Revision wegen Verletzung der Aufklärungspflicht bei unterlassener Erkundigung nach Nachuntersuchung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 710/83
- Datum
- 29.11.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ordnet das Gericht eine Nachuntersuchung an oder hält es eine solche für notwendig, ist es verpflichtet, sich vor der Entscheidung nach dem Ergebnis dieser Untersuchung zu erkundigen.
Unterbleibt die Erkundigung des Gerichts nach dem Ergebnis einer von ihm selbst angeordneten Nachuntersuchung, liegt hierin eine Verletzung der Aufklärungspflicht.
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht rechtfertigt die Aufhebung der Entscheidung, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass das Ergebnis der Nachuntersuchung die Entscheidung beeinflusst haben könnte.
Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben von einem Verfahrensfehler unberührt, soweit sie durch diesen Fehler nicht betroffen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 24. August 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 710/83 in dem Sicherungsverfahren gegen Matthias ████ aus [REDACTED], geboren ██ 1957 in [REDACTED]
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. November 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 24. August 1983 mit den Feststellungen, jedoch mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat gegen den Beschuldigten, der nach den Feststellungen im Zustand der Schuldunfähigkeit mehrere rechtswidrige Taten begangen hat, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die Verwaltungsbehörde angewiesen, für die Dauer von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision des Beschuldigten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge, mit welcher eine Verletzung der Aufklärungspflicht geltend gemacht wird, Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
„Der Vorsitzende des erkennenden Gerichts hatte in der Ladungsverfügung vom 30. Juni 1983 die Nachuntersuchung des Beschuldigten erbeten (Bd. II Bl. 220 d. A.). Diese ist auch durchgeführt worden, wie das nach Beendigung der Hauptverhandlung vom 24. August 1983 zu den Akten gelangte Gutachten der Sachverständigen vom 18. August 1983 mit Anlagen ergibt (Bd. II Bl. 273, 274 – 290 d. A.).
Unter diesen Umständen liegt eine Verletzung der Aufklärungspflicht vor, wenn das Gericht sich nicht nach dem Ergebnis der von ihm selbst angeordneten und demnach für notwendig erachteten Nachuntersuchung erkundigte. Es ist nicht auszuschließen, dass es danach eine andere Entscheidung getroffen hätte.“
Dem tritt der Senat bei. Das Urteil muss deshalb mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen und von diesem Verfahrensfehler nicht betroffen sind, aufgehoben werden.
| RuB | Salger | Goydke | |||
| Knoblich | Meyer-Goßner |