Revision wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (§244 Abs.2 StPO) – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 70/93
- Datum
- 11.03.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht ist verpflichtet, gemäß § 244 Abs. 2 StPO bei zureichenden Anhaltspunkten für Vorverurteilungen weitere Aufklärungen zu treffen und unklare oder fehlerhafte Registerauskünfte zu prüfen und zu berichtigen.
Eine negative Auskunft aus dem Bundeszentralregister entbindet das Gericht nicht von weiterer Aufklärung, wenn andere Aktenstücke oder Umstände begründete Zweifel an deren Richtigkeit begründen.
Das Aufklärungsgebot richtet sich an das Gericht unabhängig vom Verhalten der Staatsanwaltschaft; das Fehlen eines Antrags der Staatsanwaltschaft enthebt das Gericht nicht seiner Ermittlungsverpflichtung.
Beeinfluusst eine Verletzung der Aufklärungspflicht die Strafzumessung oder die Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 26. Februar 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 70/93 vom 11. März 1993 in der Strafsache gegen ████, geboren am ███ 1964 in ██████████, wegen schweren Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. März 1993, an der teilgenommen haben Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Steindorf, Dr. Maatz, Tolksdorf, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus █████ als Verteidiger, Justizobersekretärin █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 26. Februar 1992, soweit es den Angeklagten ████ betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit ihrer wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung zu einer höheren und nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe.
Das – von dem Generalbundesanwalt vertretene – Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Die Staatsanwaltschaft macht eine Verletzung der dem Gericht obliegenden Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO geltend, weil die Strafkammer bei der Strafbemessung und bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte „als nicht vorbestraft zu behandeln“ sei (UA 20). Nach dem Vortrag der Revision, der insgesamt noch den gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine ordnungsgemäß ausgeführte Verfahrensrüge zu stellenden Anforderungen genügt und durch die Urteilsgründe ergänzt wird (UA 4), die der Senat aufgrund der zugleich erhobenen Sachrüge zur Kenntnis genommen hat (vgl. BGHSt 36, 384, 385), enthielt die in der Hauptverhandlung verlesene Auskunft aus dem Bundeszentralregister keine Eintragung, was darauf beruht habe, dass das Geburtsdatum des Angeklagten fälschlich mit 17.01. anstatt 17.03.1964 angegeben gewesen sei. Die Strafkammer hatte sich veranlasst sehen müssen, einen neuen Registerauszug unter Angabe des richtigen Geburtsdatums beizuziehen; daraus hatte sich ergeben, dass der Angeklagte allein in den Jahren 1989 und 1990 dreimal wegen Straftaten verurteilt worden ist und zum Zeitpunkt der Tat unter Bewährung stand.
Die aufgrund der Rüge zulässige Überprüfung der Sache (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 2 Strafzumessung 1) ergibt folgendes: Die Anklageschrift (und auch noch der Eröffnungsbeschluss) enthielt hinsichtlich des Angeklagten ein falsches Geburtsdatum. Zudem hieß es im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklageschrift zur Person des Angeklagten, der „Auszüge aus dem Bundeszentralregister (weisen) keinerlei Eintragungen über Verurteilungen mehr auf“. Dem hatte die Staatsanwaltschaft jedoch bereits den Hinweis vorangestellt, der Angeklagte sei „in zurückliegender Zeit bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, worauf er selbst in einem Schreiben vom 07.09.1991 an das Amtsgericht Bochum hingewiesen hat“ (Bl. 105 d.A.).
In diesem Schreiben hatte der Angeklagte die Begutachtung zur Frage seiner Schuldfähigkeit beantragt und zur Begründung ausgeführt: „Ich habe alle meine Straftaten unter Alkoholeinfluss gemacht“ (Bl. 90 d.A.). Auch ergaben sich aus dem Personalbogen des Angeklagten vom 22. August 1991 (Bl. 33 d.A.) Hinweise auf Verurteilungen aus den Jahren 1982, 1984 und 1989, die nach Lage der Dinge nicht tilgungsreif sein konnten. In Anbetracht dieser sich aus den Akten ergebenden Erkenntnisse musste das Landgericht begründete Zweifel an der Richtigkeit der verlesenen Zentralregisterauskunft haben und die Möglichkeit nutzen, die Frage nach verwertbaren Vorverurteilungen weiter aufzuklären. Hinzu kommt, dass spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung, wie die Sitzungsniederschrift ausweist (Bl. 147 d.A.), das richtige Geburtsdatum des Angeklagten bekannt war. Darauf, ob dem Landgericht – wie die Revision vorträgt – auch die Vorstrafenakten des Amtsgerichts Solingen hinsichtlich der Verurteilung aus dem Jahr 1989 vorgelegen haben, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an.
Die Aufklärungsrüge scheitert nicht daran, dass auch der Staatsanwaltschaft anzulasten ist, sich mit der negativen Registerauskunft zufriedengegeben zu haben. Denn das Aufklärungsgebot richtet sich an das Gericht; das Verhalten der Verfahrensbeteiligten ist deshalb grundsätzlich ohne Einfluss auf die dem Gericht aus diesem Gebot erwachsenden Pflichten (Herdegen in KK/StPO 2. Aufl. § 244 Rdn. 19). Bei der gegebenen Aktenlage bedurfte es auch nicht eines Antrags oder einer Anregung der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung, um dem Gericht die Kenntnis derjenigen Umstände zu verschaffen, die zu weiterer Aufklärung Anlass gaben (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 2 Aufdrängen 1).
Auf dem dargelegten Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO beruht der Strafausspruch. Das Landgericht hat den als Mittäter beteiligten Mitangeklagten ██████ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Dabei hat es ausdrücklich hervorgehoben, dass nicht die unterschiedlichen Tatbeiträge der Angeklagten, die es als „gleichwertig“ angesehen hat, zu einer Differenzierung bei der Bestrafung geführt hätten. Vielmehr hat die Strafkammer die mildere Bestrafung des Angeklagten allein damit begründet, dass er im Gegensatz zu dem Mitangeklagten ███ „als nicht vorbestraft zu behandeln war“ (UA 20). Die fehlende Kenntnis von den Vorverurteilungen des Angeklagten hat somit die Strafbemessung und die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung zu seinen Gunsten beeinflusst.
| Meyer-Goßner | Maatz | Tepperwien | |||
| Steindorf | Tolksdorf |