BGH: Unzuständigkeit für Revision des Berufungsverfahrens; Revision erstinstanzlich verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 710/93
- Datum
- 03.01.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verbindung eines bei einer kleinen Strafkammer anhängigen Berufungsverfahrens mit einem erstinstanzlichen Verfahren nach § 237 StPO berührt nicht die Eigenschaft des zweitinstanzlichen Verfahrens als Berufungsverfahren; für die Revision bestimmt daher die Zuständigkeitsregel des § 121 Abs. 1 Nr.1 Buchst. b GVG das zuständige Oberlandesgericht.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die fehlerhafte Annahme einer fortgesetzten Handlung führt nur dann zu einem revisionsrechtlich relevanten Nachteil, wenn sie für die Rechtsstellung des Angeklagten in einer nachteiligen Weise kausal geworden ist; die Festsetzung einer einzigen Strafe statt mehrerer kann einen derartigen Nachteil ausschließen.
Eine Tat kann nicht in einen Fortsetzungszusammenhang einbezogen werden, wenn die sachlichen Voraussetzungen für eine Fortsetzungshandlung fehlen; eine fehlerhafte Einbeziehung berührt die Entscheidung nur, soweit sie zu einer nachteiligen Rechtsfolge führt.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 11. August 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 710/93 vom 3. Januar 1994 in der Strafsache gegen XN aus H█, geboren am ███ 1966 ██ Dirk in ██████ wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Januar 1994 gemäß §§ 348, 349 Abs. 2 StPO
Tenor
Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 11. August 1993 unzuständig, soweit es das Berufungsverfahren betrifft. Zuständig ist insoweit das Oberlandesgericht Hamm.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil, soweit es das erstinstanzliche Verfahren betrifft, wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten dieses Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Das Landgericht hat ein bei der kleinen Strafkammer anhängiges Berufungsverfahren mit seinem erstinstanzlichen Verfahren nach § 237 StPO verbunden. Der Senat hat nicht darüber zu befinden, ob diese Verbindung eines bei einer kleinen Strafkammer anhängigen zweitinstanzlichen Verfahrens mit einem bei der großen Strafkammer anhängigen erstinstanzlichen Verfahren zulässig ist. Die Verbindung nach § 237 StPO lässt jedenfalls die Eigenschaft des zweitinstanzlichen Verfahrens als Berufungsverfahren unberührt (BGHSt 35, 195, 197 m. w. N.). Damit ist für die Revision nicht der Bundesgerichtshof, sondern gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG das Oberlandesgericht zuständig. Dies ist gemäß § 348 StPO auszusprechen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das landgerichtliche Urteil, soweit es das erstinstanzliche Verfahren betrifft, ist als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zwar ist das Landgericht zu Unrecht von einer fortgesetzten Handlung ausgegangen; richtigerweise hätte es zumindest die Einfuhr und das Handeltreiben bezüglich der am 21. Mai 1992 begangenen Tat sowie den Erwerb des Kokains im November/Dezember 1992 aus dem Fortsetzungszusammenhang herausnehmen müssen. Durch die Festsetzung nur einer Strafe statt dreier Strafen ist der Angeklagte aber nicht beschwert. Entgegen der Ansicht des Landgerichts (vgl. UA 18) hatte die Tat vom 21. Mai 1992 auch nicht in die im Berufungsverfahren abgeurteilte fortgesetzte Handlung mit einbezogen werden können (vgl. die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 3. Dezember 1993 unter II).
| Meyer-Goßner | Salger | Maatz | |||
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