in [REDACTED], zur Zeit einstweilen untergebracht

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 30. Januar 1986 einstimmig

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 10. Oktober 1985 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

In der Unterbringung der Beschuldigten nach dem Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) vom 2. Dezember 1969 (GVBl. S. 872) in der Fassung des Gesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 1504, 1507) liegt hier kein besonderer Umstand im Sinne des § 67b StGB, der die Erwartung rechtfertigt, dass der Zweck der Maßregel nach § 63 StGB auch dadurch erreicht werden kann (vgl. dazu Horstkotte in LK, 10. Aufl. § 67b Rn. 66 und 67); denn ein Zeitpunkt, wann die von der Beschuldigten ausgehende „Gefahr gebannt“ ist, ist „noch nicht absehbar“ (UA 23).

Gründe

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HirxthalLaufhütteMeyer-Goßner
KnoblichGoydke