Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unvollständiger Prüfung einer eidlichen Aussage; Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 710/53
Datum
22.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte den Freispruch wegen Meineids, weil das Landgericht eine in sich einheitliche eidliche Zeugenaussage nur hinsichtlich im Eröffnungsbeschluss genannter Punkte geprüft hatte. Zentrale Frage war, ob die Aussage in Teile zerlegt werden darf. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zurück: die eidliche Aussage ist unteilbar, der Untersuchungsumfang darf durch die Benennung einzelner Aussagen im Eröffnungsbeschluss nicht beschränkt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die eidliche Zeugenaussage ist eine einheitliche, in sich geschlossene Willensbetätigung und stellt eine unteilbare Tat im Sinne des § 264 StPO dar.

2

Ein Eröffnungsbeschluss, der einzelne Einzelaussagen als Eidesverletzung bezeichnet, beschränkt nicht die strafrechtliche Untersuchung der gesamten einheitlichen Tat.

3

Die Strafkammer hat die Schuld des Angeklagten in Bezug auf die gesamte einheitliche Tat zu prüfen; eine teilweise Entscheidung über verschiedene tatsächliche Richtungen derselben Tat ist unzulässig.

4

Unterbleibt die gebotene umfassende Prüfung, ist ein Freispruch insoweit nicht tragfähig; das Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster (Westf.), 19. Juni 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Vertreter Franz ████ aus ██ i. W., dort geboren am ████, wegen Meineides

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1954, an der teilgenommen haben Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Staatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Münster (Westf.) vom 19. Juni 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

In dem Rechtsstreit ██ gegen ████ ist der Angeklagte am 12. August und am 25. September 1952 vor dem Amtsgericht in Münster als Zeuge vernommen und am 25. September 1952 auf seine Aussage vereidigt worden. Der Eröffnungsbeschluss legt ihm zur Last, am 25. September 1952 vorsätzlich falsch geschworen zu haben, und führt drei Punkte auf, in denen seine Aussage unrichtig gewesen sei.

Hinsichtlich dieser drei Punkte hat die Strafkammer die Unrichtigkeit der Bekundung nicht für erwiesen erachtet. Zu einem weiteren, vom Eröffnungsbeschluss nicht erwähnten Punkt hat das Landgericht dagegen in der Aussage des Angeklagten eine Unrichtigkeit festgestellt. Nach der Überzeugung des Gerichts entspricht nämlich die Bekundung des Angeklagten, die Zeugin ████████ sei überhaupt nicht zugegen gewesen, als er das Schriftstück ausschrieb, nicht der Wahrheit.

Eine weitere Untersuchung in dieser Richtung lehnt die Strafkammer indessen ab, weil die falsche Aussage des Angeklagten, soweit sie diesen im Eröffnungsbeschluss nicht erwähnten Punkt betrifft, nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens sei; sie hat demzufolge auf Freisprechung erkannt. Der Revision der Staatsanwaltschaft ist der Erfolg nicht zu versagen.

Die eidliche Zeugenaussage des Angeklagten war eine einheitliche, in sich unteilbare Willensbetätigung, ein in sich geschlossener geschichtlicher Vorgang und somit eine Tat im Sinne von § 264 StPO.

Diese Tat in ihrem gesamten Umfang wurde durch den Eröffnungsbeschluss zur gerichtlichen Untersuchung gestellt. Dass der Eröffnungsbeschluss eine Eidesverletzung nur in bestimmten Einzelaussagen erblickt, vermag den in sich unteilbaren Gegenstand der Untersuchung nicht zu beschränken und ist daher ohne Bedeutung; die Strafverfolgung erstreckt sich vielmehr auch auf die Verwirklichung der zum Vorwurf gemachten Straftat durch ein anderes als das im Eröffnungsbeschluss bezeichnete Tun, sofern es nur eine Beteiligung des Angeklagten am Geschehen des Eröffnungsbeschlusses betrifft (vgl. RGSt 70, 212 f.). Es ist rechtlich unmöglich, über eine einheitliche Tat nach einzelnen tatsächlichen Richtungen durch Urteil zu entscheiden und gleichzeitig die Erledigung im Übrigen einem späteren Verfahren vorzubehalten (RGSt 61, 225 f.).

Das Landgericht hatte somit die Schuld des Angeklagten auch insoweit untersuchen müssen, als er beschworen hat, die Zeugin ████████ sei bei der Niederschrift des Schriftstückes nicht zugegen gewesen. Das freisprechende Erkenntnis kann daher nicht bestehen bleiben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des

Oberbundesanwalts.KrummeDr. Augustin
EngelsHilleSeibert